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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-05-11 · Heft 19 (11.5.1900) · p. Seite 226

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 19 (11.5.1900)
Date
1900-05-11
Page
Seite 226 (sequence 12)
Language
German
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226 und Verbrechereil der Landts-Obrigkeit anzumelden und llamhafft zu machen, bey Straff, daß, woserne diejenige, welche darvon Wissenschaft erlangen, oder darinne nur saumbhafft seyn werden, also daß die Thätere inzlvischen mit der Flucht sich darvon machen oder auch die gestohlene und geraubete Sachen verbringen mögten, dieselbe sothaner ihrer Untrem halber nicht allein ihres Geläidts verlustig, sondern auch den Beschädigten für allen erlittenen Schaden hassten und solchen auß ihren* äigenen Mitteln zu erstatten schuldig sehn sollen. Ferners auch lvird t^nen nicht allein außdrucklich und wohlernstlich hiemit anbefohlen, cm feinen Orthen, als wo sie es von alters hergebracht. ihre Schulen und Synagogen zu halten, sondern auch im übrigens allen solvohl denen Reichs-Abschieden als der von Weyland Unserem Herren Vorfahren Christoph Bernhardten Christmildten Andenckens im Jahr 1662 der Juden halber errichteter, wie auch ferner von Uns etwa errichtenden Ordnungen sich gehorsahmbst gemeeß zu halten, und zwarn bei Straff nach Ermäßigung so offt von ihnen sampt oder sollst darwieder gefrevelt würde. Die vorfallende civilallch criminal- und Fiskalische Sachen betreffeild, sollen lnehrbefagte Ullsere vergläidete Juden, wo sie voll jemalld besprochell oder augeklagt lverden mögten, llirgeild anders als für Uns, Urlserer Fürstl. Hoff-Kammer, oder bellen so Wir es gnädigst auffgebell mld specialiter conmiittireii werdell, zu Recht zu stehen, vorbehaltlich jedoch diejellige Excessen, lvelche zu der allst Mittel Uliseres Ehrlvürdigeil Thnmb-Capituls angeordneter conoriiin cognitioü und Bestrafflmg gehörig seyn: welche ihnen ohngekrenckt verbleiben sollen; Jnmaßen bau auch wo sie Juden als Klägere an Christen Ansprach zu nlachen hetten, selbige billich vor eilles jeben competellter Obrigkeit zu belangen haben, und solle denellselben auff gebührendes Ansuchen zu ihrell allßstehenden rechtnlästigell Schulden und auff Obligationen oder sonsten außgethane Gelder bey Unseren Ober- und Ullter-Gerichtereil jedesmahlen ohnverläligt schleunig Mld ohnpartheyisch geholffen und die .lustir gehörig administrirt, auch von ihllen keine höhere Jura illld Gerichts-Gebühr, als von allderen, gefordert oder gellommell lverderl. Zu delleil ordinari sowohl als extraordinari Schatzungen, Eingnartirung nnb allderell Lasten in bellen Städten, Wigboldten und Dörffern, lvo sich nufere vergläidete Judell auffhalten. solleil dieselbe ein gelvisses jährliche eontiitmilen, nnb darinlle von Bnrgermeisteren und Raht oder Borsteheren jedes Orths wieder Billichkeit nicht übernommen lverdell: baferne aber ein oder allder sich deshalb mit Fuege zu beklagen hette, solle Unsere Hoff-Kammer beede Theile Vorbescheiden, lind dieselbe auff ein träglich proportionirt ulld billichmäßiges quaiitnm vergleichell, obsonsten solches ohllpartheyisch determiniren, auch solle ihllen vergläideteil Judeil jedes Orths ein ehrlicher Platz zur Begräbnns ausserhalb der Stadt angewiesen und verstattet, ulld sie darin keiner Gestalt molestirt oder beeilldrächtiget werden. Ulld lveilell die gesambte Judenschafft hiebevore zum Ober-Vorgängeren Jsaac Abraham zu Costseld wohnhafft unterthänigst vorgeschlagel,, derselbe auch darzu ohne conseguentz allgeuommen worden; so haben Wir denselbeil dergestalt in sothanem Ambt gnädigst-) bestättiget ulld collfirmirt, daß er die unter der Judenschafft vorfallellde so lvohl genleine als besondere Klagten und Beschwerde bey Uns oder Unser Hoff-KaulNler einnnb vorzubringen und darauff gemesteue Bescheide ulld Resolntiolles zu erlvarten haben, so dan auch von denen unter der Judenschafft so wohl in bellen Jüdischen Caeremonien als sonst mit schelten, schlagen, Betriegereyen und sollst anderen verfallenden Excessen und Verbrechen Ulls alle Jahr bey ZahllNlg des Tributs eine auffrichtige Designation sanipt eillem ohnvorgreifflichen Anschlag darfür zahlender convenabelen Geldt-Straff gehorsahmbst einznreichen, und dietzfals bey Verlust seines Geläidts llichts zu verschweigen