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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-05-11 · Heft 19 (11.5.1900) · p. Seite 225

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 19 (11.5.1900)
Date
1900-05-11
Page
Seite 225 (sequence 11)
Language
German
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2 25 unter allen Umständen irr erster Reihe die Schaffung uub Erhaltung eines m öglichst zahlreichen, freien und leistungsfah.igerl Standes kleinerer La ndw irthe die feste Grundlage des Volks- und Staatswohles bildet. Wenn der tausendjährige allverbreitete, der Wunden und Schmerzen übervolle Kampf um die Laudvertheiluug auch nur die vorerwähnte lapidare Warnungstafel hinterlassen Hütte: „die Latifundien haben das Land zu Grunde gerichtet", er wäre nicht umsonst geführt worden. Dkser Kampf, er ist, lvenn and) vielfach in anderer Art, auf germanischem Boden durch Niederdrückung zu Hörigkeit und Frohndienst, durch mörderische Bauernkriege, durch Vertreibung ganzer Bevölkerungen behufs Schaffung von Majoraten mit Schafweiden und Jagdgründen, weiter geführt, schließlich durch die großen Akte der modernen Bauernbefreiung wenigstens theilweise befriedigend und versöhnend abgeschlossen worden. Aber gerade in den letzten Jahrzehnten sind, wie schon Eingangs berührt, wiederum schwere Wetterwolken über den vaterländischen Boden heranfzogen, wie sie bis dahin großentheils noch nicht gekannt waren. Wenn schon für die einfacheren Verhältnisse des Alterthums die erörterten Schutzmittel nicht ausreichten, was soll man jetzt von ihnen erhoffen? Zum Glück hat aber die neue uub besonders die neueste Zeit auch ein ganzes Arsenal imter Sch utzw affen gegen agrarische Nebel zur Verfügung gestellt, die der autifen Welt fremd lvaren; da sind, um nur einige zu nennen: die obligatorische Volks- und Fachschule, die vielseitige und großartige Verwerthung der Naturwissenschaften für die Landwirthschaft, die erleichterte Kommunikation zu Wasser und zu Laude, und allen voran die im Alterthum ganz fehlenden, überaus vielseitigen und unerschöpflichen Mittel der genossenschaftlichen Selbsthilfe, der Versicherung, der Berufsorganisation. Wahrlich, wenn nur das richtige, durch die Geschichte über alle .Zweifel erhabene Ziel und der ethische Weg nicht aus dem Auge gelassen wird, so bietet unsere moderne Zeit mit ihren materiellen und geistigen Riesenkräften allen Grund, einer fortschreitenden Lösung der sozialen Frage wie in Gewerbe und Handel, so auch in der Landwirthschaft vertrauend entgegenzufehen. Zur Geschichte der Juden in Westfalen. Von Landrabbiuer Dr. Lewinsky in Hildesheim. II. us der beigedruckten Listeder 60 jüdischenFainilien ersehen wir, daß dieselben in folgenden 26 Ortschaften wohnten: Warendorf, Coesfeld, Dülmen, Buchholzst, Borken, Beckum,Ahlen, Oelde, Stadtlohn, Rheine, Telgte,Vreden, Haltern Meteln, Nottuln, Olfen, Werne, Freckenhorst, Haselünne-), Meppen st, Horstmar, Legden, Vechta 0, Cloppenburg5), Borghorst und Billerbeck. Berichtigung. In Nr. 17. S. 201, Sp. 1, 6. Zl. von nuten lies: statt „Kleriniien" „Klerusien". 0 Welcher Ort dieses Namens — ein Dors Buchholz gehört zum Regbz. Minden, ein anderer zum Regbz. Arnsberg - gemeint ist, dürste zweifelhaft sein. -) und 2) Gehören jetzt zum Negbz. Osnabrück, st und 5) Zum Großherzogthnm Oldenburg gehörig. Alle übrigen Ortschafteil Liegen im Regbz. Münster. Außer den 60 Familien, dellen sich auch ein zu Borken wohnhafter „Pedell" anschloß, wurden noch 20 andere, in einem Nachtrage verzeichuete Inden bezw. jüdische Witwen bis zu ihrem Tode im Münsterlande geduldet, mit der Maßgabe, daß nach dem Abgänge irgend eines derselben die Ertheilung eines neuen Geleits an eitlen Anderen als Ersatz nicht erfolgen durfte. Als Wohuplätze der Letzteren werden, von veil bereits gellannten Orten abgesehen, namhaft gemacht: Stromberg, Ochtrup, Bocholt, Grollall, Harsewinkel, Schöppingen, Herbern, Ahaus ulld Seildenhorst. Nachstehend lassen nur das Geleits- Patent folgen: Von Gottes Gnaden Wir (itemeiit August, Bisehoff zu Münster und Paderborn, Probst des Stiffts Alten-Oettingen, in Ober- und Nieder Bayern, auch der Oberu-Pfaltz Hertzog, Pfaltzgraff dey Rhein. Landgraff zu Leuchtenberg, Burggraff zum Stromberg. des Heil. Rörn. Reichs Fürst, Grast zu Pyrmondt, Herr zu Borckelohe inld Wehrt, re. Thueu fitnt> und fügen zu wisseu, demnach das denen sümbtlicheu in Unserem Hoch-Stifft und Fürstenthumb Münster sieh hänßlich niedergelassenen Juden vou Weyl. Unserem Herren Vorfahren Christmilten Andenekens, ivie auch von Unserem Ehrwürdigen Thumb-Capitnl bey letzt vorgeweseuer Sedis Vacantz ertheiltes Gelaidt beym Antritt Unser Hoeh-Fürstl. Negierung erloschen, und dan Uns besagte Juden uuterthünigst augesucht und gebetten, Wir geruheten ihnen ferner in Unseren Landen ihre Wohnung und Austenthalt, lvie auch zulässige Nahrung und Geiverb in Gnaden zu vergönnen, und zu dem End Unser Geläidts-Patent zu ertheileu, daß Wir solchem gehorsambsteu Suchen gnädigst statt gethan, und die hierneben benahmbsete secbstig Juden sampt deren Familien an denen speeificirten Orthen zehen nacheinander folgende Jahren vom 11. Ang. nechst entwichenen Jahrs an zn rechnen, in Unseren Landts-Fürstlicheu besonderen Schutz, Schirm und Begleitung auff- und angenommen, und sie zn solchem Ende ruit diesem Unserem allgemeinen Geläidts-Brieff in Gnaden versehen haben; Thuen das auch hiemit und Krafit dieses also und dergestalt, daß bemelte Inden insgesampt, und ein jeder von denenselbeu irisbesondere alle im Heil. Röm. 9teiche nnverbottene und von Uns und Unseren Herren Vorfahren ihnen verwilligt- und verstattete und sonst in hiesigem Hoch-Stistt zugelassene Gewerbe. Handel und Wandel mit Kauffmanschafften und schlachten, (welches letztere jedoch allein auß ihren Häusern geschehen und st das Fleisch von Haust zu Haust nicht umbgetrageu werden solle) treiben und damit ihre Nahrung suchen mögen, jedoch daß von einem Neichsthaler Ivan die außgeliehene Hanbt- Snmma nur zwantzig Rthlr. und darunter ist, nach proportion im Jahr nicht mehr als zehen Rhtlr. von hundert: wan aber die Hanbt-Snmm über zwantzig biß fünsttzig Rhtlr. ivere, darvon nach Proportion im Jahre nicht mehr dan acht Rhtlr. von hundert: und wan die Hanbt-Smnm sich über fünsttzig Neichsthaler und höher erstreckt, darvon ein mehrers nicht als Landsitzliches interesse oder Pension zu Kniff Rthlr. von hundert proportionirlich gefordert und genommen auch gegeben und znerkaut, der Auffgang und Geivinn aber nicht zur Haubt-Summ geschlagen, und gegen alsolche Unsere gnädigste Verordnung von uiemandten bey Vermeidung arbilrari Strass und Verlust des Geläidts keiner unterfangen solle: Allermafsen sich dan auch bey gleichmäßiger Straffe und Verlust des Geläidts keiner unterfangen solle auff einige gestohlene geraubete oder Kirchen-Sacheu wissentlich, oder wan auch nur die Sache verdächtig, etwas außznliehen, weniger sothane gestohlene geraubte, oder auch verdächtige Sachen künstlich an sich zu bringen; woferne aber jemand dieselbe ohne Verdacht und unwissend zum Unterpfande aniiehmen, oder künstlich au sich bringen würde, sollen die Sachen demjenigen, meine sie erweißlich zugehören, nach Amveiß der 'Rechten ohnweigerlich und ohne Entgeldt außgefolget und restitnlrt werden. Darbeneben auch sollen sie oblauts vergläidete Juden sampt und sonders außtrucklich verpflichtet seyn, ivoferne wieder Verhoffen jemandt sowohl von ihren Geläidts-Genossen, als auch srömbden Inden in diesem Hoch-Stifft und Fürstenthumb über kurtz oder lang einigen Raub- oder Diebstall begehen würde, und ihnen sampt oder sonders solche Unthat bekandt werden sollte, dieselbe sofort sampt den Thäteren st S. 2 des Originals. j fl; V J

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