Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 63 (1899)
- Issue
- Heft 28 (14.7.1899)
- Date
- 1899-07-14
- Page
- [Seite] (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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6S. L-hrz-ng. Mr. 28. ^tX W(tll(itlbf Wtf. tö erlitt, 14. LuU 1899. 'Meikcrge zur „Allgemeinen Zeitung des Zuöenthums". Korrespondenten und Nachrichten. DrutschlttttL. S/D Berlin, 11. Juli. Die Zustände in den kleinen Gemeinden der Provinz Posen illustrirt das nachfolgende Erkenntniß des Reichsgerichts in trauriger Weise: Der Angeklagte hatte aus Aerger darüber, daß er wegen ungebührlichen Benehmens in der Synagoge in eine Geldstrafe genommen worden war, beim Eintritt in die Synagoge die Thür absichtlich und, um die anwesenden Personen zu ärgern und zu erschrecken, mit Gewalt laut zugeschlagen und sich dann mit ausgebreiteten Armen spöttisch lächelnd auf seinen Synagogenplatz begeben. Da der Gottesdienst noch nicht begonnen hatte, erblickte die Strafkammer hierin zwar nicht ein absichtliches Stören des Gottesdienstes im Sinne des § 167 St. G. B., wohl aber die Verübung „beschimpfenden" Unfugs in einer Kirche im Sinne des § 166 St. G. B. Das Reichsgericht hob durch Urtheil vom 9. Januar 1899 die Entscheidung der Vorinstanz auf. (Entsch. d. R.-G. in Strass. Bd. 31 S. 410) Aus obigen Feststellungen gehe hervor, „daß die Handlung des Angeklagten nicht Ausfluß der Mißachtung der Heiligkeit des Ortes, sondern des Aergers und des Uebelwollens gegen Personen, und ihr Zweck nicht Kundgabe der Verachtung gegen den Ort und dessen religiöse Bestimmung oder die Religionsübung darin, sondern die Erregung des Verdrusses jener Personen zur Befriedigung einer gewissen Rachsucht des Angeklagten war. Ohne Rechtsirrthum konnte die Handlung des Angeklagten als Unfug, allenfalls als grober Unfug aufgesaßt werden, und die Betheiligten faßten sie auch so auf, indem sie den Angeklagten, wie das Urtheil feststellt, wegen seines „lümmelhaften Benehmens" zur Rede setzten, worauf der Angeklagte erwiederte: Sie haben Recht, ich will's nicht mehr thun. Die Aufnahme des Merkmals ,-beschimpfend" in 8 166 beweist, daß diese Gesetzesstelle nicht jeden, ja nicht einmal jeden groben in einem zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte begangenen Unfug treffen will. Es gehört dazu vielmehr neben dcn allgemeinen Merkmalen des Unfuges auch der Ausdruck der Verachtung in besonders roher Form und dessen erkennbare Richtung gegen die Heiligkeit des Ortes oder gegen die religiösen Gefühle Anderer. . . ." Zur Begründung seiner hierauf bezüglichen Annahme führt das Urtheil ausschließlich den Umstand an, daß der Angeklagte die Synagoge zum Schauplatz der Verübung dieses Unfuges, „der nur das Aergern und Verletzen seiner Glaubensgenossen bezweckte", gemacht habe, wodurch er ein der Heiligkeit dieses Ortes unangemessenes äußerliches Benehmen an den Tag gelegt und diesen Ort selbst beschimpft habe. Die letzten Worte können nicht als Feststellung gelten, sondern sind nur die Folgerung aus dem vorher Gesagten, als solche aber rechtsirrig. Denn die Verlegung des Unfuges in einen zum Gottesdienste bestimmten Ort ist nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes nur ein der Beschimpfung beigeordnetes Merkmal des Vergehens nach § 166, kann also die selbständige Prüfung des Merkmals der Beschimpfung nicht überflüssig machen, mit anderen Worten nicht als Grund dienen, für sich allein dem unangemessenen Benehmen den Charakter einer Beschimpfung dieses Ortes zu verleihen." Erforderlich sei, daß der Unfug in einer Weise stattfinde, die geeignet ist, das religiöse Gefühl zu verletzen. Diese Feststellung fehle in dem angegriffenen Urtheile. „Der Zwischensatz, daß das fragliche Benehmen die Glaubensgenossen (worunter offenbar nur die gerade Anwesenden zu verstehen sind) ärgern und verletzen sollte, spricht jedoch ebenso gut gegen als für die Annahme der Beschimpfung. Es ist nicht ersichtlich, daß dieses Aergern und Verletzen durch eine Verletzung ihrer religiösen Gefühle geschehen sollte; unanständiges Benehmen kann die darunter Leidenden auch ohne jede Beziehung auf ihre Religion , oder religiösen Gefühle ärgern