Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 64 (1900)
- Issue
- Heft 36 (7.9.1900)
- Date
- 1900-09-07
- Page
- Seite 422 (sequence 4)
- Language
- German
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422 Apotheke kann der Jude nur dann sein, wenn ihm ein christicher Kollege beigegeben wird, während Praktikanten jüdischer Konfession nur darin ausgenommen werden dürfen, wenn zwei christliche Praktikanten sich in einer Apotheke befinden. Der Jude darf keine Drogerie besitzen; da nun die Gesetze keine rücklvirkende Kraft haben, so wurden seitens der betreffenden Obrigkeiten alle Chikanen angewendet, um den Juden, welche früher Drogerierechte erworben hatteil, die Ausübung zu verleiden. Juden dürfen weder Getreidenoch Geldmakler sein; die christlichen Makler dürfen sich keiner jüdischen Angestellten bebieneu. Die Bevollmächtigten derKommissionäre und Expediteure bei den Zollämtern dürfen keine Juden sein. In letzterer Zeit dürfen Juden auch keine Speditionsgeschäfte machen. Bei der Wahl der Handelskammern kann der Jude weder Wähler noch Gewählter sein. Direktoren und Censoreli der Nationalbank, selbst jene, welche von der Majorität der Aktionäre gewählt werden, dürfen keine Juden sein. Entgegen der juridischen Fiktion, daß alle Jiiden iu Rumänien Fremde sind, obwohl sie keinem anderen Staate angehören, müssen sie dennoch Militärdienste zur Vertheidigung des Landes leisten. Man hoffte, hierdurch die Juden zur Ausivanderung zu veranlassen ans einem Lande, in welchem sie gar keine Rechte besitzen, das sie aber vertheidigen sollen. Diese Hoffnung erwies sich als trügerisch, die militärfähigen Juden wunderten nicht aus, sie drängten sich zum Militärdienste. 11 Prozent der jüdischen Bevölkerung sind in der Armee vertreten, während der Prozentsatz der christlichen Vertreter kaum 4 Prozent beträgt. Da kam man auf den Einfall, den Juden den Militärdienst zu verleiden, indem man ihnen gesetzlich das Recht des Avancements bis zum Offizier entzog. So das Gesetz. Aber die Kriegsminister, liberale wie konservative ordneten durch Befehle an die Corps- und Regiments- Kommandanten an, daß ein Jude nicht einmal bis zur untersten Charge, nicht einmal bis zum Gefreiten avanciren dürfe. Und doch hat sich, während die Zahl der christlichen Deserteure sich auf 18 Prozent beläuft, von den Juden kaum 1 Prozent dem Dienste durch die Flucht entzogen. In den Donauhäfen waren früher viele arme Juden als Lastträger beschäftigt, die Behörden sorgten dafür, daß die Juden fortgejagt und durch Griechen, Armenier und Bulgaren von jenseits der Donau ersetzt wurden. In keinem Lande der Welt ist der HausirHandel eine olche Nothwendigkeit 1m e in Rumänien. Er lvird voll Juden, Slovaken, Griechen und Macedollierll betrieben. Um nun den Juden amt) diesen erbärmlichen Erwerbszweig zu entziehen, wurde das Gesetz gegen den ambulanten Handel geschaffen, saber den Vollziehungsorganen des Gesetzes wurde aufgetragen, liur die hausirenden Juden anzuhalten ulld sie behufs Bestrafung wegen Gesetzesübertretung den Behördell zil überstellen, ebenso ihre Maaren zu konfisziren — ben christlichen Hausirer jedoch zll toleriren! Runlänien will ein Jndllstriestaat werden, um das Ausland entbehren zu können; es wurde daher ein Gesetz geschaffen zur Begünstigung der National-Jndustrie. Gründer illdnstrieller Allstalten, welche die gesetzlichen Begünstiguilgen erlangen wollen, mußten sich rmter allderem auch der Verpflichtung unterwerfen, nach Verlauf von drei Jahren die Hälfte