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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1899-06-30 · Heft 26 (30.6.1899) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
63 (1899)
Issue
Heft 26 (30.6.1899)
Date
1899-06-30
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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63. Jahrgang. Kr. 26. />4>YVt ^ttt^ Berlin» 30. Juni 1899. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Begründet von Rabbiner Dr Ludwig PHMppson-Bonn. Verlags-Expedition: Gerlin, Jerufalemerstr. 48/49. I Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Masse, Berlin. Diese Zeitung erscheint wöchentlich.! Abonnements-Preis: Durch Buchhandel,! Post oder direkt von der Expedition in Berlin! unter Streisband bezogen vierteljährl.3 M. I Redacteur: Gustav Karpeles.! Änhttü. Leitartikel r Staatliche Beihilfe zum jüdischen Religionsunterricht. — Die Woche. — Das wohlthätige Berlin. I. — Bericht über die 11. Jahresversammlung des Vereins jüdischer Lehrer der Ostprovinzen. — Merk's, Juda! Von Moritz Steinhardt. — Christian Wilhelm Dohm. Von Dr. Richard M. Meyer. — Feuilleton: Die Abtrünnige. XII. Eine Erzählung von Paula Fab er. — Erinnerungen an Karlsbad. Von Dr. M. Kahserling. Der Gemeindebote. Korrespondenzen nnd Rachrichten r Berlin, Bielefeld, Sondershausen. Aus der Rheinprovinz. Frankfurt a. M., Heidelberg, Freiburg i. B., Straßburg, Wien. Budapest, Moskau. — Bon Rah und Fern. — Miseetten. — Geschäftliche Notizen. Staatliche Beihilfe z«rn jüdischen Neligionsnnterricht. Berlin, 27. Juni 'u dem Ministerialerlaß vom 13. v. M., betreffend die Subvention des jüdischen Religionsunterrichis in kleinen Gemeinden, erhalten wir von eminent fachmännischer Seite die nachstehenden bedeutungsvollen Ausführungen: Der Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten vom 13. Mai d. I. ist, wie schon früher in dieser Zeitung bemerkt worden ist, ein hocherfreuliches Ereigniß nach verschiedenen Richtungen hin; seine Bedeutung nach der wichtigsten, der unterrichtlichen Seite, klarzulegen und die Tragweite seiner Wirksamkeit für den Religionsunterricht festzustellen, ist Zweck der nachfolgenden Bemerkungen. Nach 8 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 sind, worauf der Herr Minister zunächst hinweist, die Synagogengemeinden verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterricht fehlt. In öffentlichen jüdischen Volksschulen oder da, wo an paritätischen Schulen jüdische Lehrer angestellt sind, ist für den jüdischen Religionsunterricht naturgemäß, ohne daß die Synagogengemeinden zu besonderen Ausgaben genöthigt sind, ausreichend gesorgt höchstens haben die Synagogengemeinden den hebräischen Unterricht, der nicht allerorten in den Lehrplan des jüdischen Religionsunterrichts ausgenommen ist, noch besonders zu remuneriren. Einen ausreichende»! Religionsunterricht erhalten die jüdischen Kinder — allerdings auf Kosten der Synagpgengememden — auch in den jüdischen Privatschulen und in manchen ,der von den Synagogengemeinden eingerichteten Religionsschrchm Anders liegen die Verhältniffe in den kleinen Synagogengemeinden, wo die jüdischen Kinder die öffentlichen Volksschulen einer der christlichen Konfessionen besuchen. Die politische Gemeinde oder der aus' mehreren politischen Gemeinden gebildete Schulbezirk (Schulverband) — ein solcher „Schulverband" deckt sich nämlich bei einer konfessionellen Schule nicht immer mit dem W ohnpla tz der Schulunterhaltungspflichtigen. andererseits erstrecken sich oft mehrere konfessionelle Schulverbände über denselben Wohnplatz») — trägt für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder, die diesem Schulverband von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen sind, 2) nur in seltenen Fällen Sorge und überläßt zumeist unter Hinweis auf die Bestimmungen des oben erwähnten Gesetzes diese Sorge den Synagogengenieinden. Bei den gegenwärtigen Berhältniffen sind indeß diese Synagogengemeinden zum großen Theil nicht in der Lage, die Kosten für den Unterricht aufzubringen oder ihn in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise ertheilen zu lassen. Die Verschiebungen, die die jüdische Bevölkerung seit dem Erlaß der Gesetze vom 23. Juli 1847 und 1. November 1867 erfahren hat, sodann die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juli 1876, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, haben etwa 800 Gemeinden völlig leistungsunfähig gemacht^); nur bei 120 von diesen wird ein nothdürftiger jüdischer Religionsunterricht durch die thaikräftige Hilfe des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes ermöglicht* * * 4); in mehr als 650 Gemeinden entbehren die jüdischen Kinder jeglicher Unterweisung in ihrer Religion! Viele andere Gemeinden sind nicht in der Lage, wie das Gesetz es vorschreibt, zur Ertheilung des Religionsunterrichts einen als Elementarschullehrer geprüften Lehrer anzustelleii, dem die Mittel zum standesgemäßen Unterhalt gewährt werden müssen; daher laffen, wie die Denkschrift des Verbandes der jüdischen Lehrervereine nachweist5), 93 von 500 Synagogengemeinden ihren Kindern Religionsunterricht durch Beamte ertheilen, denen die gesetzlich geforderte pädagogische Vorbildung fehlt, wenn sie auch über ausreichende Kenntniffe für ihren Beruf verfügen. Wiederholt haben sich Einzelgemeinden, wiederholt auch die bedeutsamste Vertretung verdeutschen Judenheit, derDeuisch-Jsraelitische Gemeindebund, an den Herrn Unterrichtsminister gewandt und unter Hinweis auf die MWände, die aus dem Mangel eines wohlgeordneten Religionsunterrichts eines nicht geringen Theils der jüdischen Jugend erwachsen müssen, um eine Beihilfe aus Staatsmitteln petitionirt: Alle diese Vorstellungen mußten, wie der Herr Minister auch in seinen! letzten Erlaß vom 13. Mai cr. hervorhebt, ») Schneider und von Bremen, Das Volksschulwesen im preußischen Staat. Band 2, Vorbericht zu § 239. 2) Mimsterialverfügung vom 20. Februar 1868, U. 1320. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Jan. 1892 (Centralbl. 1893 S. 259). 2) Bgl. die Rede des Vorsitzenden des Deutsch-Jsr. Gemeindebundes, Prof. Philippson. auf dem 8. Gememdetage (Mittheilungen des Gemeindebundes Nr. SO, S. 4). 4) Mittheilungen Nr. 49, 6. .18. , , 51,91. o. D. @. 9.

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