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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-04-13 · Heft 15 (13.4.1900) · p. Seite 171

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 15 (13.4.1900)
Date
1900-04-13
Page
Seite 171 (sequence 5)
Language
German
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171 der Lage sind. Die künftige Biographie Jsaac M. Wise's wird zugleich auch die Geschichte des Judenthmns in Amerika im 19. Jahrhundert sein. Und darum wird das Andenken dieses edlen, wahrhaft frommen, hochbegabten und glaubenseifrigen Mannes in dankbarer Erinnerung fortleben in der allgemeinen Geschichte des Judenthums. Friede seinen! Geiste, Ehre seinem Namen! * Zur Konitzer Affäre erhalten wir folgende Zuschrift aus Westpreutzen: Ein Wiener Blatt bringt den Nachweis. daß fast säulmtliche Jnszenirer der Blutlüge im Prozeß Don Tisza-Eszlar ein unrühmliches Ende geilonllilen haben. Sehr interessant, aber den noch Glicht aufgeklärten Mord des Sekundaners Winter in Könitz ans eine Stufe mit Tisza-Eszlar zu stellen, geht denn doch nicht an. Da überschätzt man die Macht unserer norddeutschen antisemitischen Organe, die gar zu gern ans der hoffentlich bald aufgeklärten Affäre Könitz eine cause celebre machen möchten, doch ungemein. Bisher haben unsere antisemitischen Regisseure in Könitz nur ein Paar Aufläufe halbwüchsiger Burschen zu Wege bringen können, und werden die von Berlin dorthin entsandten Kriminalbeamten hoffentlich bald Licht in das Dunkel bringen, wie es seinerzeit in dem bekannten Neustettiner Prozesse. dessen Revision vor dem Landgericht in Könitz verhandelt wurde, dem Kommissarins Höft gelang, der antisemitischen Mache ein Ende zu bereiten. Dem Schreiber dieser Zeilen ist damals in Könitz aus der Straße sein erstes „Hepp Hepp" nachgernfen worden, und es war von nachhaltigem kulturhistorischem Interesse, während der damaligen Gerichtsverhandlung zu beobachten, wie der Bertheidiger der angeklagten Inden, Dr. Sello aus Berlin, eine Masche des antisemitischen Netzes nach der anderen anderen anflöste. Sello wies daraus hin, daß die bethörten Opfer einer zwei Jahre hindurch betriebenen Hetze jetzt ersichtlich selbst glaubten. was sie dem Gerichtshöfe vortrugen; wollte doch eine hysterische Person sogar den „Judenarm" gesehen haben, der die Neustettiner Syllagoge angezündet habe. Auf die Frage des Präsidenten, wie dieser „Judenarm" ausgesehen habe, antwortete sie „schwarz". Man wird demnach, da es auch damals an Ausschreitungen nicht gefehlt hat, sich bei dem bekannten Grade der Intelligenz eines Theiles der westpreußischen Ackerbürger in Könitz auch dieses Mal innerhalb der jüdischen Gemeinde vielleicht der Befürchtung nahenden Unheils nicht ganz erwehren. Möge es daher unseren Glaubensgenossen, die unter den rohen Wahnvorstellungen des Pöbels jetzt leiden, zum Tröste gereichen, daß der gerechte Arm der preußischen Justiz auch während jener viel bösartigeren Affäre nicht versagte, und daß Lügen bekanntlich nach dem alten Sprichwort „kurze Beine" haben. Wir möchten diesen Ausführungen ein Wort Theodor Mo mmsen s anfügen, das er in diesen Tagen in einer Polemik über die südafrikanische Frage angewendel hat uud das auch auf unseren Fall fast wörtlich zutrifft: „Es giebt Vorgänge, welche das Sittlichkeitsgefühl der gesammten zivilisirten Welt empören und bei denen das höchste Tribunal der Welt, die öffentliche Meinung der Ehrenmänner aller Nationen, zu Gericht sitzt und vernrtheilt. Dies Tribunal hat keine Exekutive, und man mag dessen Aeußerung insofern als Gesühlspolitik bezeichnen; aber uicfjt das Mitleid bestimmt seinen Spruch, foiibem das Rechtsgesühl. Leider haben wir in den letzten Jahren mehrere derartige Vorgänge erleben müssen; es giebt verschiedene Namen von Personen und von Stämmen, die man nicht aussprechen kann, ohne sich des Jahrhunderts zu schämen, in welchem wir leben." Die Sache des jüdischen Religionsunterrichts und die Stellung der jüdischen Lehrer in Preußen ist in der letzten Sitzung Gegenstand der Berücksichtigung seitens der Regierung gewesen, wie lvir mit aufrichtiger Genngthuung anerkennen dürfen. Eben wird auch ein ministerielles Reskript durch das Kölner „Israelitische