Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 63 (1899)
- Issue
- Heft 26 (30.6.1899)
- Date
- 1899-06-30
- Page
- Seite 302 (sequence 2)
- Language
- German
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302 erfolglos bleiben, „da ihm Mittel zu Beihilfen von Synagogengemeinden nicht zur Verfügung stehen". Um indeß dem großen Nothstand, dessen sich die Unterrichtsverwaltung wohl bewußt ist, abzuhelfen, schlägt der Herr Minister in dem eben erwähnten Erlaß einen eigenartigen Weg ein: Er erklärt sich bereit, „in Fällen nachgewiesener LeistungsunfähWit der Synagogengemeinden" den oben erwähnten „Schulverbänden" (politischen Gemeinden, Schulsozietäten, nicht etwa, Wie vielfach irrthümlich angenommen wird, den jüdischen Schul verbänden!), die freiwillig an Stelle der Synagogengemeinden für die ihnen durch die Schulaufsichtsbehörde überwiesenen Kinder besonderen jüdischen Religionsunterricht einrichten, eine Beihilfe aus den Mitteln zu gewähren, die zn Beihilfen für unvermögende Schulverbände durch den Staatshaushalts-Etat bereit gestellt sind, falls auch diese Schulverbände nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die Kosten für den jüdischen Religionsunterricht zu trägem Der Herr Minister knüpft an diese Beihilfe weiterhin noch die Bedingung, daß die Zahl der zu einer Unterrichtsstation zu überweisenden Kinder mindestens 12 beträgt, und daß die Einrichtung des Religionsunterrichts nicht unverhältnitzmäßige Kosten erfordert. So dankenswerth dieser Erlaß nach vielen Beziehungen ist, so wohlthuend die Fürsorge der Unterrichtsverwaltung gerade unter den heutigen Verhältnissen berühren muß, wird sich doch ein praktischer Erfolg aus dem Erlaß, wie die vom Herrn Minister verlangten Nachweisungen zweifellos ergeben werden, nur in vereinzelten Fällen und auch erst in späterer Zeit ergeben. Günstigenfalls werden, falls — wie zu erwarten steht — der Ausschuß des Deutsch- Israelitischen Gemeindebundes selbst oder durch die Provinzialverbände die Anregung giebt, einige der erwähnten 650 Gemeinden Perhandlungen mit den betreffenden Schulverbänden anknüpfen; diese werden jetzt, wo ihnen eine staatliche Beihilfe in Aussicht fleht, vielleicht leichter als bisher zur Einrichtung des jüdischen Religionsunterrichts und zur gänzlichen oder theilweisen Uebernahme der Kosten geneigt sein. Einige Gemeinden dürften ferner an Stelle des gegenwärtigen Unterrichts durch nicht vorschriftsmäßig vorgebildete Lehrer einen wohlgeordneten Religionsunterricht, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 entspricht, einführen — in der Erwartung, daß dann die Kosten des Unterrichts, die sie bisher mühsam aufgebracht haben, von den Schulverbänden und dem Herrn Minister übernommen werden würden. Dem weitaus größten Theil der kleinen Gemeinden kann aber der Ministerialerlaß in seiner gegenwärtigen Form, wie erwähnt, keine Hilfe bringen. Eine sehr große Zahl der in Preußen bestehenden Synagogengemeinde» weist, wie schon ein flüchtiger Blick in das vom Deutsch-Israelitischen Gemeindebund herausgegebene „Statistische Jahrbuch" zeigt, eine geringere als die vom Htrrn Minister für eine staatliche Beihilfe bezeichnete Minimalzahl von 12 Kindern auf; wie ferner ein Vergleich der früheren statistischen Nachweisungen mit den letzten ergiebt, sind ans den oben mitgetheilten Gründen viele Gemeinden in unaufhaltsamem Rückgang begriffen, die Zahl der Zwerggemeinden, die weniger als die erforderlichen 12 Schulkinder zählen, wächst noch von Jahr zu. Jahr, all diese leistungsunfähigen Gebilde, denen eine Beihilfe in erster Reihe noth thut, bleiben von den Wohlthaten des Erlaffes gänzlich unberührt! Eine Abhilfe dieser beklagenswerthen Thatsache läßt sich nur, ermöglichen, wenn der Herr Minister ohne jeden Umweg (wie den jetzt beliebten durch die politischen Schulverbände) und ohne die .Beschränkungen, die