schuldig lind gehalten seyn solle; Allermassen Wir Uns die Minder- oder Mehrllng besagter Straffell llach Befiilden außdrucklich Vorbehalten, lmd den zeitherigeil Nabiller Moyses Kohll ebenmäßig hiemit in Gnaden zulasten, mit diesem außtrücklichen Beseht lind Warllung, daß derselbe auff der Judenschafft Handel und Walldel und vorab auff Unser Landtsherrliches Interesse fleißige Acht haben, und sich in seiner Function, lvie einenl trewen rechtschaffenen Rabiner obligget, verhalten solle. Dargegell solleil Uns die in Unfevem Landtsherrlichen Geläidt stehende Juden, welche in sechstig Familien oder Haußgesinde bestehen, jährlich zum Tribut, in termino1 *) entrichten, fals aber einige vor lNld nach abgingell und andere an bereit platz zngelassen zu werden verlangten, solle das Geläidt zuvor bey Ulis gebührend gesonnen und erhalteil, ulld voll eitlem jedweden für seine Tax welligst all vierhundert Rthlr. genugsahme Caution geleistet; vorhern aber so wenig als anderen frömbden Juden in hiesigem Lande 311 wohnen verstattet oder geduldet werdell; Gestalten dan auch denen ohnvergläideten frömbden Juden das Haußiren in hiesigem Hoch-Stist und Fürstenthunlb ohne Unsere Permission und erhalterlen Pastschein ernstlich und bey Straff der Confiscation ihrer bsy sich habenden Maaren hiemit wohlernstlich verbotten lvird, darnit sie^ denen in Ullserer Vergläitung stehenden Judell feinen Eintrag thuen, oder beneufelbeit in ihrer Nahrung behinderlich seyll. Wir befehlen solchern nach allen und jebeu Unseren Beambten, Richteren, Gografen, Vögdten und übrigen Bedieilten, so dan Bürgermeisteren, Borsteheren und Rahtmännen in denen Städten und respective Wigboldtell und Dörffereil hieiilit gllädigst uild ernstlich, auff alle und jede vorbeschriebene Puncten steiff Mld fast zu halten, besagte Unsere Judenschafft an denen Orthen wo sie vergläidet, ruhig wohnen, und ihre zuläßige Handthieruild Nahrlmg treiben *) 31t lassen, dieselbe auch gegen diesen Unseren ggstell Schutz- und Geläidts-Brieff auff keinerley Weise zu beschweren, sonderen dieselbe vielmehr gegen Männiglichen ariff Erforderell kräfftig zu schützen uild zu halldhaben, und hierwieder nicht zu haildelen, als lieb einem jeden seyn wird, dreyhundert Goldtgnldeil ohnnachläßiger Straff zu vermeiden, reserviren Uns allch schließlich hierinne, so offt nöhtig, ein oder anders nach Befinden 31t veränderen und ferner gllädigst zu verordnell. Vhrkundtlich Vilsers hierunten gesetzten Hochfürstl. Handzeichens und beygedrncklell ^ecrets. 8iguatum Müllster ben 12. Januarii 1720. Clement August. (L. S.) Folget 3) Speeificatio Deren voll Ihrer Hoch-Fürstl. Dnrchl. in hiesigenl Hoch-Stifft Münster für dasmahl gnädigst begläideten Sechßig Inden. Warendorff: Jsaac Meyer, Heiileiliall Jsaacs, Salomon Philip, Man Jacobs, Jsaac Jacobs, Levi Joist, Saloulon Jacobs.^) Coesfeldt: Jsaac Abrahams 5), Moyses Jacobs, Wittib Jsaac. Abraham Jsaac. Dülman: Salomon Abrahanl, Jsaac Joseph. Jsaac Saloulon. Beiledicts Joseph. B ll ch ch 0 0 l tz: Israel Jsaac. Levi Leiffman, Wittib Jsaac Leiffmaus. Borcken: Jsaac Jacobs. Gnmpert Jsaac. Magnus Israel, Simoll Jacobs. Beckum b: Joseph Salomon, Mendel Jacobs, Fiebelman Salonlon, Salomoil Mandels. Ahlen: Samuel Bernts. Olde: Abraham N. Moyses Beiledicts. Stattlohn: Gumpert Hertz, Salomoil Jsaacs, Jacob Israel, Abraham Gunlpert. Rheine: Nathan Joseph. Telgte: Philip Anzels, Salomon MagnuS. Vreden: Jsaac Salomoil, Benedicts Salomoil, Simoll Israel. Halt er eil:") Moyses Sostmail, Tivelsman Anzel Rüben N. Mete len: Meyer Salomon. Nottu len: Simon Josephs, Jacob Sostman. Olffen: Ailzel Salomons, Abraham Jsaac. Werne: Benedix Abraham Wittib, Moyses Abraham, Jacob Joseph. Freckenhorst: Meyer Alexander, Joseph Salomon. Haselünne: Jacob Salomon. Meppen: Tivelman Soistmans. Horstmar: Moyses Levi. *) In der Vorlage stehen nach „in termino“ fünf Punkte. 2) S. 5 des Orig. S. 6 des Orig. -») Im Kgl. Staatsarchiv zu Hannover a. a. O. Nr. 2 wird toi. 56a sub Nr. 6 in einem die Juden der Stadt Hildesheim betreffelldell Protokoll vom 19. Mai 1732 als Vater von „Philip Meyerß Wittib" Salomon „auß Wahrelldorff" genannt. Es lvird wohl einer der beiden oben verzeichneten Familienväter Salomon gewesen sein. b, Vgl. I. 6) S. 7 des Orig. y S. 3 des Orig. * 2) S. 4 des Orig.

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