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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-05-04 · Heft 18 (4.5.1900) · p. Seite 213

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 18 (4.5.1900)
Date
1900-05-04
Page
Seite 213 (sequence 11)
Language
German
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erhalten und ausgebildet, neben den entarteten Optimalen ein nicht weniger entartetes Lumpenproletariat züchtend und mehrend. Doch wozu das traurige Gemälde weiter ausführen? Es ist in den drei Worten des Plinius unnachahmlich gezeichnet.' ..Latifundia perdidere Italiam“, die Latifundien haben Italien zu Grunde gerichtet. Und leider nicht nur das herrschende Italien, sondern kaum minder die zahllosen, materiell und geistig von Rom beherrschten Länder, die ganze antike Kultur. Fernab von Hellas und Italien und einer anderen Völkergruppe — fälschlich als Rasse bezeichnet — angehörig, zeigen die Israeliten in den Gebirgen und CSbeueit des vorderasiatischen Ländchens Kanaan doch ganz ähnliche Grundzüge der agrarischen Entwicklung. Als nomadische Hirten, Beduinen, wie man heute sagen würde, erobernd in das Land gekommen, „da Milch und Honig fleußt", — aber glücklicherweise nur bei tüchtiger Arbeit — besetzten sie dasselbe nach ifjreit Stämmen ulld Geschlechtern und theilten es nach dem Zeugnis) der Bibel (4. Mos., Kap. 26) durch das Loos entsprechend der Zahl der Familienglieder unter alle waffensähigen Männer alls. Nicht blos zur Nutznießung, sondern — schon sehr frühzeitig — als freies Privateigenthum. Allein es wurde entweder von Anfang an oder erst in späteren Zeiten eineReihe von Bestimmungen und Beschränkungeil eingeführt, welche zusammen ein überaus vollständiges rechts- und sozialpolitisches System bildeten zu dem Zwecke, den Grundbesitz vor allem für die Stämme und Geschlechter, soweit irgend möglich auch für die einzelnen Familien, intakt ulld leistungsfähig zu erhalteri, unter möglichstem Schutz auch , für die persönliche Freiheit aller Volksgenossen. Diese Gesetzgebung war im Gegensatz zu den vorerwähnten attischen und rmnischen Eingriffen eine ständige, organische, daraus berechnet, das Unheil; der Bedrückung und Austreibullg nicht nur von Zeit zu Zeit zu bekämpfen, sondern soweitirgelld thunlich dauerrrd zu verhüten.; Abgesehen von direkter Vergewaltigung, gegell welche, zilj mal bei der volksthümlichenVerfaffung und Gerichtsorganisation,! in der Regel die Gemeillde oder der Stamill schützte, bildete , die Hauptgefahr für das Bauerngut, wie in Hellas und Rom und wie lloch in heutiger Zeit, die Bersch uldurrg. Es lvaren! in der Regel nicht Darlehen 311 produktiven Zwecken, sondern solche zum Ersatz voll Schäden und Verlusten, ulll so schwerer daher für den ullbemittelten Lalldmann, außer dem Kapital auch lioch die im Alterthum üblichen hohell Zinsen von dem! Nlit Zehnten und Abgaberl belasteten Gütchen zu decken. Darunl, 1 wie aus allgemeinen humanen Gründen, llntersagte das Gesetz,; das stets zugleich Religionsgebot war, vor allem das Zins-! llehmen unter Volksulld Landesgenossen überhaupt; llur! von Ausländern bxtrfteu Zinsen genommen werden, weil sonst eill Handelsverkehr mit denl Auslände nicht möglich gewesell lväre. — Aber auch die Kapitalschllld sollte nicht dauernd auf der Fanlilie lasten, llicht durch das Ersorderniß der Verpfändung oder des Verkaufs den dauernden Verlust des Stammgutes herbeiführen. Zu diesem Zwecke diente von Alters her zu Gunsteil des Geschlechts (größeren Familienverbandes) die merkwürdige GeulaPflicht. Sie bestand darill, daß der Goel, d. i. der Nächstverwandte, der überhaupt verschiedene Pflichtell zu erfüllen hatte, in dem Falle, daß eill Israelit aus irgelld einem Grunde gezwungell