Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 64 (1900)
- Issue
- Heft 18 (4.5.1900)
- Date
- 1900-05-04
- Page
- Seite 214 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/3224737-3228365-3228384--56420-3292723- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
214 (Sbvftei* vder die Ebrüeri», sv soll er dir dienen sechs Jahre, und im siebenten Jahre sollst du ihn entsenden frei von dir." Da aber Freiheit ohne Unterhalts- und Erlverbsmittel illusorisch gewesen wäre, den Entlassenen sofort in neue Knechtschaft gebracht hätte, so setzte das Gebot einsichtsnud liebevoll hinzu: „Und so du ihn entsendest frei von dir, entsend' ihn nicht leer, begaben sollst du ihn von deinen Schafen und von deiner Tenne und von deiner Kelter; wie der Eivige, dein Gott, dich gesegnet, sollst du ihm geben. Denn gedenke, das;Knecht dn warst imLandeMizrajim, und der Ewige, dein Gott, befreite dich; darum gebiete ich dir heute dieses. — — Es sei nicht zu schwer in deinen Auge», daß du ihn frei entlassest von dir, denn das Doppelte des Lohnes eines Miethlings hat er dir verdient in sechs Jahren, und segnen wird dich der Eivige, dein Gott, in allem, was du thnest." Zur Geschichte der Juden in Westfalen. &on Landrabbiner Dr. Lewinsky in Hildesheim. J. fas Königliche Staatsarchiv zu Hannover, befielt Benutzung mir in dankenswerther Weise gestattet worben, enthält werthvolles Material, bas nicht allein zur Kenntniß der Geschichte der Inden in ber Stabt mib im ehemaligen Hochstifte Hilbesheim wie im früheren Königreich Hannover überhaupt beitrügt, sondern auch manchen Einblick gewährt in die früheren Verhältnisse jüdischer Eemeindell der benachbarten Gebiete. So wird daselbst in einem, besonders „Inden-Ordnungen" nnlsassenden Aktencorwolnt') auch ein gedrucktes Geleits-Patent anfbewahrt, das vor fast 180 Jahren den Inden im damaligen Bisthum Münster (in Westfalen) von dem Fürstbischof Clemens Augusts ertheilt lvurde. Clemens August von Bayern, welcher seit 1715 die Würde eines Coadjntors des Hochstifts Regensburg bekleidete, wurde am 26. Mürz 1719 zum Bischof von Paderborn und am darauffolgenden Tage zum Fürstbischof von Münster erwählt. Nachdem er aur 14. Dezember desselben Jahres seinen feierlichen Einzug in Münster gehalten, gewährte er am 12. Januar 1720 en in diesem Bisthum^) wohnenden Inden Schutz, von dessen näheren Bestimmungen uns das erwähnte Patent Kunde bringt. Auf Grund desselben erhielten 604) jüdische Familien 9 Hildesheim, Design. 1. Theil 51. Abschnitt 1. Nr. 1. 9 Ueder Clemens August, der a. 1724 Kurfürst von Kola, a. 1724 Bischof von Hildesheim und vier Jahre später auch Bischof von Osnabrück lvurde, vergleiche den „Biographischen Versuch" von F. E. voll Mering (Kolli, 1851) ltuö Bertram, Die Bischöfe von Hildesheim (1896), S. 219 ff. Für die Inden im Paderbornfckell lvurde am 3. Febrllar 1719 eine Jlldenordlllliig erlassen, vgl. die Abhandlung voll Rosenkranz in der Zeitschrift für vaterlälldische Geschichte nnb Alterthumskllllde, heransgegeben voll betn Verein für Gesch. Mld Alterthlnnsk. Westfalells, X, (Münster, 1847) S. 265. 9 Die Zahl der im Fürslbisthum Paderborn geduldeten Familien war aus 125 festgesetzt, betrug jedoch „bereits danials. lvie die Jndenordluillg dekretirt lvurde" über 200 (Noseilkranz a. a. O). Besten giebt in seiner Geschichte des Bisthums Paderboril, II. S. 396. Allmerklllig!' die Fallliliellaiizahl mit 132 ein und zlvar wohnten im Jahre 1719 in Paderborll 13. iil Marburg 24. in Brakel 12, in Borgentreich 7, in Bnrell 3, in Drin gen berg 2, in Lichtenall 6, in Driburg 2. in Lügde 5, in Nieheim in Peckelsheim 10, in Beverniigen 13, in Borgholz 7, in Salzkotten 10, iu Steinheim 5, in