Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 63 (1899)
- Issue
- Heft 39 (29.9.1899)
- Date
- 1899-09-29
- Page
- Seite 460 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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460 Judengesetzes zu Gunsten eines solchen Aufsichtsrechtes auslegen. Aber auch selbst ohne diesen Paragraphen muß auf diesem Gebiete Abhilfe geschaffen werden. , Schon der einfache Hinweis auf die Verhältniffe der Großgemeinden anderer Länder kann den Einwurf entkräften, als ob einz Abhilfe solcher Mißstände unter den gegenwärtigen Verhältniffen mtv möglich wäre. In Wien z. B. darf kein Gottesdienst ohne Erlaubniß des Gemeindevorstandes eingerichtet und ohne deffen Kontrole fortgeführt werden. Aehnlich liegen die Verhältniffe in den neuen Prck vinzen, in Baden, Württemberg u. s. w. Wir wiflen sehr wohl, daß das Gesetz von 1847 einer grundsätzlichen Regelung aller dieser Fragen hinderlich ist, aber wir glauben, daß schon das Jntereffe der öffentlichen Ordnung die staatlichen Behörden veranlaffen würde, einer prinzipiellen Regelung dieser Frage wenigstens ihre Zustimmung zu geben. Wie dem aber auch sei, in jedem Fall muß etwas geschehen, und zwar bald, um solche Vorkommnisse unmöglich zu machen wie die oben berührten, in jedem Jahre sich erneuernden, die unserer Glaubensgenossenschaft wahrlich nicht zur Zierde gereichen, lieber allem Streit der Parteien ist hier ein gemeinsames Jntereffe, das der Wahrung der Würde unserer Religion, für welches unsere Gemeindebehörden vor allem mit voller Energie eintreten müffen. Aer Wtuatrrrord zu Kern (1288) in geschichtlicher Beleuchtung. Von Richard Lichtenstein. ^Längst brachte eine zu Trier erscheinende klerikale Zeitung der Rheinlande einen Aufsatz über einen Ritualmord, den Juden Bern angeblich 1288 an einem Christenknaben verübt hätten. Der Knabe, unter dem Namen Rudolf getauft, sei kanonisirt und kirchlich als Märtyrer bezeichnet worden und habe zu Bern in der Hauptkirche im Kreuzaltar seine letzte Ruhestätte gefunden. An den israelitischen Miffethätern aber habe man blutige Rache genommen, man habe sie gerädert und auf jegliche Weise gefoltert und einem sogar durch Anwendung von Marterwerkzeugen ein Schuldgeständniß erpreßt. Rudolf aber, oder der heilige Rudolf, wie er jetzt hieß, habe große Wunder vollbracht, die aber schon 1420 so sehr nachließen, daß nur noch alte Leute von ihnen zu erzählen wußten. Nun erschien im Jahre 1876, nachdem Jahrhunderte hindurch Rudolf verschollen und vergessen gewesen war, im Diözesan-Kalendarium von Basel der 17. April als kestum duplex bezeichnet, mit dem Zusatz (S. Rudolphi, pueri martyris). Und im Jahre 1888 war der Glaube an die Heiligkeit und an die Wunderkraft Rudolfs insoweit gefestigt, daß ultra-klerikale Heißsporne es wagen konnten, den damaligen Pfarrer zu Bern Monsignore Stammler (er amtirt heute noch in Bern) zu ersuchen, die 600 jährige Wiederkehr des Martyriums durch eine entsprechende Feier zu begehen. Aber der römisch-katholische Pfarrer Stammler gab nicht nur diesem Ersuchen kein Gehör, sondern er verfaßte eine Schrift, in der er bewies, daß 1. Rudolf kein Heiliger sei, und 2., daß die Juden an diesem Mord nicht betheiligt gewesen sind. Seine Schrift ist im Jahrgang 1888 der „katholischen Schweizerblätter" erschienen und außerdem noch in wenigen Separatauszügen gedruckt worden und dürfte deshalb weiteren Kreisen unbekannt sein. In Bern aber