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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-01-26 · Heft 4 (26.1.1900) · p. Seite 41

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 4 (26.1.1900)
Date
1900-01-26
Page
Seite 41 (sequence 7)
Language
German
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folgendes Schreiben an das Königliche Provinzialschulkollegium ge, richtet: „Dem Kölnglichen Provinzialschnlkolleginm überreichen wir in der Anlage ergebenst Abschrift eines auf Veranlassung der Schul« vorsteherin Frl. Dörstling. Schöneberger Ufer 36. all die Gattill eines Mitgliedes unserer Gemeillde gerichteten Briefes. Aus den, Inhalte desselbeil geht hervor, daß Frl. Dörstling in ihrer Schllle, die voll einer ganz erheblichen Anzahl jüdischer Kinder besucht wird, die letzteren in christlich-doglnatischein Siilue zu beeilistussen versucht. Das; es sich um solche und llicht etwa um eine ethische Beeinflussung handelt, ergiebt sich ans dein soilstigen Inhalte des Schreibens unzweifelhaft. Frl. Dörstliilg verlangt ferner von den Eltern neu aufzunehmender Kinder das Eillgeheil einer Verpflichtung, daß die Killder durch sämlntliche Klassen hindurch an dem christlichen Religionsunterricht theilnehmen. Die bezeichlletell Maszuahmen der Schulvorsteherill — ganz abgesehen davon, das; durch dieselbell das religiöse Gefühl der die Schllle besuchenden zahlreichen jüdischeil Killder auf das Peilllichste berührt wird — bedeuten eille offen" bare Verletzllllg der den jüdischell Schülerinnen und deren Eltern zllsteheilden gesetzlichen Rechte. Sie sind geradezu eine Mißachtung der verfassungsmäßig gewährleisteten Freiheit des religiösen Bekeuutilisses, sie verstoßell gegeil die Bestimlnungen des Allgemeinen Prellßischen Landrechts iß 11 Tit. 12, Th. II) liub nicht minder gegen den § 62 des Gesetzes vom 23. Illli 1847, der allsdrücklich besagt: „Zur Theilnahme ail dem christlichell Neligionsnnterrichte silld die jüdischen Kinder llicht verpflichtet". Wir können nicht auuehmen, das; es einer Schulvorsteherin gestattet ist. für die Aufnahme iu ihre Allstalt Bedingungen zil stellen, lvelche beu Grundlehreu der Verfasslmg uild der geltenden Gesetze zuwiderlalifen. Dllrch das voll Fräulein Dörstling eingeschlagene Verfahren wird derjenige Zlviespalt zwischen Eltern und Kindern, den sie verlniedeil wissen lvill, gerade hervorgerufen. Wir bitten daher gehorsam st. die Schulvorsteherill Frälllein Dörstling allf das Unzulässige ihres Verfahrens hochgelleigtest allflnerksam machen zll lvollen." Daralif ist am 4. Dezember nachstehender Bescheid vom Provlnzialschulkollegium eiilgetroffeu: „Fräilleill Dörstling lvi'ulscht in ihrer Privatschule einen ausgesprochenen christlichen Geist als Grundlage festzuhalten, da sie nur in ihnl einen erziehlichen Eillflllß auszllübe'.l sich im Stande fühlt. Wenn sie daher auch die Aufnahme jüdischer Kinder ilicht prinzipiell ablehilt, so legt sie doch Werth bavauf, deren Zahl llicht über einen bestimmten Prozentsatz aller Schülerinnen, welcher gegenwärtig erreicht ist. steigen zll sehell. Jll biefem Sinne vergewissert sie sich vor Aufllahme neuer Kinder darüber, in welchem Glauben sie zll erzieheil sein würden unb giebt zugleich voll vornherein volleil Aufschluß über beu christlichen Geist der Allstalt itnb die damit zusammenhängenden Einrichtungen. Wie auf der einen Seite Niemand genöthigt ist. Killder gerade der Dörstlingffchen Schllle