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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-07-13 · Heft 28 (13.7.1900) · p. Seite 329

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 28 (13.7.1900)
Date
1900-07-13
Page
Seite 329 (sequence 7)
Language
German
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Letztere flagrante Rechtsverletzung ist zwar für das Königreich Sachsen, das in der Blüthezeit des deutschen Liberalismus ein Hort der Aufklärung war, in Rechtsanwalt Enül Lehmann den Abgeordneten seiner Hauptstadt sah und sich auf „Helligkeit" etwas zu gute that, sehr bezeichnend. Aber die Aufnahme israelitischer Hilss- oder Oberlehrer unter das höhere Lehrpersonal stand dort, woher völlig judenfreie Gegenden fanatische Hetzer in den Reichstag schicken und im deutschen Reiche allein das Schächtverbot durchdrang, immer außer jeder Diskussion, weil den paar israelitischen Kandidaten, die optimistisch auf Grund glänzender mathematisch-naturwissenschaftlicher Examina Mitte der achtziger Jahre um Zulassung als Probekandidaten nachsuchten, die Zwecklosigkeit dieses Beginnens ebenso drastisch bedeutet wurde wie denjenigen Gerichtsreferendaren, die nach abgelaufener üblicher Frist um geringe Bezahlung einkameu, wie sie ihren christlichen Kollegen von selbst zufällt. Gegenüber solchen, allerdings isolirten, Vorkoinmnissen muß betont lverden, daß sonst wohl überall im deutschen Reiche die Einreihung israelitischer Bewerber in die Lehrkörperhöherer öffentlicher Schulen im Prinzip und, wenigstens in einzelnen Fällen, in der Praxis ganz anstandslos erfolgt ist, entsprechend der unbedingten Verwendung als Amtsrichter. Und es sind hier, wenige Ausnahmen, wo wegen zu geringer Judeuzahl lvahrscheinlich gar keine Meldung vorlag, beispielsweise in Waldeck, beiden Lippe, einigen thüringischen Ländern, abgerechnet, überall Israeliten geprüft, „probirt" und angestellt worden. Die süddeutschen Staaten, die insolge mancher andersartiger Verhältnisse und freierer Anschauungen, wohl Resten des Jahres 1848, den Bürger viel weniger nach seiner Religionsgenossenschaft beurtheiten, stehen hierin den norddeutschen Kleinstaaten gewiß nicht nach. Im Gegentheil, mehrere der letzteren könnten sich ein Muster nehmen, was dem israelitischen Deutschen — nirgends zeigt sich so scharf wie hier, daß der Begriff „deutscher Jude" in uuseree Tagen ungeschickt, irreleitend, folgenschwer ist — gemäß dem norddeutschen Bundesgesetz vom 3. Juli 1869 und dessen Herübernahme in die Gesetzsammlung des 1870 aufgerichteten Gesammtreiches gerechter¬ und billiaerweise nicht blos zugestanden, sondern auch durch die That eingeräumt werden muß. Dies Grundgesetz für die vollkommene Gleichstellung des deutschen Israeliten in seinem Vaterlande ist kodifizirt unter der Ueberschrift: „Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung" und lautet bekanntlich in seinem materiellen Teile: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein." Man sollte meinen, an diesem klaren Texte ließe sich kaum etwas herumdeuteln. Und doch schlägt ihm nach den verschiedensten Richtungen der von den entscheidenden Instanzen befolgte Brauch direkt ins Gesicht — man denke, um das augenfälligste Beispiel statt aller herzusetzen, nur an den Boykott der mosaischen Staatsbürger im aktiven und inaktiven Offiziersstande — und so auch beim Beruf des „höheren Lehrers". Daß aber das Verfahren, das hier mit ein Paar schlagenden Einzelheiten illustrirt werde, sowohl juristisch als Pädagogisch und sozial zu rechtfertigen ernsthaft versucht werde, das ist nunmehr eingetroffen. Professor Dr. Friedrich Zange, königlicher Realgymuasialdirektor, deckt auf dem Titel einer kürzlich im Verlage von Fr. Zillessen (Berlin, Wallstraße 17/18) erschienenen Broschüre von 30 Seiten das Thema „Die Gleichberechtigung der Religionen auf dem Gebiete des höheren Schulwesens oder die Anstellung jüdischer Lehrer an den höheren Schulen." Dieses mit gründlichster Sachkenntniß geschriebene Heft sollte von Keinem, den die so überaus heikle Sache augeht, zumal von Niemandem, der sie persönlich am eigenen Leibe spürte, ungelesen gelassen werden, und ein Jeder, dem die praktische Seite der „Judenfrage" irgendwie zu schaffen macht oder zu denken giebt, so vor allem alle in öffentlichen und Ehrenämtern befindlichen Interessenten müssen von den: Inhalt Kenntniß nehmen. Man mag über den Standpunkt des Verfassers denken wie man will, und z. B. als Anhänger des nrosaischen Bekenntnisses wie seitens des Publikums der „Allgemeinen Zeitung des Judeuthums" eine völlig abweichende Ansicht verfechten, das ehrliche Bestreben, die schwierige Angelegenheit zu einem prinzipiellen Ende zu führen, ist ihm nicht zu bestreiten. Jahrelange Erfahrung trägt die kundgegebenen, offenherzigen. Anschauungen, um entsprechenden Einfluß auf die Konsequenzen auszuüben, die Zange aus beu gesetzlichen Unterlagen und der dermaligen Situation zieht. Man mißverstehe nicht: Zanges Auseinandersetzungen unterstehen durchaus seinem subjektiven Gefühle, und dies ist ein positiv-dogmatisches, und zwar in evangelisch - lutherischem Sinne; aber um seine redliche Absicht, der Schule im Geiste des christlichen Staates, als der ihm das Deutschland beziehentlich Preußen der Gegenwart vorschwebt, richtig und erfolgreich zu dienen, nruß ihn zu den Argumentationen leiten, die er entwickelt, zu den Schlüssen, in die er mündet. Und diese gipfeln in der „Sununa Sununarum": „Jur Namen des Rechts, im Namen der Wissenschaft, im Namen der Pädagogik, im Namen der Wahrhaftigkeit, im Namen der Kinder, der Eltern, der Lehrer, der Kirche, der bürgerlichen Gemeinde, des Staats, im Namen der deutschen Nation fordern wir die Konfessionalität, d. h. die Glaubens- und Gewissenseinheit der höheren und der Volksschule und die entsprechende Einschränkung der Anwendung des Gesetzes von der Gleichberechtigung der Konfessionen auf dein Gebiete des Unterrichts und der Erziehung". Wenn nun diese Schlnßthese der Zangeffchen Erwägungen, was den unbedingten Ausschluß der israelitischen Kandidaten von der Ausübung der öffentlichen höheren Lehrthütigkeit anlangt, relativ harmlos zu klingen, ja, im Hinblick auf die zweite Hälfte des Büchlein-Titels gleichsam das Visier herunterzuklappen scheint, so antwortet die Resolution, die, an den Vortrag des Zange'schen Manuskripts angelehnt, auf dem XI. Deutschen Evangelischen Schulkongresse in Barmen im Oktober einstimmig angenommen wurde, ununnvunden: „Der zu Barinen tagende, aus allen Theilen des Deutschen Reiches beschickte XI. Deutsche Evangelische Schnlkongreß spricht die Ueber-

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