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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-09-07 · Heft 36 (7.9.1900) · p. Seite 427

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 36 (7.9.1900)
Date
1900-09-07
Page
Seite 427 (sequence 9)
Language
German
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427 Ediktes vom 11. März 1812 hatte die Zulassung der Juden zu Staatsämtern in Aussicht gestellt. Waterloo hatte nicht nur diese schönen Versprechungen ins Meer der Vergessenheit gesenkt, sondern selbst die schon erlassenen Gesetze rückgängig gemacht. Da kam das Jahr 1848 und die Verfassung. Die Gleichstellung aller Staatsbürger war am 7. April 1848 ausgesprochen worden, und daran wurde durch allerlei Reskripte herumgedeutet. Das Ministerialreskript vom 9. Oktober 1851 schloß die Juden von allen Aemtern aus, bei welchen sie in die Lage kommen könnten, den Juden Eide abzunehmen. Die Idee war so geistreich, daß sie Nachahmung finden mußte, und als Sachsen sich endlich am 3. Juli 1859 dazu verstand, die Juden zum Notariat zuzulassen, geschah es mit der Klausel, daß sie immer einen christlichen Notar zuziehen mußten, wenn sie einem Christen einen Eid abzunehmen hätten. Mair hatte die ganze Gewissensnoth schon vergessen, als die antisemitische Bewegung sie wieder hervorholte und der Berliner Prediger Hapke das Martyrium des antisemitischen Evangeliums auf sich nahm. So ist es im anderen Lager. Wie ist es bei uns? Offenbar ebenso mit blos äußerlichen Unterschieden. Man spricht von Gewissensnoth, wo es sich nur um Demonstrationssucht handelt. Wenn der Jude vor Gericht schwört, so unterzieht er sich einer rein bürgerlichen Pflicht, geradeso, als wenn er seine Steuer bezahlt. Es liegt viel weniger Gewissenszwang darin, als ivenn er zur Abwickelung eines bürgerlichen Rechtsgeschäftes vor Gericht erscheint. Der orthodoxeste Rabbiner wird wohl nichts dagegen haben, eine Forderung bei einer Konkursmasse oder bei einer Hinterlassenschaft gerichtlich anzumelden, ohne sich um den Talmud (Gitin 881>) und den Schulchan Aruch (Choschen Mischpat 1, 1) zu bekümmern, welche für zivilrechtliche Geschäfts die Rabbinerkompetenz verlangen. Wenn es unseren Antisemiten überhaupt darum zu thun wäre, sich ein Urtheil über die Verbindlichkeit des Schulchan Aruch zu bilden, würde sie diese Thatsache vollständig aufklären. Wenn wir nun zu dem speziellen Falle der Eidesablegung mit unbedecktem Haupte übergehen, zeigt sich, daß eine unuöthigere Demonstration gar nicht gewählt werden könnte. Wenn Grätz (Volksthümliche Geschichte III. 737) von dem Gottesdienst der Berliner Reformgemeinde auch sagt, daß „das Beten mit entblößtem Haupte ihn zu einem fremdartigen stempelte", so kann das an der Thatsache nichts ändern, daß das bedeckte Haupt nur eine orientalische Sitte ist. Wenn Huna, Sohn des Josua, sagt, er sei niemals vier Ellen mit unbedecktem Haupte gegangen (Sabbath 118b), so bedeutet es so viel, als wenn heute Jemand sagen wollte, er habe sich niemals in Hemdärmeln sehen lassen. Es ist thatsächlich bis auf David Halevi, Verfasser des Ture Sahab (starb 1667) Niemandem eingefallen, das Bedecken des Hauptes als religiöse Pflicht anzusehen, und selbst nach ihm hat der unabhängige Geist eines Eliah Wilna (1720—1797) sich dazu aufgerafft, zu erklären, das bedeckte Haupt sei blos eine Pflicht des Anstands (Noten zu Orach Chajim § 8). Die Frage ist übrigens von Aron Chorin (1766—1844) in seinem 1826 von Samuel Adler (1810-1891) in Geiger's Jüdische Zeitschrift III. 141 und 189 und von Leopold Löw (Ges. Schr. II. 311) so erschöpfend behandelt worden, daß eine weitere Ausführung hier überflüssig erscheint. Nur das Eine möchte ich hinznfügen,- daß nach der Ansicht des sehr rigorosen Elia Schapira (gest. 17! 