znzuführen, so kommt für die aufgellommellell alldererseits feinerlei nocl) so mittelbare religiöse Einwirkung in Frage, hie llicht dem Wunsche derEltern entspräche. Somit liegt irgelld ein Eingriff in das elterliche Bestimmungsrecht nicht vor uild können bei der nlaßgebeildell gesetzlichell Bedeutullg dieses Rechtes illllsolvelliger die weitgehendell Folgerllllgell als begrülldet erscheineil, die der Vorstand alls dem von einer Lehrerin der Anstalt geschriebellell Briefe vom 8. Septenlber d. I. gezogell hat. Zll Maßilahmen gegell Fräulein Dörstliilg haben wir delngenläß feinen Alllaß geflmdell." Der Gemeindevorstalld hat diese beibeu Schreibell zur Kenntlliß der Nepräsentantenversanmllnng gebracht unb diese ersucht, mit ihlil in gemischter Deputatioll über die uunnlehr einzuschlageilden Schritte zll verhandeln. Der Ausschuß III, ivelcher die Vorberathllng hierüber hatte, hat die Annahule des Alltrages des Gemeilldevorstandes empfohleil und für die gemischte Kommission alls ihrer Mitte die Herreil Geheilller Medizinalrath Professor Senator, Shlldikus Dr. Minden, Professor Geig er und Professor Bla sch ke vorgeschlagen. Die Versamullllllg fönne, so führt der Referent der Vorlage, Professor Blaschke, aus, das Antwortschreiben des ProvillzialschulkollegilMls nicht zur Kenlltniß uebmeu, ohile das auszusprechen, was sie hierbei bewege. Er gebe gerrl zll, daß das Provinzialschulkollegium loyal verfahrell sei, loenll es nicht llur den Beschluß übermittelt, fonberu auch die Begründung hinzllgefügt habe, lieber letztere fönne die Versammlung aber nicht ohne Weiteres hinlveggehen, da sich pädagogische und schulpolitische Grüllde dagegen geltelld machen. Es müsse der Schulvorsteherin nnbenommen bleiben, meint sie die ihr uilterstellte Schllle im christlichen Geiste leiten wolle, wenn sie diesen Geist ztir Grundlage utachen wolle und wenn sie nur auf dieser Gnuldlage einen erziehlichen Eillflllß auszuüben sich im Stande fühle. Dieses Recht fönne ihr nicht beschränkt werden und der Versatululllllg habe es fern gelegen, sich gegell dieses Recht zu lveudeu. Ein Recht aber, welches die Iudeil geril lnl d willig Anderell zllgeständen, «lüßten sie allch für sich in Ansprllch llehmen. sie föunteil verlangen, daß der jüdischell Religion die ihr gesetzlich verbürgtell Rechte gelvährt würdell, das; weder ein gegllerischer Einflllß noch eine Beschränkung von einem Schulleiter oder irgeild einem Allderell ausgeübt werde. Eilt solcher Eillflllß werde tlach der Meillung des Provillzialschlllkottegiullls atlch hier llicht allsgeübt. Er (Referent) sei gerade entgegengesetzter Ansicht. Es sei Thatsache. daß jene Schulleiterin erst in neuester Zeit die allgeführte Bedillgllllg gestellt, währeild sie früher bedingllngslos jüdische Schülerinliell alifgeuonunen und es nur abgelehllt hätte, all ihrer Schule jüdischen ReligionslUlterricht ertheileil zu lassen. Das Provinzialschulkolleginnl theile ferner mit, daß die Schulvorsteherill nur bis zu einem gelvissell Prozelltsatze jüdische Killder anfnehnle. Es lväre lnüßig. über die Gründe nachzndenken, lvelche die Vorsteherin hierzu bestimmt hätten. Aber von dem Grlmdsatze. jüdische Schülerinneil uii\' in einer gewissen Zahl aufztmehlnen. zll der Bedingnllg, daß sie währelld der ganzen Schulzeit am christlicheil Neligiollsllllterrichte theilnehmen. sei lloch eiii sehr weiter Schritt und ein Novum, lvelches Fräulein Dörstling erfunden hätte. Das Proviuzialschulkollegium