Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 64 (1900)
- Issue
- Heft 9 (2.3.1900)
- Date
- 1900-03-02
- Page
- Seite 3 (sequence 17)
- Language
- German
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3 kolleginms in corpore, Vereine, auswärtige Deputationen rc. Ein Beweis, welch hoher Achtung und Liebe sich der leider uns allen viel zu früh Entschlafene in allen Schichten erfreute. Rabbiner Dr. Ja cobsohn Gnesen hielt inl Trauerhanse eine tief ergreifende, wohl durchdachte, auf die zahlreichen Anwesenden einen erschütternden Eindruck machende Trauerrede, in welcher er die edlen Vorzüge, sein ganzes nur auf Wohlthätigkeit und Nächstenliebe mit steter Hintenansehung seiner eigenen Person gerichtetes Leben in kurzen Umrissen schilderte. Im schwarz drapirten Tempel, in welchem die Leiche vor dem Allerheiligsten ausgebahrt, unb welcher das zahlreiche Trauergefolge kaum fassen konnte, sprach in ebenfalls voll Herzell kommenden ttub zu Herzen gehenden Wortell Rabbiller Dr. Lewill ans Wreschell, welcher als Text feiner Rede „Ich habe llicht Zeit müde zll fein" zu Grunde legte. Mit dein Segenssprirch mld einem Gebet anl Grabe schloß die erhebende Feier. Das ganze Streben des Elltschlasellen war stets lllld imliler mix* daralls bedacht, zll Helsen, Thrünen zll trocknen, wohlzllthuu ohne Unterschied der Konfession, bei ihm galt es stets mir Nächstenliebe zu förderll. Das Alldenken des Gerechtell bleibt ein Segen. X Breslau, 21. Februar. Gesteril hatte die erste Strafkammer unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors Büchner gegen den bekanliteil „Natllrprediger" und Schriftsteller Johann Gnttzeit alls Loschlvitz bei Dresdeil zu verhandeln. Derselbe lvird beschuldigt, am 30. Oktober v. I. Hierselbst öffentlich in beschimpfenden Ansdrücken Gott gelästert Ulld die jüdische als eine mit Korporatiousrechten ansgestattete Religionsgesellschast ulld ihre Einrichtungell beschimpft zu haben. Der Anklage lag ein Vortrag zu Grunde, den Gnttzeit iu der „Erbauungshalle" der Freireligiösen Gelneillde auf der Grünstraße über „das Alte Testalllellt in Beziehung auf Bildung lind Sittlichkeit" gehalten hatte. Der Angeklagte, früher Offizier, ist 1853 in Kölligsberg geboren, voll Berits Schriftsteller und verheirathet. Seine Religion bezeichnete er als „christlich, aber außerhalb der Kirche". Wegen Religionsvergehens ist er bereits vorbestraft lllit 2 Wochen und 1 Mollat Gefällgniß. Nach der Verlesung des Anklagebeschtnsses beantragte der Staatsallwalt den Allsschlilß der j Oeffentlichkeit für die Dauer der Verhandlung und zwar alis Gründen > der öfselltlicheli Ordnung, der burct) öffentliche Erörterung Gefahr! drohe, ulld der Sittlichkeit, die lvegell des zur Sprache konllllenden! delikaten Materials gefährdet sei. Der Angeklagte widersprach; ihm j liege daran, der Oeffentlichkeit einen kontrolirenden Einblick in die! Verhandlrulg zu gebell. Der Gerichtshof entsprach jedoch dem Alltrage - des Staatsanlvalts. Obwohl nur ein Zellge und ein Sachverständiger! — als letzterer sungirte Rabbiller Dr. Rosenthal — vernommen i UHii’ben, dauerte die Verhandlung voll 121/* bis gegen 4 - , Uhr. Danll erfolgte das Urtheil, durch welches Gllttzeit voll der Anklage der Gotteslästerung freigesprochen, dagegen wegen Beschilllpfnllg der jüdischen