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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-01-12 · Heft 2 (12.1.1900) · p. Seite 15

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 2 (12.1.1900)
Date
1900-01-12
Page
Seite 15 (sequence 5)
Language
German
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15 sollten." All das heißt in die Gerinanentngend der Offenheit übersetzt: Die Moabiter Richter haben Partei genommen für den Antisemitismus, und jüdische Richter beugen das Recht! Herrn Bindewald, der sich am Wenigstell bildlich ausdrückte, schützt seine Immunität. Ob der Staatsanlvalt wegen Beleidigullg der preußischen Richter gegen Pückler und Genossen einschreitell wird, ist um so mehr fraglich, als der Vorwurf der Parteinahme, d. h. der Freisprechung llicht aus objektiver Gerechtigkeit, sondern aus Gunst für die Angeklagtell verklausulirt gering ist, um eine Verurtheilung fraglich erscheinen zu lassen. Die Verunglimpfung speziell der jüdischen Richter durch die Andern ist in dieser Allgemeinheit gleichfalls schwer faßlich. Nach rrnserem hier vertretenen Standpunkt wäre es ja bei der gerade durch die erste Freisprechung genügend gekennzeichneten Bedeutungslosigkeit der Phrasen des Grafen Pückler (Klein Tschirne) nur zu bedauern, wenn der Edelmann durch fortwährende Anklagen in den Wahl! versetzt lvürde, er sei eine politisch ernst genommene Persönlichkeit. Aber es läßt sich nicht verkennen, daß innner mehr der revolutionäre Charakter der Antisemiten 31t Tage tritt, Staatseinrichtungen und Regierungspolitik zu beschimpfen und verächtlich zu machen. Stets ist der Angriff auf die Rechtspflege das beste Agitationsmittel der staatsumstürzendeu Wühler gewesen. Es ist nicht lange her, seitdem ein Sozialdemokrat lvegen des gleichell Vorwurfs der Parteilichkeit gegen außerpreußische Richter in Berlin, nach Führung des Wahrheitsbeweises sreigesprochen, anderswo nach Mißlingen des Wahrheitsbeweises verurtheilt wurde. Pückler und Genossen würden im gleichen Anklagestand den Wahrheitsbeweis vermuthlich erst gar nicht versuchen; daß er gelingen könnte, ist ausgeschlossen. Wir deutschen Juristen jüdischer Religion sind stolz darauf, daß die Richter unter uns makellos sind und daß nie eine andere als die ganz vorsichtige, allgemeine Verdächtigung gegen sie erhoben wurde. Und wir sind stolz darauf, daß int preußischen Richterstaude überhaupt die politische Anschauung nicht über die Schwelle des Berathungszilnmers Einlaß fand. Wir wissen, daß der Vorwurf von Pückler und Genossen gegen die Berliner Strafkammer die Leute, die ihn erhoben haben, schärfer richtet, als je eine Verurtheilung könnte. Deshalb ist der Fall Pückler geeignet, die richtige Auffassung von der Bedeutung des Antisemitismus zu klären: die Persönlichkeit des Grafen Pückler (Klein Tschirne) in ihrer Unkenntniß der einfachsten Verhältnisse, lohnt dagegen des Interesses nicht. Solche Köpfe thut man am besten mit Gelassenheit ab. Erst durch die etwaige Erregung der Gegner gewinnen derartige Männer ein Piedestal für ihr Phrasen-Heldenthnm. Für verständige Leute genügt der ironische Zufall, der zu Anfang des neuen Jahrhunderts den Grafen alten Adels als einen kühnen Revolutionär und Gesinnungsgenossen von Ahlwardt unb Genossen uns zeigte. Nie Woche. Berlin, 10. Januar. ir haben also wieder einmal einen Püekler-Prozeß gehabt, der am 4. d. M. vor der Strafkammer des Landgerichts I. zur Verhandlung gelangte. Wir geben die Mittheilung über den Verlauf des Prozesses nach hen Tagesblättern: „Den Vorsitz führte Landgerichtsdirektor Weuunann, die Anklage vertrat StaatsalUvattsschaftsrath Steinbrecht, die Vertheidigung führte Rechtsanlvalt Dr. Hahn-Charlottenburg. Die Allklage richtete sich gegen den verantwortlichen Redakteur der „Staatsbürger-Zeitung" Johannes Wilberg und beu Rittergutsbesitzer Grafen Walther von Pückler-Kl. Tschirne. die beschuldigt wurden, in einer beu öffentlichen Friedeil gefährdenden Weise verschiedelle Klasseil der Bevölkerling gegell einailder zu Gewaltthütigkeiten allgereizt zu habell. Es handelt sich um eine am 5. August v. I. im Buggenhagen'schen Saale abgehaltene Versammlung des