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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1899-01-06 · Heft 1 (6.1.1899) · p. Seite 7

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
63 (1899)
Issue
Heft 1 (6.1.1899)
Date
1899-01-06
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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7 anstatt stellt er das Berliner Seminar hin. Er bittet um Annahme des Antrages, weil damit für den Lehrerstand die Anregung gegeben werde zur Aenderung und Besserung in ethischer, intellektueller und sozialer Beziehung. Der Borfitzende verkündet als Beschluß der Borstandssttzung, daß die Frage als Berbandsthema in folgender Form für den nächsten Delegirtentag aufgegeben sei: „WelcheAnforderungen müssen an die jüdischen Lehrer und Lehrerbildungsanstalten gestellt und von beiden erfüllt werden?" Nach kurzer Diskusfion wird die Frage abgebrochen durch Annahme eines Antrages Baum-Rheine, von einer weiteren Besprechung abzusehen, nachdem die Angelegenheit erst durch Erledigung des Verbandsthemas in den Einzelvereinen geklärt und spruchreif wird. — Die dann folgende Neuwahl des Vorstandes wurde bis aus die Wahl des Vorsitzenden, die durch Akklamation erfolgte, durch geheime Abstimmung erledigt. Die zu diesem Punkte ernannte Kommission hatte den Delegirten eine Liste unterbreitet und verkündete durch ihren Sprecher, daß es ihr hauptsächlich darauf angekommen sei, im Vorstand nur die Vorsitzenden der Vereine vertreten und territoriale Beziehungen mehr gewahrt zu sehen; die Nichtnominirung einiger bisheriger Mitglieder solle in keiner Weise ein Mißtrauensvotum enthalten. Aus der Abstimmung gingen als gewählt hervor: Blumenfeld-Adelebsen, Wertheimer- Heldenbergen, Gutkind - Kassel, Steinhardt-Magdeburg, Bernhard - Tarnowitz, Feiner-Hamburg, Graf-Essen und Sturmann-Osterode. Alle Gewählten, bis auf den nicht anwesenden Herrn Graf-Essen, der schriftlich benachrichtigt werden muß, nehmen die Wahl dankend an. — Trotz der bereits sehr vorgeschrittenen Zeit und der sichtlichen Abspannung einzelner Theilnehmer der Versammlung wird laut Abstimmung die Berathung des Punktes 11: Anträge der Vereine in Mitteldeutschland und Südwestdeutschland, betreffend die Gründung einer periodisch erscheinenden Verbandsfchrift, vorgenommen. Herr Levi-Neuß hält unter Benutzung der zu dieser Frage eingegangenen Anträge einzelner Mitglieder das Referat. Die Ansichten gingen recht weit in dieser Frage aus einander. Schließlich wurde das gesammte Material von Anträgen der Herren Steinhardt, Eppstein u. s. w. dem Verbandsvorstand zu weiterer Veranlassung ü^vwiesen. Zwei Anträge über Bearbeitung von Hilfsbüchern für sämmttiche Disziplinen des jüdischen Religionsunterrichtes und betreffend Förderung der Gartenbau- und Handfertigkeitskurse für Lehrer wurden von der Tagesordnung abgesetzt. Nachdem Herr Liepmannssohn-Minden dem Vorfitzenden für die parteilose Leitung des Delegirtentages den Dank der Versammlung ausgesprochen und Herr Dr. Adler ein Hoch auf den Verband der Lehrervereine ausgebracht hatte, wurde der Verbandstag in der sechsten Nachmittagsstunde geschlossen. Am Abend vereinigte ein Kommers die Theilnehmer des Delegirtentages in fröhlichem Zusammensein. Sabbathheitigung und Sonntagsruhe. Bon Justizrath Dr. Berthold Geiger in Frankfurt ä. M. Sm § 105 b der Gewerbeordnung ist für das Handelsgewerbe die Bestimmung getroffen, daß Gehilfen. Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Feiertagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden dürfen. Den Gemeinden ist gestattet, durch ortsstatutarische Vorschriften diese Beschäftigung „für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes" auf kürzere Zeit einzuschränken oder ganz zu untersagen. Die Stadt Frankfurt am Main hat von dieser Befugniß Gebrauch gemacht und durch Ortsstatut die Beschäftigung des Personals während der Sonn- und Feiertage auf 2Vs Stunden, nämlich von llsi/2 bis 1 Uhr, allgemein beschränkt. Eine lebhafte Bewegung unter den Handelsgehilfen, welche in verschiedenen Eingaben an die städtischen Behörden ihren Ausdruck fand, versuchte die völlige Sonntagsruhe einzuführen, namentlich in den Bank- und Engros-Geschäften. Den vielfach ausgesprochenen Wünschen glaubte der Magistrat wenigstens theilweise Nachkommen zu sollen und legte der Stadtverordnetenversammlung am 20. Dezenrber eine Abänderung des bisherigen Ortsstatuts vor, durch welche die Arbeitszeit für Bank- und Engros-Geschäfte auf l’/2 Stunden abgekürzt werden sollte. In der Diskussion wurde auf eine Petition hingewiesen, welche ein hiesiger „Versicherungsverein gegen Stellenlosigkeit" an die Versammlung gerichtet hatte, und w^ che dahin ging, denjenigen jüdischen Geschäften, welche aus religiösen Gründen den Sabbath und die jüdischen Feiertage streng einhalten, am Sonntag statutarisch eine längere Arbeitszeit zu gestatten. In der Diskussion, die nur vorberathender Natur war, da di Vorlage, wie üblich, einem Ausschuß zur Vorberathung überwiesen wurde, habe ich sofort gegen die Petition Stellung genommen Einige Kollegen haben wenigstens aus Billigkeitsgründen eine Prüfung derselben empfohlen. Im Hinblick auf die meines Erachtens sehr große und sogar prinzipielle Bedeutsamkeit der Frage sei mir gestattet, mich über dieselbe öffentlich zu äußern, da ja die gleiche Frage in ähnlicher Weise bei allen Gemeinden Vorkommen kann. 1. Vom Standpunkt des Gesetzes aus scheint es ganz unzweifelhaft zu sein, daß eine verschiedene Regelung nach der Religion und der religiösen Ueberzeugung des Geschäftsinhabers unstatthaft ist. Wie bereits oben ausgeführt, kann sich die ortsstatutarische Regelung auf „alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes" beziehen. In demselben Paragraphen ist weiterhin der Polizei oder der Stadt in einem Ortsstatut die Befugniß gegeben, die Stunden zu bestimmen, in welchen die Arbeit freigegeben ist. Hier heißt es wörtlich: Die Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. Wenn man endlich noch die Bestimmung des § 105 d hinzu nimmt, welche dem Bundesrath Ausnahmen gestattet, welche also lautet: „Die Regelung erfolgt für alle Betriebe derselben Art gleichmäßig", so kann darüber nicht der mindeste Zweifel sein, daß nach dem Gesetz Verschiedenheiten der Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen für verschiedenartige Gewerbe zwar gestattet werden könne, daß aber in derselben „Art" oder demselben „Zweige", wie das Gesetz sich ausdrückt, die Regulirung einheitlich erfolgen muß. Es darf also weder nach Straßen noch nach Namen, ebenso wenig aber nach Religionen irgend eine Unterscheidung getroffen werden. 2. Aber abgesehen von der rechtlichen Unmöglichkeit einer solchen Maßregel, möchte ich doch noch auf einige Konsequenzen Hinweisen, welche die Erfüllung der Petition im Gefolge haben würde: a) Denselben Anspruch wie die strenggläubigen Juden müßten und dürften die Muhamedaner und Griechisch-Katholischen erheben, ja die Katholiken könnten beanspruchen, wenn sie gewisse katholische Feiertage streng halten, an den darauffolgenden Sonntagen größere Arbeitszeit eingeräumt zu erhalten. b) Wie soll festgestellt werden, daß ein Jude strenggläubig ist und sein Geschäft Samstags geschloffen hat? Soll die Polizei Samstags und Sonntags berechtigt sein, jederzeit bei ihm zu kontroliren? c) Wie soll es sich bei denjenigen Juden, welche zwar nicht an den Sabbathen, wohl aber an den beiden Neujahrstagen und den Versöhnungstagen ihr Geschäftslokal geschloffen haben, gehalten werden? Sollen auch diese wenigstens für die entsprechenden Sonntage für ihre Frömmigkeit entschädigt werden? d) Sollen christliche Kommis, Ladenmädchen und dergleichen, die ohne jedes religiöse Jntereffe in einem jüdischen Geschäft den

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