Religionsgesellschaft zu drei Monaten Gefänglliß verurtheilt lvurde. In der Begrülidllng wurde ansgesührt, der Gerichtshof sei dem Angeklagten illsoweit entgegengekolllluen. als er angellolilmen, G. habe sich bei feinen Vorträgen in der — nach Allsicht des Gerichts j irrigen — Auffassung, einer von beu zur Belehrung des Volkes Be- > rufenen zu sein, für berechtigt gehalten und bemüht den llach seiner Auffassnllg richtigen, idealen Gottesbegriff aus dem Gottesbegriff herausznschälen, lvie er im Alten Testament nach seiner Auslegung sich darstellte; daß der Angeklagte hierbei voll der Nichtigkeit seiner eigenen Auslegung überzeugt gewesen, und daß er daher, lvenn er mich Aeußerlingeil gethall. in denen dieser alttestameutarische Gottesbegriff herabgewurdigt lvllrde. voll dem Bewußtseili einer Herablvürdigung des Gottesbegriffs an sich nicht durchdrungen gewesen sei, lveil er eben von der Auffassung ausgehe, daß der nach seiner Meillnug richtige Gottesbegriff von keiner der bestehenden Religionsgesellschaften mehr vertreten lverde. Dadurch entfalle zwar der Dolus der Gotteslästerung. aber trotzdem habe der Angeklagte einer Lästerung und Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschast sich schuldig gemacht. > Wenn er sich auch heute hinter der Ausrede zu verstecken suche, er habe bei seiner beschililpfendeu Kritik nicht das Alte Testament als solches, sondern die lutherische Uebersetzung gemeint, so sei dieser Ausrede der Glauben zu versagell, denn von dieser Unterscheidung habe er in seinem Vortrage nichts erlvählit. Zudem aber sei für das Volk, lvelches eine arldere Uebersetzung als die lutherische nicht kenne, diese Uebersetzung i immer identisch mit dem AltenTestament, so daß auch derAngeklagte beides j nur identifiziren konnte. Dieses Alte Testament bilde ilach Allssage des l Sachverständigen die Grundlage der Offenbarung auch für die noch jetzt besteheilde jüdische Religioilsgemeinde. Wenn der Allgeklagte nun den hier gegebenen Gottesbegriff in der Weise beurtheilt habe, wie es thatsächlich geschah, so seien derartige Aellßernngeu als Beschimpfullgell des Gottesbegriffs des Alten Testainentes anzllsehen, d. h. als Aeußerullgell, die beu Zweck versolgten, diesen dogmatischen Gottesbegriff herabzuwürdigen lind der Verachtung allheimzugeben. Zu dieser Anffasslillg sehe sich der Gerichtshof ulnsomehr gedräligt, als der Angeklagte bereits wiederholt derartige Vorträge gehalten ulld lviederhvlt lvegell Religionsvergehen vorbestraft sei. Mit Rücksicht ans diese Borstrafell, durch die sich der Angeklagte llicht habe lvarllen lassen, habe der Gerichtshof — wobei andererseits auch der eigellartigell, aber bezüglich der Fornr der Darlegullg nicht zu billigenden Auffassungslveise des Angeklagten Rechllung getragen lvorderi sei — drei Monate Gefällgniß für eine angemessene Sühne gehalten. — Während der Urtheilsverkündung ereigllete sich lioch ein Zlvischellfall. Anstatt, lvie üblich, steheild fein Urtheil elltgegen zu nehmen, hatte der Allgeklagte sich hingesetzt uub sich Notizen zn machen begonnen. Der Vorsitzende unterbrach die Verkündling unb llntersagte dem Angeklagten das Nachschreiben, lvorauf dieser in großer Erregnilg ulid lllit Gewalt den Bleistift aus die Erde schleuderte. Anl Schlüsse der gallzen Verhandlung lvurde er