war, eill Stück Lalld zll verkaufell, die Pflicht hatte, es voll ihm zu kaufen, damit es nicht in den Besitz eines anderen Geschlechts külue. Eill solcher Fall liegt in einfacher lind klarer Fornl vor (Jer. Kap. 32). Währerld der Prophet im Wachthofe gefangen sitzt, konlmt ein Netter voll ihln alls Anathot zu ihnl und fordert ihn auf, eirr Feld bei diesem Dorfe von ihm zu kaufen, da er die Geulapflicht hatte. Trotz der verzweifelten Verhältnisse — Jerllsalenl lourde damals voll Nebukadnezar belagert — elltzieht der Prophet sich nicht dieser Pflicht, sondern kauft beit Acker für 17 Selel voll seinem Vetter. Auf der gleichen Rechtsgrundlage, verbundell mit einer Pflicht der Verwandtenheirath, beruht die wohl älteste rührende Dorfgeschichte des Buches Ruth. Außer diesenl, auch inl Pentateuch (3. Mos. Kap. 25) berührten Rechtsverhültlliß gab es aber zwei serilere Jllstitutionell, die mit Recht als bewundernswertste Beispiele der Sozialltub besonders der Agrarreform betrachtet lverden. Wie die völlige Arbeitsruhe an jebent siebenten Wochen - tage nicht allein für das Familieuhanpt mit Weib und Kind, sonderil auch für Kllecht nnb Magd, für Fremdling und Vieh, das ullschätzbare Muster bildet ailf einem der lvichtigstell Gebiete der Sozialpolitik, der Beschränkung der Erlverbsarbeit im Jllterefse der religiös-sittlichen Vervollkommnung lvie der körperlichen Erholung - - so sollte auch jedes siebente Jahr zurnal für die Landwirthschaft eine volle Ruhezeit sein. In tiefsinniger Uebertragung des stofflichen Brachebedürfnisfes des Ackerulld Gartenlandes auf das ideale Gebiet heißt es, lvie ähnlich scholl inl Bundesbuche (2. Mos. Kap. 26), im späteren Heiligkeitsgesetze (3. Mos. Kap. 25) llach Ludwig Philippsons Uebersetzung: „Aber im siebenten Jahre soll eine Ruhefeier sein dem Lallde eine Ruhe denn Ewigen: bein Feld sollst dir llicht besäell ulld deinen Weinberg nicht beschlleiden. Dell Selbstlvuchs deiner Erllte sollst du llicht einevnten und die Traubell deilles llngewarteten Weinstocks nicht lesen, eill Feierjahr soll es dern Lande seill; daß die Ruhe des Lalldes euch sei znul Verzehren, dir lind deinenl Knechte und deiner Magd, ilnd beinern Lohnarbeiter und deinem Beisassen, die bei dir sich aufhaltell. Auch deinern Viehe und dem Gethier in deinem Lallde soll all' dessen Ertrag zur Speise sein." So bildete das Sabbathjahr eine allem Volke gebotene Abwendllng voll den grobell mateiieUen Begierden, Mühen und Sorgerr, von der Jagd nach individuellenl Gelvillll, lvie eine siebelljührige Wiederkehr des goldelleir Zeitalters eines gemeinsamell frohen friedlichen Genusses alles dessell, loas die Natur freiwillig gespelldet, ohne Ullterschied des Eigellthnuis, des Standes lind der Herkunft, selbst ben Frenldling, selbst das Wild des Landes sättigend und erquickend. Aber die werkthätige Nächstenliebe ging noch weiter: das Sabbathjahr sollte zllgleich ein Erlaßjakpr für alle Volksgenossen sein. Das neuefte religiöse Gesetzbuch Israels, das Deuteronomium (das llach Wellhausen im Jahre 621 v. CH. entdeckt, anerkallnt nnb eingeführt wurde) bestimmt 5. Mose Kap. 15: „Gegell Ende von sieben Jahren vollziehe Erlaß. Es erlasse jeder Schuldherr, lvas er seinem Nächsten geliehen, er soll nicht drällgen feinen Nächsten und seinen Bruder, so man verkündete Erlaß den: Ewigerl." Und elldlich soll alle sieben Jahre der Arme nicht nur ruhen und sich satt essen können, er soll nicht nur seiner Schulden los und ledig lverden, foubevu, falls er sich und die Seinen llothgedrullgen in Schuldsklaverei begeben hat, die Freiheit ohne Lösegeld wiedererlangen. Es heißt im angeführterr Kapitel weiter: „So dir verkauft lvird dein Bruder, der

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