2) das Gesetz des Schulchan Aruch, welches das Betreten einer Synagoge mit unbedecktem Haupte verbietet (Orach Chajim 151,6) auf einer mißverstandeilen Stelle in einem älteren Werke beruht. (Elijah rabba a. a. O.) Für unseren Fall Eommt aber noch eine Stelle in dem Gutachten Israel Jsierleins, Rabbiner in Marburg, Steiermark, in Betracht. In Breslau wurde damals (um 1450) ein Gesetz erlassen, welches den Eid mit unbedecktem Haupte und mit Nennung des Gottesuanlens Jahwe zur Pflicht machte. Das Letztere verbietet Jsserlein für den Fall, daß das Motiv des Gesetzgebers ein Religionszwang sein sollte, das Erstere ist ihm ganz unbedenklich. (Terumath Hadeschen, Pesakim 203.') Wenn also eine gefeierte Autorität im 15. Jahrhundert im Schwören mit entblößtem Haupte nichts Anstößiges erblickt, so ist wahrlich heutzutage kein Grund vorhanden, anders zu urtheilen. Wenn ein preußischer Konservativer sich weigert, vor einem jüdischen Richter einen Eid abzulegen, so ist es ihm darum zu thun, zu demonstriren, daß die Anstellung eines jüdischen Richters eine Gewissensbedrückung für die große Majorität der Bevölkerung sei. Daraus kann dann die Negierung folgern, wie man es bei dem am 9. Oktober 1851 erlassenen Verbote der Anstellung von Juden als Richtern gethau hat, daß der Ausschluß der Inden von Staatsämtern nicht eine Verletzung der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung involvire, sondern aus der Natur der amtlichen Verpflichtung folge, gerade sowie die Unmöglichkeit, einen Juden als Professor an einer christlich-theologischen Fakultät anznstellen. Ein ähnliches Argument hat der Kultusminister von Bethmann-Hollweg gebraucht, als er am 10. Mai 1860 im preußischen Abgeordnetenhanse sein Prinzip, Juden von Lehrämtern an Gymnasien und Realschulen auszuschließen, vertheidigte. Aehnlich hat auch der österreichische Unterrichtsminister von Conrad die Schulgesetznovelle von 1883, welche Juden von der Leitung von Volksschulen ausschloß, mit den Staatsgrnndgesetzen harmonisirt. Ter Anhänger des christlichen Staates hat also zielbeivußt gehandelt, während der Rabbiner thöricht gehandelt hat, denn er hat den Gegnern der Gleichberechtigung die Waffe in die Hand gegeben, mit der sie die Gleichberechtigung bekämpfen können. Sie haben einen Grund mehr, zu sagen: Die Inden selbst sind durch ihr Religionsgesetz verhindert, an den Rechten der Staatsbürger theilznnehmen. Allerdings kommt hier der Unterschied zwischen privatem und öffentlichem Recht in Betracht. Erscheint der Rabbiner als Partei oder als Zeuge vor Gericht, so ist es sein Recht, die ihm zugemnthete Gesetzesverletzung zurückzuweisen. Wenn also ein Rabbiner glaubt, daß die Heiligkeit des Eides verletzt werde, wenn man ihn unbedeckten Hauptes ablegt, soll ihm kein Zwang angethan werden. Da aber das orthodoxe Gewissen, wenn es dem Juden gestattet, unbedeckten Hauptes vor Gericht zu erscheinen, ihm nicht verwehren kann, unbedeckten Hauptes zu schwöre», so ist diese Demonstration schädlich. Man bedenke, daß Konzessionen der Staatsgewalt ans religiösem Gebiete immer ein Danaergeschenk waren. Eine königliche Kabinetsordre vom 28. Januar 1815 bestätigte die polizeiliche Schließung des Tempels im Hause Jakob Herz Beers, und eine weitere Kabinetsordre vom 12. Dezember 1817 verbot alle „willkürlichen Neuerungen" im jüdischen Gottesdienste. Damit willfahrte man dein Wunsche der orthodoxen Rabbiner und Gemeindeältesten. Zu gleicher Zeit ordnete ein Reskript des preußischen Ministeriums vom 3. Januar 1817 - 9 ®vcij; Geschichte VIII., 3. Ausluge, S. 196 hat irrthümlich 235.

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