ihrer Arbeiterzahl mit inländischen Elementell zu besetzen. Das Gesetz spricht lvohl nicht aus, daß unter illlündischen Arbeiterll nur Staatsbürger zu verstehen sind, aber diese Lücke wurde durch eine millisterielle Durchführungsverordnung ausgefüllt, in welcher allgeordnet wird, daß jüdische Arbeiter nicht als Inländer betrachtet werden dürfen. In den Krankenhäusern Rumäniens werden illländische Kranke unentgeltlich gepflegt. Kranke Juden aber müssell die willkürlich von der Spitalverwaltung bestimmten Verpflegskosten tragen, liur 10 Prozent kranke Juden werden im zifferuläßigen Verhältnisse zu beit Nichtjuden ausgenommen. Eine den Juden günstige Bestimmung ist aber vorgesehen im Artikel 83 des Sanitätsgesetzes, wo ein Alinea zu finden ist, in welchem es heißt, daß in schweren, dringenden und seltenen Krankheitsfällen Fremde unentgeltlich ausgenommen werden: wenn sie — und diese Bestimmung wendet man dann auf Juden an — als Versuchskaninchen zur Vornahme wissenschaftlicher Experimente dienen können. Rumänien hat reichhaltige Fischteiche, welche bei guter Verwaltung ein bedeutendes Einkommen dem geldbedürftigen Lande bringen könnten. Diese Teiche werden in öffentlichen Lizitationen verpachtet. Kein Gesetz schließt die Fremden und die Juden von der Theilnahme an diesen Lizitationen oder vom Erstehen solcher Pachtungen aus. Aber Ministerialverordnungen ersetzen das, was das Gesetz verschwieg, sie schließen die Juden zu Gunsten nichtjüdischer Konkurrenten ans. Im Jahre 1881 wurde Alexander II. von Nihilisten meuchlings ermordet. Rumänien stand im Verdachte, vielen Komplizen dieses Verbrechens ein Asyl geboten zu haben. Rußland verlangte die Schaffung eines Fremden-Gesetzes in Bukarest, nach welchem alle von der russischen Geheimpolizei denunzirten Verdächtigen ausgewiesen werden sollten, im Wege administrativer Verordnung ohne Berufnngsrecht an die Gerichte. Dieses Gesetz wurde bald in Händen der Machthaber gegen die Juden in Anwendung gebracht. Seit dem Bestände dieses Gesetzes wurden inländische, keinem fremden Staate unterstehende Juden aus dem Lande ohne Angabe des Grundes verwiesen. Gewöhnlich schritt die Neuerung zu solchen Ausweisungen nach Angabe von Denunzianten, denen * bie Juden Kredit zu geben versagt hatten. Die Verfassung enthält eine im Verfassungswege noch nicht abgeänderte Verfügung, daß der Elementar-Unterricht in den öffentlichen Schulen allen Inländern ohne Ausnahme der Religion unentgeltlich ertheilt werden muß. Obligatorisch ist der Schulunterricht nur für die Kinder rumänischer Staatsbürger. Um den Juden das schneidigste Instrument zu einer Lebenskarriere ans den Händen zu nehmen, wurde im Schulgesetze vom Jahre 1893 die verfassungswidrige Bestimmung aufgenommen, daß jüdische Kinder nur gegen Erlag willkürlich zu bestimmeuder Taxen, und nur wenn Plätze, die nicht von Kindern von Rumänen besetzt, vorhanden seien, ausgenommen werden dürfen. In Forstschulen können Juden nur mit spezieller Erlaubniß des Ministers ausgenommen werden. In Kunst- und Gewerbeschulen können sie nur als zahlende Externisten im Verhältnisse von einem Fünftel zugelassen werden. Unterstützungen und Stipendien dürfen Juden um keinen Preis erlangen. In Bukarest existirt eine von dem Juden Hillel gegründete Dotation für Stipendisten. Auch von dieser jüdischen Gründung konnte bis auf den heutigen Tag kein Jude ein Stipendium erlangen. Aber alle diese barbarischen Maßregeln, um die Juden zur Auswanderung zu veranlassen, hatten keineswegs die er-