deshalb auf Alltrag des Staatsanlvalts vom Gerichtshöfe wegell Ungebühr vor Gericht zll einer sofort zu vollstreckenden Haftstrase von 24 Stunden verurtheilt, lvorauf sogleich feine Abführung ins Gefällgniß erfolgte. — Siegen, 22. Februar. Amtsrichter Freese in Laasphe Führer der Stöckerianer daselbst, hatte im Wirthshause bei einer Besprechung der Verhandlungen der Berliner Stadtshnode sich an ben neben ihm sitzenden Referendar Brüning mit den laut gesprochenen Worten gelvelidet: „Die Jndell rverden ilachgerade so ullverschälllt, daß man gut thut, ihnen lllit der Reitpeitsche zil Leibe zu gehen!" Diese Aelißerullg hörte der in derselben Wirthschaft an einem anderen Tische sitzende jüdische Geschästsreisellde Adols Kallter aus Barmen Ulld llach einer Weile begab er sich all den Tisch des Amtsrichters, all diesen die Worte richtend: „Wie kommen Sie dazu, sich in solcher Weise über die Judell zu äußern, zumal sie Alntsrichter sind?" Statt einer Entschuldigung beschied Freese den Kallter uilhöflich und rief schließlich ben Wirth herbei, damit er ihm „Ruhe verschaffe". Nachdem noch verschiedene gereizte Aeußerungen aus beibeu Seiten laut geworden, nannte Freese den Kanter einen „unverschämten Kerl", lvorauf dieser znrückgab: „Sie kömleil mich gar nicht beleidigen!" unb verließ alsdann das Lokal. Die beleidigeilden Aenßerlillgen des Amtsrichters Freese veranlaßten Kanter, gegerl ihll wegeil Beleidignilg zu klagen. Die Sache kam, lvie das „Sieg. Volksblatt" berichtet, am 16. d. M. vor denl Siegener Schöffengerichte zur Verhandlung. Die Belveisaufnahme ergab im inefeutlictjen den oben geschilderteil Thatbestand; es sei llur iloch besonders erwähllt, daß der Zeuge Referendar Brllnillg aus Laasphe befuubete, er habe die Ueberzeugliilg gehabt, Freese habe mit feiner „Peitsch"-Aeußerung das gesammte Judenthum treffen wollen. Der Rechtsbeistand des Klägers, Herr Rechtsanwalt Römheld aus Gießell, hielt die Beleidiglillg für erwiesen. Weiln auch Freese mit seiner Aenßerung vorn „Peitschell" beu Kläger persönlich llicht habe beleidigen wollen, so sei sie doch dadurch zu einer Beleidigung des Klägers gestempelt, daß Beklagter sich llicht entschuldigt, sonderli grob geworden sei und weiter beleidigt habe. z. B. durch das Herbeirufeu des Wirthes. Uebrigens habe Freese durch seine das gesammte Jndellthum beleibigeubeu Worte p ers önliche ll Haß und Vorei ngellvmmellheit zu erkenueli gegeberr, was ein unparteiisch lirtheileilder Richter auch llicht am Biertische dürfe. Der Vertheidiger des Beklagterl, Rechtsariwalt Frey-Siegen, bemühte sich, gegenseitige Beleidigung zu konstatiren uub hatte damit auch Erfolg, benu der Urtheilstenor lautete dahin, daß Amtsrichter Freese der Beleidigrulg für schuldig befllnden worden sei, aber straffrei bleibe, tveil Kläger durch Gegenbeleidigung sich selbst gerächt habe. Der Gerichtshof hätte zu eitler Verurtheiluilg Freeses kommen müssen lvegen der Aeußerung „lmverschämter Kerl", loenu Kläger llicht baraiif beleidigend erwidert hätte: „Sie fönnen mich gar nicht beleidigeil!" Die Aellßerilng des Amtsrichters Freese von dein „Durchpeitschen der Jlldell" köulie als Beleidignilg des Klägers nicht gelten, da eine Absicht, biefen dadurch zll beleidigen, nicht erlviesen sei. Die Kosten wurdell denl Kläger Kanter zur Last gelegt.