Gemeindeblatt" bekannt, das im Februar d. I. an die Regierungsbehörden ergangen ist und folgenden Wortlaut hat: Berlin, beit 13. Februar 1900. Der Vorstand der jüdischeil Lehrervereine im deutschen Reiche hat in der abschristlich zur Kenntniß beigefügten Denkschrift d. d. Berlin, den 18. April 1898 die Verhältnisse der jüdischen Lehrer im Königreiche Preußen zur Sprache gebracht. Er bittet darin, daß staatlicherseits auf die Verbesserllng der Lage der jüdischeil Lehrer dahingewirkt werdell Nlöge. Es ist uns erwüllscht, eitlen Ueberblick darüber zu gewinnen, in welcher Weise in d e N S h n a g o g e N - G e m e i N de N den gesetzlich e ll B e st i lll nl u n g e n G e ll ü g e g e l e i st e t wird, ll a ch d e n eii eine jede Syna gogeN- G em e inde verbünden ist, solche E i ll r i ch t u n g e n zu treffen, bafe e s kein eur j ü d i s ch e ll K i lt d e lvährend des s ch ll l p f l i ch t i g e n A l t e r s a ll d e nl e r f o r d erlich e il Religionsunterrichte fehlt. Die königliche Regierullg lvird veranlaßt, hierüber Ermittelungell anzllstellell. Dabei ftnb auch die A n st e l l u n g s b e d i n g u n g en der mit b e m Religionsunterrichte beauftragten Lehrer näher zu erörtern. Gallz besollders aber ist die Frage eingehend zu prüfen, ob etwa eilte un gell ü g ell d e D o tir ll ll g der R eli g i o ll sl e h rer ft e X len all ch ei ti en u n genügen den R el i g i o n s - uilterricht zur Folge hat. Ferner ist zu erlvägell, ob nicht die S y n a g o g e n - G e lll e i ll d e n ll a ch Lage ihrer V e r h ä l t ll i s s e anzn halten fein w erden, ausreichende Mittel zn denl Z w e ck e z ll r V erf ü g ll ll g z ll stellen. Das Ergeblliß der Ernlittelullgeil ist in einer nach den: beigefügten Formulare anzufertigelldeil Nebersicht zusamlnenzustellen, deren Eiltreichllng wir binnen zwei Moilatell entgegensetzen. Der Millister der geistlichen. Der Millister des Jnnerrl. Unterrichtsu. Medizinal-Angelegenheiten Im Aufträge: Im Austrage: gez. v. Bremen. gez. v. Bischoffshansen. An die kölligliche Regierung. Das auszufüllende Formular hat folgenden Inhalt: Uebersicht über die Ertheillnig des jüdischell Religionsunterrichts in dell Synagogengcmeinden unter näherer Darlegling der Anstellungsbedinglnigen der mit dem Religionsunterricht betrauten Lehrer. 1. Syilagogeilgelneiilde. 2. Die schlltpftichtigell Killder erhalten jüdischeil Religionsunterricht in wöcheiltlich lvieviel Stunden? 3. Wird der Religiollsllnterrlcht von bent Rabbiner oder voll einem Religionslehrer ertheilt? 4. Hat der Religioilslehrer zlir Ausübung seines Amtes vom Staate die Erlaubniß erhalteu, lveiln nicht, welche Vorbildung hat derselbe? (Bemerkung.) Die Spalten 4 ff ftnb nicht auszufüllen, wenn der Religionsunterricht von denl Rabbiller ertheilt lvird. 5. Lebensalter des Religionslehrers? 6. Seit wieviel Jahren ist der Religionslehrer als solcher thätig? a. überhaupt, J>. tu feiner* gegenwärtigen Stellung. 7. Hat der Religionslehrer allßer der Ertheilung des Religionsunter-' richtes all schulpflichtige Kinder lloch alldere Verpflichtnngell der Syllagogengemeillde gegellüber? Bejahetldellfalls welche? (z. B. als Vorbeter. Schächter). 8. Ist der Religionslehrer voll der Syllagogengenleillde lebettslänglich oder auf Kündigllllg allgestellt, bezlv. lvelche Külldignllgsfrist ist festgesetzt? 9. Wodltrch silld die Rechte des Religionslehrers der Syllagogengemeinbe gegellüber sichergestellt? (Dllrch Vertrag, Statllt re.) 10. Welches baare Diellsteinko..llllen hat der Religiollslehrer an^ feinen Aemtern k. (fr. Sp. 7) jährlich? 1. Besoldullg Seitells der Synagogellgeuleinde; Mark? 2. zufällige Nebelleinnahmen (als Schächter re.) Mark? 11. Ist die Besoldung des Religionslehrers Seitens der Synagogengenteillde eine feste oder steigt dieselbe in gewissen Zeitabschnitten, bejahendenfalls wie? 12. Werth der dem Religionslehrer lteben dem Baareillkolllnten (Spalte 10/11) etlva lloch gelvührten freien WohnlUlg, Feuerung uild anderer ztr bezeichllellder 9ültzlNlgell Mark? 13. Ist die Synagogengellleinde verpflichtet, dern Religioilslehrer im Falle der Diellstnnfähigkeit ein Ruhegehalt zu gewähren, bejaheudensalls welches?

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