Börden 1, in Willebadessell 2, ill Wünllellberg 2 Fauliliell. deren Namen in einer, dem Eeleitsbriefe beigefügten „Spezificatio" verzeichnet sind, auf die Dauer von 10 Jahren, — dieselben wurden von demjenigen Tage an gerechnet, an welchem die Sedisvakauz-Regierung des Münsterschen Domkapitels ein Ende genommen hatte, d. i. 11. August 1719 — den landesherrlichen Schutz. Ihnen wurde Handel und Gewerbetrieb in dem bisher zugelassenen Umfange sowie das Schlachten gestattet. Als jährlicher Zillsfuß für ausgeliehene Kapitalien wlirden von einem Betrage bis zu 20 Rthlr. 10 pCt. von einem solchen über 20 bis 50 Rthlr. 8 pCt. und von höheren Summen 5 pCt. festgesetzt?) Der Ankauf bezw. die Pfandannahme gestohlener oder geraubter Sachen wie von Kirchellgeräthell war bei Verlust des Schutzes verboten. Unter Alldrohung der gleichen Strafe bestand für die gesamulte Jlldeilschaft die Verpflichtnllg, jeben von irgend einem „vergleiteten" vder fremden Juden im Lande begangellen Raub oder Diebstahl sofort nach erlangter Keulltniß der Obrigkeit zu nleldeli. Nur für diejenigen Plätze, all denen es „von alters hergebracht", wurdeil Schulen und Synagogen erlaubt. Im Uebrigell war den Juden ein sowohl den Reichs-Abschiedell als auch der vom Bischof Christoph Bernhard a. 1662 getroffenen Judenordnilng2) entsprechendes Verhalten anbefvhleu. Hinsichtlich der Jllrisdiktioll ordnet der Geleitsbrief an, daß die Juden in Civil- und Kriminalsachen nur dem Lalldesherrn beziehungsweise feiner Hofkammer oder den seillerseits erimunteii Kommissionen „zu Recht stehen" sollen, mit dem Vorbehalt, daß dabei die bisherigen Befugnisse des Doulkapitels ullgeschmütert bleibell. (Sine schleunige und unparteiische Hilfeleistung für die als Klüger gegen Christell auftretendeil Juden wird den Gerichtsbehörden eingeschärft, die tu gehöriger Weise die Justiz zu handhaben rmd sich jeder Uebervortheilung betreffs der Gebühren 511 enthalten verpflichtet sind. Die Juden haben, lautet eine fernere Bestinulllmg, zu den jährlichen gewöhnlichen und ungewöhnlichen Lasten, Schatzllngell, Einquartierungen u. dergl. das ihnen Auferlegte zu entrichtell, wobei sie jedoch von der Obrigkeit „lvieder Billichkeit llicht übernommen werden sollen." Bei entstehenden Klagen hat die Hofkammer zu interveniren. Der Verordnung, daß den Juden all jedem Orte „ein ehrlicher Platz" zur Bestattllng ihrer Todteu außerhalb der Stadt anzuweisen fei, reiht sich die landesherrliche Bestätigung des in Coesfeld ansässigerl Jsaac Abraham3) in seiner Eigellschaft als „Ober-Vorgänger" an. Dieser hatte die Pflicht, die ') Im Paderbornschen lvurde den Inden erlaubt, von Kapitalien dis zu 25 Rthlr. 10 pCt., von Kapitalien über 25 bis 100 Rthlr. 8 pCt., von höheren Kapitalien 6 PCt. zu nehmen. (Besten a. a. O. S. 283. Anmerkung n.) , J) In der Schrift: Leben und Thaten Christoph Bernhards von Galen. Bischofs und Fürsten von Münster, Admillistrators von Corvey. Genommen aus dem Lateinischen des Herrn Johann von Alpen, Münster 1790, wird die Judenordnung vom Jahre 1662 nicht genannt. Nur an einer Stelle (S. 358) wird berichtet: „Wo keine Inden gelvesen waren, ließ er (Chr. Beruh.) keine zu." 0 Jsaac Abraham ist vermuthlich der Sohn des Abraham den Jsaac Anerbach, Rabbiners in Coesfeld, der mit seinem Vater infolge einer Denunziation „verhaftet, aber nach kurzer Zeit lvieder in Freiheit gesetzt lvorden lvar". Argl. Znnz. Litteratnrgesch. der synag. Porste, S. 441. Michael, Or ha.Chajiln S. 54, Nr. 135/Steiuschneider. Catalog. Bodlej S. 447. Nr. 2941 und S. 666, Nr. 4187. Landshnt, Amnde Ha-Aboda S. 4 und Jüdisch. Volksblatt. 1865 (XU), Nr. 4. S. 13 f. („lieber eine lvestfälische Fanlilien - Selichah").