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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1899-10-27 · Heft 43 (27.10.1899) · p. Seite 507

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
63 (1899)
Issue
Heft 43 (27.10.1899)
Date
1899-10-27
Page
Seite 507 (sequence 3)
Language
German
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konnte. Nun es aber geschehen ist, begrüßen wir diesen ersten Schritt als ein Zeichen der Genesung. Die Interpellation, die sie in dieser Woche einbrachten, und die in anerkennenswerther Weise auch 20 polnische Abgeordnete mitunterzeichnet haberi, hat folgMden Wortlaut: „In den letzten Monaten wird in ganz Oesterreich die ebenso falsche als furchtbare Beschuldigung systematisch und zielbewußt verbreitet, daß die Inden zu ihren rituellen Zwecken Christenblntes bedürfen. Die äußere Veranlassung zu dieser Bewegung gab der Strafprozeß, welcher jüngst beim kaiserlich königlichen Kreisgenchte in Kuttenberg wegen des all Agnes Hruza in Po lila verübten Mordes stattsand. Der zufällige Umstand. daß ein Jude dieses Verbrechens des. Mordes angeklagt war, dessen Schuld oder Nichtschuld ausschließlich der Entscheidung der kompetenten Gerichte anheilnfällt. so daß die Frage für die Gefertigten außer Betracht kollllilt, nutrbe voll voreingenommener und den Judeir offenbar feindseliger Seite dazu lnißbraucht, tim in diesen ganzen Strafprozeß vom Allbeginn der Untersuchung bis zur Hanptverhandlnng die Suggestion des Nitualnlordes hilleillzutragen. Bei der Hauptverhandlung vor dern Geschlvorenengericht stand der öffentliche AllkLüger, dieser Vertreter des Staates, der öffeiltlichen Moral und des Gesetzes, iln Bannkreise dieser Beschuldigung, iinb er sprach in feinem Schlußvortrage, weml allch mit vermeintlicher Vorsicht, doch mit gemeingefährlicher Deutlichkeit von dem „bekannten Motive" des- Mordes, worill die direkteste Bestätignng der Blutbeschuldigung lag. Auch der Vorsitzende dieser Hauptverhandlung fnub fehl Wort der Abweisung gegen jene Parteienvertreter, lvelche das Blntmärchen in der öffentlichen Gerichtsverhandlung vor einer erregten Menge sruktifizirten. Nur durch dieses Verhalten der Zustizorgone, welche direkt oder indirekt das rituelle Motiv der That bestätigten, trotzdem der Strafprozeß außer der aprioristischen Suggestion keinen ernstlichen Anhaltspunkt, geschlveige denn eine Erhärtung hierfür ergab, gewann die Eingangs erlvähnte Beschuldigung einen breiten Nährboden und den falschen Schein der Berechtigung. Diese tatsächlich grundfalsche nnd ungeheuerliche Blutbeschuldigung ist in jeder Beziehung geeignet, die anerkannte und rechtlich gleichgestellte jüdische Neligionsgenossenschaft in ihren heiligsten Gefühlen zu verletzen und dieselbe dem Hasse nnd der Verachtung preiszngeben. Die hindernißlose Verbreitung dieser Beschuldigung kann leicht von den verheerendsten Folgen begleitet sein, denn die, welche zu ihren religiösen Zlvecken des Blutes unschuldiger Menschenopfer bedürfen würden, könnten durch kein Gesetz und keine Gewalt geschützt werden und müßten wahrhaft vogelfrei sein. In längst vergangenen Jahrhunderten erkannte man die Gefahr, und Päpste verboten ebenso wie weltliche Herrscher, darunter insbesondere polnische Könige, die Erhebung und Verbreitung dieser falschen Beschuldigung. Dies thaten insbesondere die Päpste Jnnocenz IV. (mit den Bullen vom 28. Mai 1247, 5. Juli 1247 und 22. September 1258), Gregor X. <7. Oktober 1272), Martin. V. (20. Februar 1422), Michael V. (5. November 1447), Paul III. (12. Mai 1540), lvelche mit aller Entschiedenheit und ihrer ganzen Autorität es direkt und unter Androhung der strengsten Kirchenstrafen den Christen verboten, gegen die Juden die Beschuldigung des rituellen Mordes zu erheben. Ein Gleiches thaten Polens Könige: Jan Albrecht mit dem Edikte vom Jahre 1496, Zygmunt I. 1514, Zygmunt August 1548, Stephan Batory 1576 und 1580, Zygmunt III. 1592, Wladystan IV. 1663, Jan Kazimir 1694, Michal 1.1696. August II. 1763, August III. 1768 und Stanislaw August 1765. Diese Edikte der polnischen Könige legten der Verleumdüng des Ritnalmordes elviges Stillschweigen (aetornmn