und verletzen, und es ist nicht ausgeschlossen, daß das Benehmen hier gerade nur auf ein plötzliches Erschrecken abgesehen war und auch nur so wirkte. Die Sache bedarf also nach dieser Richtung genauerer Feststellung oder gegebenenfalls der Beurtheilung aus einem anderen Gesichtspunkte, etwa des § 360 Nr. 11 St. G. B." — (groben Unfuges). Berlin/ 11. Juli. Die hiesigen höheren Töchterschulen besuchten laut statistischen Ermittelungen am 1. Februar d. I.: 1. die Charlottenschule 739 Schüler, davon 311 jüd., 2. die Dorolheenschule 686 Sch., davon 168 jüd., 3. die Elisabethschule 635 Sch., davon 104 jüd., 4. die Luisenschule 726 Sch., davon 253 jüd., 5. die Margarethenschule 698 Sch., davon 3l0 jüd., 6. die Sophienfchule 721 Sch., davon 326 jüd., 7. die Viktoriaschule 713 Sch, davon 209 jüd. Zusammen 4918 Sch., davon 1681 jüd. Schülerinnen. Die Verhältnisse der privaten höheren Töchterschulen im Westen sind zu bekannt, als daß es noch nothwendig wäre, diesen hohen Prozentsatz zu erklären. b. Berlin, 10. Juli. Ueber die Thätigkeit der Londoner Judenmission in Berlin während des Jahres 1898 berichtet Pastor Becker in der Missionszeitschrist Dibre Emeth. Danach wurden Hausbesuche 772 gemacht, Reden 98 gehalten, 8000 Traktate neu gedruckt und 48578 Schriften verbreitet. Aus dem Verkauf von 7162 Schriften ergab sich eine Einnahme von 381,35 Mk. Aus Abonnements für die beiden Missionsblätter Dibre Emeth und Thimotheos wurden 584,62 M. eingenommen, weitere Einzel- und Sammelgaben 633,60 Mk. Diesen Ausgaben und Arbeiten stehen gegenüber 5 Taufbewerber, 2 Taufen, 44 Theilnehmer an der christlichen Jomkippur-Feier. Zur Erreichung dieses Erfolges waren außer Pastor Becker noch ein Kolporteur und eine Diakonissin thätig. W. Breslau, 9. Juli. In der Stadtverordneten-Versammlung wurde, nach längerer Debatte nach Empfehlung des Referenten die Verträge genehmigt, die mit der Synagogengemeinde und mit der „Theodor Stahl'schen Familien st iftung" betreffend Austausch eines Terrains im Scheitniger Parke gegen ein der Stadt gehöriges, an der Westseite des israelitischen Friedhofes gelegenes Grundstück von der Stadt abgeschlossen waren. — Zur Unterstützung der mit rund 3000 Familienangehörigen in Boryslaw (Galizien) ohne ihre Schuld brodlos gewordenen jüdischen Bergarbeiter hat sich in Breslau für unsere Provinz ein Komitee aus folgenden Herren gebildet: Professor Dr. Badt, Lippmann, Bloch, Dozent Dr. Brann, Louis Burgfeld, Philipp Falk, Rabbiner Dr. Guttmann, Hermann Hamburger, Rechtsanwalt Heilberg, Albert Holz, Rechtsanwalt Kempner, Louis Löwenthal, Theodor Oschinsky, Dr. med. Reich, Rabbiner Dr. 'Rosenthal, Eduard Sachs. 8. Glogau, 6. Juli. In feierlicher Weise wurde am 30. v. Mts. Herr Dr. Lucas in sein Amt als Rabbiner unserer Synagogengemeinde eingeführt. Um 6% Uhr versammelte sich der Gesammtvorstand und das Repräsentantenkollegium im Sitzungszimmer, wo eine kurze Begrüßung offizieller Art stattfand. Hierauf geleitete der Vorsitzende des Vorstandes, Herr Bankier I. Landsberger, sowie der Vorsitzende des Repräsentantenkollegiums, Herr Kaufmann Julius Levy. Herrn Rabbiner Dr. Lucas nach dem seit 7 Monaten verwaisten Rabbinatssitze im Gotteshaufe, Vorstand und Repräsentanten folgten. Der Synagogenchor sang: Gesegnet sei, der da kommt im Namen des Herrn, und intonirte alsdann mit Orgelbegleitung den 100. Psalm nach der Komposition von Felix Mendelssohn-Bartholdy. Daraus vollzog der Vorfitzende des Vorstandes, Herr I. Landsberger, die Einführung mit einer erhebenden und eindrucksvollen Ansprache, in der etwa Folgendes ausgeführt wurde: Die Gemeinde gedenke stets des Heimgegangenen Lehrers und Führers Dr. Rippner, aber dieses Andenken beeinträchtige nicht die 'Rechte der Lebenden und gemahne an die Pflicht. Dieser Pflicht entsprechend hätte die Gemeinde einen Nachfolger in Herrn Dr. Lucas einmüthig erwählt. Aus dieser Einmüthigkeit sei die Stärke der Hoffnung zu ermessen, welche die Gemeinde auf den neugewählten Rabbiner setze. "Redner schilderte weiter das Wesen und die Wünsche der Gemeinde, welche sich, entsprechend ihren alten Traditiomn, vor anderen großen Gemeinden durch die Einheit ihrer religiösen Ueberzeugung auszeichne,