gegenwärtig den Erfolg seines Erlasses arg beeinträchtigen, die Beihilfen direkt den Synagogengemeinden zuwenden wollte. Falls die etatsmäßigen Bestimmungen eine direkte Uebertveisung der für solche Beihilfen ihm zur Verfügung stehenden Mittel an die Synagogengemeinden nicht gestatte», wäre seitens des Herrn Ministers eine Abänderung des Wortlauts der betreffenden Position oder die Einstellung einer ausreichenden Summe in den Staatshaushaltsctat zur Beihilfe an Synagpgengemeinden zwecks Ertheilung eines geordneten jüdischen Religionsunterrichts zu beantragen. Eine solche Aenderung bezw. ein solcher Antrag dürfte kaum einem Widerspruch von irgend einer Stelle bcbegegnen; denn die religiöse Unterweisung der Jugend liegt im Jntereffe aller staatserhallenden Parteien, gleichgiltig, welche Stellung sie gegenüber den staatsbürgerlichen Rechten der jüdischen Unterthanen einnehmen. Eine Unterstützung des Religionsunterrichts einer Religionspartei, die aus Erwägungen allgemeiner Natur erfolgt, braucht ferner nicht nothwendig eine Aenderung des bisherigen Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgesellschast zur Folge zu haben; diese Unterstützung erscheint schließlich auch gerecht und billig, weil alle jüdischen Unterthanen zu den Lasten des Staates, aus denen u. a. die Bedürfnisie für den Kultus und Religionsunterricht der christlichen Konfessionen, die Erhaltung der christlichen Kirchensysteme bestritten werden, beizutragen verpflichtet sind.") Die vorgeschlagene Beihilfe dürfte am zweckdienlichsten in der Form zu gewähren sein, daß sie nicht den einzelnen kleinen Synagogengemeinden, sondern einer Schulgemeinschaft, die sich aus mehreren Synagogengemeinden zusammensetzt, zugebilligt wird; es könnten dann die gleichen Grundsätze für diese Schulgemciuschaft zur Anwendung kommen, welche für die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten des Religionsunterrichts für die Kinder der Minderheit einer christlichen Konfession maßgebend sind, und auf die der Herr Minister in seinem Erlaß vom 13. Mai ausdrücklich hinweist. Die Errichtung solcher Schulgemeinschaften zum Zweck der Ertheilung eines geordneten Religionsunterrichts, Anstellung eines Wanderlehrers, ist wiederholt vom Deutsch-Israelitischen Gemeindebund den Zwerggemeinden empfohlen worden; sie scheiterte fast ausnahmslos an dem Kantönligeist und der Kirchthumspolitik, die allerorten in diesen Gemeinden, deren Leitung oft in den Händen ganz ungeeigneter Persönlichkeiten liegt, herrscht, eine traurige Folge des Gesetzes von 1847 mit seiner schrankenlosen Decentralisation!') Unter Hinweis auf die bei der Staatsverwaltung maßgebenden Grundsätze hätte der Herr Minister — abgesehen von der natürlichen Autorität — die Macht, falls Anträge auf Gewährung von Beihilfen seitens der Zwerggemeinde» an ihn gestellt werden, diese Gemeinden zur Bildung von Schulgemeinschaften zu veranlaffen, in denen ein geordneter Religionsunterricht durch einen qualifizirten Lehrer ertheilt werden könnte, ohne daß der Staatsregierung „unverhältnißmäßige Kosten" erwüchsen. Aber selbst auf dem gegenwärtig eingeschlagenen Wege wird die Unterrichtsverwaltung nicht umhin können, ergänzende Maßnahmen zu der Verfügung vom 13. Mai zu treffen, um sich zu vergewiffern, ob die von ihr den Schulverbänden überwiesenen Beihilfen angemessen verwendet werden und den Zweck herbeiführen helfen, für den sie bestimmt sind. Nur dann kann der jüdische Religionsunterricht die erwünschte Wirkung haben, wenn er als integrirender Bestandtheil des Lehrplanes betrachtet wird, wenn ferner den jüdischen Religionslehrern eine ihrem Wirken ent- «) Bergl. §3 des Ges. vom 27. Juli 1847; 88 3, 9 des Ges. vom 14. Mai 1873; Min.-Erl. vom 8. Mai 1865 u. 6. Nov. 1878. ^) Bergl. die treffliche Rede des Herrn Rechtsanwalt Dr. Fuchs auf dem 8. Gemeindetage, Mittheil. Nr. 50, S. 2.