Deutschen Autisemitenbnndes, wo der Angeklagte Graf Pückler eine antiseinitlsche Rede über „Die deutschen Banken und die Börse" hielt. Der Text der Rede war in der Staatsbürger-Zeitung abgedruckt worden. Der Redner führt u. a. aus, daß die Gastfreundschaft, die den Juden in Deutschland großmüthig gelvährt lvorden, von ihnen schamlos gemitzbranchl worden sei. Ans den Gästen haben sie sich zu Herren gemacht, solche Leute aber müsse man schleunigst hinausschmeißen. Unter sehr heftigen rednerischen Hieben ans das Judenthnm suchte der Redner die Rothwendigkeit nachzrnveiseu. daß das deutsche Volk sich ermanne und sich energisch von der Fremdherrschaft befreie. Man müsse Juden und Demokraten mächtig auf das Angesicht schlagen, damit sich das ganze freche, vaterlandslose und revolutionäre Gesindel scheu verkriechen müsse in die entlegensten Winkel, erschreckt -und verängstigt vor der rauhen und zornigen Thatkrast der Germanen u. s. w. Beide Angeklagte bestritten. daß durch diese Rede zu körperlichen Gewaltthätigkeiten aufgereizt lvorden sei, und wiesen wiederholt daraus hin, daß der überwachende Polizeileutnant keine Veranlassung gehabt habe, die Versannnlnng anfznlösen. Graf Pückler betonte insbesondere, daß er in Glogau ungleich schärfer gegen die Juden vorgegangen und doch freigesprochen lvorden sei. Er habe nicht die Absicht gehabt, zu Gewaltthätigkeiten anfznreizen, sondern habe blos die Nation wecken und ans die Judengefahr ansmerksam machen lvollen. Der als Zeuge vernommene Polizeileutnant Krüger II erklärte, daß er nicht den Eindruck gehabt habe, als ob verschiedene Bevölkerungsklassen gegen einander anfgehetzt lverden sollte!,. Die Zuhörer hätten den besseren Ständen angehört und der Redner habe zrvar kräftig, aber doch nur in Bildern gesprochen, und es habe keine dringende Gefahr Vorgelegen. Der Zeuge behauptete ans Befragen des Borsitzenden, daß er nicht das Recht habe, eine Versammlung anfznlösen, lvenn der Vortragende etwas Gesetzlvidriges sage, er dürfe erst anflösen, wenn sich daran eine Erörterung knüpfe. Die von der Bertheidignng vorgeschlagenen Zeugen Kansmann Kretzer als Vorsitzender und die Reichstagsabgeordneten Fritz Bindewald und Lndlvig Werner als Theilnehmer der Versammlung erklärten übereinstimlnend, daß in der auch von Gegnern des Antisemitismus besuchten Versanunlnug kein Shnlptom sich gezeigt habe, als ob die Versammelten den Eindruck gehabt hätten, daß Graf Pückler zu roher Gewalt habe anfreizen wollen. Rechtsanlvalt Dr. Hahn überreichte eine Nummer der „Deutschen Wacht" in Dresden, die dieselbe Rede nnbeanstandet abgedruckt habe. Staatsanwalt Steinbrecht hielt die Vorbedingungen der Anwendung des § 130 St.-G.-B. für erfüllt und wies darauf Hill, daß Wilberg damals kurz vorher gleichfalls auf Grund des § 130 verurtheilt worden lvar. Als gebildete Leute Hütten sich die Angeklagten sagen müssen, daß der Inhalt einer solchen Rede geeignet sei, die Nichtjuden gegen die Inden, die zlveifellos eine „andere Klasse" feien, anfzureizen und sie zu überzeugen, daß es das Beste sei, die Juden niederzuhanen. Der Staatsanlvalt beantragte gegen jeden Angeklagten 300 Mark Geldstrafe oder 30 Tage Gesängniß. Der Bertheidiger Rechtsanwalt Hahn-Charlottenbnrg betonte, daß es sieh hier nnl einen Tendenz- und einen politischen Prozeß handle. Wenn Blätter u>ie die „Berliner Zeitung" und der „Vorwärts" fortgesetzt zum Kampfe gegell Thron und Altar, gegen Junker und Pfaffen anffordern, so müsse man es dem Grafen Pückler zu gute halten, lvenn auch er zu heftigen Worten greifen und gegen das Jndenthum nlld die mit ihm verbündete Sozialdemokratie den Kampf aufs Messer proklamire. Graf Pückler habe nur das Volk anfrufen wollen^ sich zu ermannen und alles daran zu setzen. 11111 sich von der Jndenknechtschast zu befreien. Weder bei ihm noch bei dem Angeklagten Wilberg könne von einem subjektiven Dolus die Rede sein. Auch ein Eventualdolus sei nicht nachweisbar, und deshalb beantrage er die Freisprechung der beiden Angeklagten. Angeklagter Wilberg unterstützte diesen Antrag und versicherte nochmals, daß er beu Inhalt der Rede

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