meine, es käme keine noch so mittelbare religiöse Einlvirkung in Frage, die nicht dem Wunsche der Eltern entspräche. Es sei jedoch Thatsache, daß au dieser Anstalt sich jüdische Schülerinnen befänden, um deren Religiouslmterricht sich die Vorsteherin gar nicht kümmere. Es sei lvohl ferner als Thatsache hinzustellen. daß ein großer Theil der jüdischen Mädchen jüdischen Neligiousunterricht außerhalb der Schule hätte. Es sei doch zu bedenken, ob da keinerlei religiöse Einlvirkung stattfände, wenn diese Kinder znsamnunensäßen. Die jüdischen Kinder, lvelche am christlichen Religionsnilterrichte Theil nähmen, fönnten möglicherweise Geschwister haben, welche jüdischen ReligionslUlterricht genossen, vielleicht a11cf) Eltern, welche lloch an den jüdischen Gebräuchen festhielteu. Werde da wirklich durch diesen Zwiespalt feine religiöse Einwirkung allsgeübt? Eine religiöse Einwirkung ftube auch fern erstatt, wenn jüdische Killder die Anstalt besuchen, die zll Hanse jüdischen Religionsunterricht hätten und nun sehen, daß andere jüdische Kinder au dem christlichen Religionsnuterrichte theiluehmeu. Die mittelbare Einlvirkung ans die Kinder, lvelche noch jüdische Gebräuche im elterlichen Hause vor sich sähen, sei eine viel stärkere und uachtheiligcre als aus diejenigen, lvelche von den Eltern preisgegeben lvürden. Das Provinzialschulkolleginnl hätte nicht recht erkannt, lvas die Repräseutantenversammlung belvege und errege, lvenn es meine, daß ein Eingriff in das elterliche Bestimmungsrecht nicht vorliege. Das Provinzialschulkollegiluu gehe von denl Standpunkt ans, daß die Kinder nicht nothwendiger Weise in die Dörstliug'sche Schule geschickt zu werden brauchen. Au der in der Nähe belegeneu öffentlichen Töchterschule sei sicher kein Platz, und das Provinzialschulkolleginnl lverde gelviß nicht dafür plädiren wollen, Kinder eitler überfüllten Anstalt zu überweisen. Wenn Eltern sich min entschlossen hätten, ihre Kinder in die Schule zu schicken, mit bereu Unterrichtsgang sie einverstanden seien, so heiße es, in das elterliche Bestimmungsrecht eingreisen, lvenn Plötzlich Bediugnugen gestellt lvürden, in welche die Eltern nicht lvilligeu könnten. Der Zweck der Bedingung sei klar und könne nur daraus hinanslaufeu, daß die Kinder früher oder später sich taufen lassen sollen. Denn der Religionsunterricht lvürde wirkungslos bleiben, lvenn er umdie Kinder mit gewissen Kenntuissen versehen wollte; er müsse doch vor allen Dingen auf das Gemnth und das Seelenleben der Kinder einwirkeu. Mit anderen Worten, lveml eine Schulvorsteherill verlange, daß jüdische Kinder am christlichell Religionsunterricht theilnehmen, so verlange sie, daß diese Kinder ihreul Glauben entfremdet und dem anderell Glauben zugeführt würden. Das heiße Missioil treiben, und Missivll zll treiben, könne niemals die Aufgabe irgend einer Schllle sein. Ein zweites Bedenken sei von schulpolitischer Seite zu erheben. In einem ministeriellen Schreiben vom Jahre 1870, auf das man sich beziehen könne, sei betont worden, daß eine Privatschule nur eine Ergänzung der öffentlichen Schulen sei. Daraus sei zu folgern, das; die Leiter der Privatschulen an die Praxis gebunden seien, lvelche den Leitern der öffentlichen Schulen zur Vorschrift gemacht sei. Es sei undenkbar, daß an einer öffentlichen Lehranstalt an neu aufzunehmende Schüler die Forderung gestellt werde, an dem christ-

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