erreichte er durch diese Schrift das, was er beabsichtigt hatte, — die 600jährige Wiederkehr des angeblichen Martyriums wurde nicht gefeiert. Seine Schrift, die einen in der Wissenschaft anerkannten Werth besitzt, bietet des Jntereffanten so viel, daß ich es mir nicht versagen möchte, auf einiges wenige in diesem Zusammenhänge hinzuweisen. Herr Stammler hat sein Themadreifach gegliedert; er giebt zunächst die Berichte über den Knaben Rudolf, geht sodann über zur Prüfung der Berichte an der Hand von Urkunden und beleuchtet zuletzt diesen ganzen „Judenhandel", wie er sich ausdrückt, durch die allgemeine jüdische Geschichte. Er schließt seine Untersuchung ab, indem er sagt: „Wir handeln darum ganz in Uebereinstimmung mit den Päpsten Jnnocenz IV. u.nd Gregor X., wenn wir mit den eben erwähnten Zeugen aus jener Zeit und mit den angeführten neuen Geschichtsforschern die Thatsache des Martyriums des Knaben Rudolf bezweifeln, ja einfach in Abrede stellen und darum auch von einem 600jährigen Feste abgesehen haben." Der Eindruck, den diese Broschüre in Bern hervorrief, ist so gewaltig gewesen, daß mir der Berner Staatsarchivar Herr Dr. Türler auf meine Anfrage schrieb, der Erfolg dieser Broschüre sei der, daß selbst übereifrige klerikale Blätter der Schweiz sich hüten würden, die Ritualmordbeschuldigung von anno 1288 zu wiederholen. Daß das Eingangs erwähnte Blatt der Rheinlande diese alte tendenziöse Lüge wieder auftischte, beruhte, wie ich zu meiner Freude konstatirt habe, auf schlechten Informationen, und die Redaktion des Blattes will nun nicht mehr zögern, der Wahrheit die Ehre zu geben. Denn gerade hier in den Rheinlanden hat sich noch vor einigen Jahren der traurige Prozeß zu Xante» abspielen können, und gerade hier bei uns ist noch der Aberglaube an die alberne und abgeschmackte Ritualmordbeschuldigung nicht erloschen. Für solche Gemüther muß doch wirklich die Bulle vom 5. Juli 1247: Imerimabilem Judaeorum Alemanniae, die Jnnocenz IV. an die Bischöfe Deutschlands und Frankreichs richtete, ausschlaggebend sein; es heißt da: „Wir haben eine jämmerliche Klage der Juden in Deutschland erhalten, daß manche geistliche und weltliche Fürsten und Große gegen sie die verschiedensten Anklagen erdichten, um sie ungerechterweise zu berauben. Obgleich die Heilige Schrift gebietet: „Du sollst nicht tödten", und den Juden verbietet, am Osterfest etwas Todtes zu berühren, beschuldigt man sie doch fälschlich, daß sie am Osterfeste das Herz eines getödteten Knaben genießen. Auch legt man, wenn irgend ein Todter gefunden wird, ihnen boshafterweise deffen Ermordung zur Last. Infolge solcher und anderer Erdichtungen wird gegen sie gewüthet, man beraubt sie ihrer Güter, ohne Anklage, ohne Geständniß, ohne Beweis, so daß sie unter der Herrschaft dieser Gewalthaber ein schlimmeres Loos haben als ihre Väter unter Pharao." Vor dem Licht der Geschichte kann also diese fürchterliche Legende nicht bestehen. Mayer Snlzlrerger und die Jewish Kudtication Society. Mit Vorbemerkungen von Rechtsanwalt Julius Plotke in Frankfurt a. M. mn der litterarischen Revue über das Jahr 1899 des zweiten Bandes des Jahrbuches für jüdische Geschichte und Litteratur hebt Gustav Karpeles hervor, wie in Amerika die Jewish Publication Society das Interesse an unserer Litteratur zu beleben versteht. Diese Gesellschaft verdient wegen ihrer umfaffenden Wirksamkeit, wegen der hohen Bedeutung der sie leitenden Persönlichkeiten und MM