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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-01-12 · Heft 2 (12.1.1900) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 2 (12.1.1900)
Date
1900-01-12
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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64L Jahrgang. Nr. 2. Allgemeine Berlin, 12. Januar 1900. eitung Des Zudenthums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse, Begründet von Nabbiner D" Ludwig PHUippson-Sonn. Verlags-Expedition: Berlin, Lerusalemerstr. 48/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition find an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen Vierteljahr!.3 M. Redactenr: Gustav Karpeles. Inhalt. Leitartikel: Der Fall Pückler. - Die Woche. - Nutz der Berliner Gemeinde. — Reflexionen. — Aus dem Studentenleben. Von Kurt Wolfs. — Brief aus Italien. — Neues von und über Lazarus. Von Dr. Bernhard Münz. — Die Jüdin von Toledo. Von Prof. Dr. Ludwig Geiger. — Feuilleton: Salomon Iehudas Sohn. II. Von Wilhelm Oestergaard. Dem Dänischen nacherzählt von Emil Jonas. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin, Jnowrazlaw,. Kolberg, Chemnitz, Meiningen, Köln, Laupheim, Straßburg, Wien, Budapest. — Bon Nah und Fern. Der Fall Pückler. in Berlin, 10. Januar. § raf Pückter (Klein Tschirne), der am vierten Tage des neuen Jahrhunderts der kommenden Aufklärung und des Fortschrittes vor der Strafkammer in Moabit sich wegen Aufreizung zu Gewaltthätigkeiten (8 130 St.-G.-B.) zu verantworten hatte, ist freigesprochen worden. An anderer Stelle theilen wir den Verlauf des Prozesses mit, zu dem uns voll einem hervorragenden Juristen die nachstehenden interessanten Ausführungen zugehen: Wenn man dem ausführlichen Berichte des hiesigen Antisemitenblattes, das gewiß nicht zu Ungunsten des Grafen äch geirrt hat, folgt, so haben die Richter in der inkrimiürten Rede des Grafen, die er am 5. August 1899 in Berlin ehalten hat, alle Kriterien des 8 130 gefunden bis auf das Line, daß der Redner zu Gewaltthätigkeiten aufgereizt habe. Das heißt, es ist nach dem antisemitischen Blatte festgestellt worden, daß der Graf Pückler (Klein Tschirne) „in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung gegen einander öffentlich angereizt hat." In den nach antisemitischen Begriffen seligen Zeilen, als der „Haß- und Verachtungsparagraph" noch in Preußell regierte, hätte diese Feststellung für eine exemplarische Bestrafung des Grafen Pückler (Klein Tschirne) ausgereicht. Heute kam er mit dem Bewußtsein aus dem Gerichtssaal, daß er in seiner Rede die germanische Tugend des offenen und ehrlichen Kampfes klug und geschickt dadurch bewiesen habe, daß er nach alter Ritterart mit geschloffenem Visir seine Züge verhüllte. Denn entgegen der Ansicht des Staatsanwalts, der die Hälfte der gesetzlich angedrohten Marimalgeldstrafe beantragte, nahm das Gericht die Anreizung zur Geioaltthat deshalb nicht an, lveil die Aufforderungen zum Schlagen und Vernichten der Juden nur bildlich gemeint seien. Daß das Urtheil aber die Billigung des Reichsgerichtes findet, falls es thätsächlich so ausgefertigt wird, wie die antisemitischen Blätter mittheilen, scheint uns ausgeschlossen. Denn das Gericht hätte zwar danach verneint, daß der Redner zu Gewaltthätigkeiten aufreizen wollte, dagegen ist nicht ersichtlich, daß auch geprüft wurde, ob der Redner sich nicht bewußt war, daß seine Bilder von weniger in der Bildersprache geübten Menschen wörtlich aufgefaßt werden konnten. Da dies eine objektiv zu benrtheilende Thatsache ist, reicht die Vernehmung einiger Ohrenzeugen nicht aus. Die Feststellung, ob ein Eventualdolus vorlag, war vielmehr um so gebotener, als die Annahme des subjektiven Verschuldens mit Rücksicht auf den Stand und Bildungsgrad des Grafen Pückler (Klein Tschirne) verworfen sein soll. Die Besucher antisemitischer Versammlungen pflegen sich aber meist nicht auf dem höchsten Niveau der Bildlmg zu befinden. Sie hätten leicht den Unterschied zwischen Sein und Schein, Bildern und Meinungen nicht bemerken können. Auch hätte nach den Rechtsgrnndsätzen des Reichsgerichts und auch noch nach den in einerganz neuen Entscheidung des Kamniergerichts ausgesprochenen, vom Reichsgericht abweichenden, über den Begriff des groben Unfugs eine Prüfung der Rede nach dieser Richtung erfolgen sollen. Rach unserer Allsicht hat aber dennoch das Gericht irn Wesentlichell das Nichtige getroffen, als es das Delikt des 8 13i) verneinte. Allerdings aus auberen Gründen, als das Antisemitenblatt allgiebt. Man muß davon ausgehen, daß es Radau-Antisemiten, d. h. L^nte, die mit Beschimpfungen des Judenthums ihre Sache verfechten, immer gegeben hat und inuner geben wird. Der Name ist gleich, die Sache ist dieselbe. Ulld die Meinllng über diese Sache ist allerdilrgs im deutschen Vaterlande so geklärt, daß mau Aeußerungen solcher Herren llicht mehr emft oder tragisch nimmt. Natürlich ist es ein Gebot der Klugheit, solche Aeußerungen zu beachten und. welin sie zll übermüthig sind, der: Herren „mächtig auf das Allgesicht zu schlagen", wie Graf Pückler (Klein Tschirne) bildlich sagen würde. Im klebrigen aber ist es gut, wenn festgestellt wird, daß die großeli Radomontaden und Phrasen, die in den antisemitischen Versammlungen verzapft werden, für vernünftige Leute nichts bedeuten. Mit der Schaffung politischer Märtyrer ist den Antisemiten nur gedient, wie der Ahlwardt-Rnmmet gezeigt hat. Das Gericht hat, allerdings, nach unserer Ansicht, nicht rechtlich aber thatsächlich zutreffend angenommen, daß die Worte des GrafenPückler (Klein Tschirne) nicht mehr Kraft haben, als die irgend eines anderen antisemitischen Waliderredners. Wäre die ganze Rede gar nicht der richterlichen Würdigung unterbreitet worden, so wäre das Unglück auch nicht groß gewesen. Nun es einmal geschehen ist. muß allerdings im Interesse

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