sileneium) ans, unter Androhung der paenL taliauis. In Böhmen, auf dessen Gebiete der Strafprozeß Hülsuer stattfand, ergingen ähnliche Dekrete von den böhmischen Königen Ottokar II. (29. März 1254 und 23. August 1268), Wenzel II. (1300) nnd Ladis- / laus IV. (15. Mai 1454). Auch in anderen Ländern schuf man in diesen vergangenen Jahrhunderten Spezialgesetze, welche diese falsche Beschuldigung unter strenger Ahndung verboten. Dessen bedarf es nach dem Stande der gigenwärtigen österreichischen Gesetzgebung bei uns wohl nicht, denn es würden die bestehenden Gesetze vollständig ansreichen, wenn sie auch im Sinue der staatsgrnndgesetzlich gewährleisteten Gleichberechtigung gehandhabt würden. Doch leider sind diese Gesetze gegen maß- und zügellose Preßausfchreitungen unwirksam, und so wird denn fast in allen in Oesterreich üblichen Sprachen alltäglich die Fabel des Nitualmordes in die weitesten Kreise der Bevölkerung getragen, ohne daß die betreffenden Blätter dafür zur Verantwortung gezogen werden. Die staatliche Justizverwaltung übt die oberste Aussicht über die Anwendung der Gesetze und ebenso die Gerichtsorgane sowie ganz besonders über die k. k. Staatsanwaltschaften, welche Hilfsorgane des Jllstizluinisters sind. Wir stellen daher die Anfrage: a) Sind diese Uebelstände Sr. Exzellenz dem Herrn Justizminister bekannt, und b) was gedenkt derselbe zu verfügen, damit baldigste Abhilfe geschaffen werde? Dr. Byk, Dr. Napoport, Piepes-Poratynski, Dr. Rosen stock, Dr. Trachtenberg, Dr. Kolischer, Jaworski. Bilinski. Dziednszhcki, Gorski. David Abrahamovicz, Dielemba, Struszkiewicz. Gizowski, Moysa. Wladimir Gnielvosz, Bogdanowicz, Pientak, Milewski. Dr. Walewski, Natowski. Lewicki, Noszkowski, Henzel, Popowski, Weigel, Kareis, Anspitz, Straucher, Tittinger, Sokolowski. Nun hat sich sogar die deutsche Linke zu einem entscheidenden Schritt aufgerafft. Sie hat eine Interpellation dnrch die Abg. Dr. Groß und Genossen eingebracht über die in mehreren Orten Mährens vorgekommenen Ausschreitungen. Die Interpellanten hebeir hervor, daß unter dem Vorwände politischer Kundgebungen Sicherheit und Eigenthum von Mitbürgern, namentlich jüdischer!, gefährdet wurde. Die Interpellanten verlangen Vorkehrungen gegen die Veranstaltung derartiger Ausschreitungen und die Heranziehung der schuldtragenden Gelneinden zum Schadenersatz. Auf den Erfolg dieser beiden Interpellationen braucht man nicht neugierig zu sein. * Wie schlimm und gefährlich die Lage der Juden in Rumänien ist, das zeigt mit erschreckender Klarheit der Bericht über ein Interview, das ein Korrespondent des „Ganlois" mit dem angesehenen rumänischen Staatsmann I. Filipesen gehabt hat. Dieser äußerte sich über die Angelegenheit folgendermaaßen: „Der Rumänehaßt den Juden so intensiv, daß an ein Zusammenleben dieser Beiden nicht zu denken ist. Es ist ja gewiß ungerecht, wenn man dem rnmänischen Juden den Vorwurf macht, er beute die ländliche Bevölkerung ans. Dazu mangelt es ihm ja. abgesehen davon, daß ihm die meisten Erwerbszweige verschlossen bleiben, auch an Gelegenheit, da er in den Dörfern doch gar nicht lvohnen darf. Aber der Haß besteht mm einmal, und mau muß mit ihm rechnen. Ich übertreibe nicht, wenn, ich sage, daß zumindestens 40 Prozent der rumänischen Inden über kurz oder lang zum Wanderstabe werden greisen müssen. Hiervon kann man sich übrigens nur sehr wenig versprechen. Selbst wenn von den 300 000 Inden Numäniens 100 000 auswandern sollten, wird sich die Lage der Zurückgebliebenen nicht bessern. Denn lvenn 50 Juden ans Rumänien auswandern, pflegen in der Regel anstatt dieser 100 andere aus Galizien und Rußland einzuwandern. Wohin das führen wird, kann man heute noch nicht wissen." Leider muß man sagen, daß die Farben in diesem entsetzlichen Bilde trotzdem nicht zu stärk anfgetragen sind. Wir haben schon von der „Heldenthat eines Weibes" gesprochen, das den französischen Antisemiten Geld zur Bekämpfung der Juden gegeben hat. Am Donnerstag hat es der SenatsuntersuÄjungsansschnß verhört. Frau Jules Porges, geborene Wo.dianer, aus Budapest, eine getaufte Jüdin, gab bekanntlich

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