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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1899-05-19 · Heft 20 (19.5.1899) · p. Seite 237

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
63 (1899)
Issue
Heft 20 (19.5.1899)
Date
1899-05-19
Page
Seite 237 (sequence 9)
Language
German
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237 schon seit dem Einzuge der Jalobsfamilie in dieses Land Fremdbürtige mit zum Hause Jakobs gerechnet worden sind. Die Bibel nennt Ham den Vater Kanaans. Die Frau des Juda war demnach eine Hamitin. Derselben Herkunft ist die Aegypterin Osnath, die Mutter Ephraims und Manasses. All das Mischvolk ägyptischer Herkunft, das mit Israel aus Aegypten lief, ist niit Israel verschmolzen. So haben zu den Israeliten, später zu den Juden sich Menschen der verschiedensten Rassen gesellt. Die Beni Israel, die schwarzen Juden in Indien, sind trotz ihrer Abstammung von Schwarzen und Indiern vollberechtigte Glieder des Judenthums. So verengt sich uns der Zweifel. Aus der Dreiheit wird eine Zweiheit! Volk oder Religion? So lautet »ns die Frage! Ist das aber überhaupt fraglich? Spricht die heilige Schrift nicht immer von einem Volke der Israeliten (’U und Di?)? Kann cs da noch bezweifelt werden, daß wir ein Volk bilden, dem sein Gesetz und sein Herkommen das Vaterland ersetzen? Gewiß, das ist unbestreitbar: Aus der Familie Abrahams erwuchs ein Volk, eine nationale Gemeinschaft, welche Fremdbürtige adoptirte und sich assimilirte, welche so zusammengehalten wurde durch das Bewußtsein der gemeinsamen Abstammung und Geschichte', durch die gemeinsame, wenn auch in mannigfache Dialekte sich theilende Sprache, durch das Vaterland, die gleichen Lebensnormen, das Gesetz und — dieselbe Religion! Das finden wir bei allen Völkern des Alterthums ebenso. Das Volk bildet zugleich eine Religionsgemeinschaft. Und doch betont Stade (Gesch. d. Volkes Israel I, S. 396) mit vollem Rechte: „Denn schon beim Eintreten Israels in dieGeschichte sind in seinem religiösen und politischen Leben Elemente enthalten, welche mit einer Stammesverfassung im strengen Sinne unverträglich sind und zu einer Beseitigung vieler gerade für sie charakteristischer Einrichtungen und Zustände führen mußten." Das ist ebenso wahr hinsichtlich der Volksverfaffung. Und auch darin trifft Stade das Richtige, daß (wie er sich auszudrücken beliebt) „der erste Angriff auf die alte Stammesverfassung durch die Uebernahme der Jahvereligion erfolgte" d. h. in unserem Munde, daß die Religion des Judenthums das Volksthum Israels zurückgedrängt und überwunden hat. In einem 1891 erschienenen Büchlein — „Das Judenthum und die Nichtjuden" betitelt — bin ich der Frage „Religion oder Nation" näher getreten, und es sei mir gestattet, daß ich einzelnes dort Gesagte hier theils im Auszuge, theils wörtlich wiedergebe. Israel feiert im Passah seine Volkswerdung. Da erscheint auch uns es nicht als Anmaßung oder Ueberhebung, wenn ein Volk bei einer solchen Feier die Fremden ausschließt, wie eine Familie bei einem bedeutungsreichen Familienfeste unter sich sein will. Kein Sohn der Fremde soll von dem bei dieser Feier gebrachten Opfer essen. Um so überraschender wirken die weitgehenden Ausnahmen, welche das Gesetz feststellt. Nicht allein die zur Familie gerechneten Sklaven, sondern auch die Fremdbiirtigen, welche nicht in einem dienstlichen Verhältnisse zu einem Einzelnen oder zu der Gesammtheit der Israeliten stehen, werden sofort berechtigt, „das Passah dem Ewigen zu bereiten", sobald sie das Bundeszeichen angenommen haben. „Dann wird er nahen, es zu bereiten. Er soll sein, wie der Einheimische des Landes." Dagegen war der Israelit adligster Herkunft, der seinen Stammbaum von Abraham her durch alle Geschlechter ohne jede Lücke angeben konnte, von der Theilnahme am Paffahopfer lind Mahle ausgeschlossen, wenn er aus irgend welcher — selbst berechtigten — Ursache ohne jenes Zeichen geblieben ist. Die Aufnahme Fremdbürtiger ist im Gegensatz zu dem Verhalten der Völker im Alterthum und im Mittelalter in Israel stets ungemein erleichtert worden. Selbst von dem Verfahren in unserer Zeit unterscheidet es sich wesentlich dadurch, daß eigentlich der Wille des Fremdlings allein dafür entscheidend war. Die Behörden, das Volk, der Staat hatten nicht das Recht, die Aufnahme zu verweigern. Während ein Nichtathener der Athene Pallas — ein Nichtrömer dem Jupiter Capitolinus Tausende von Hekatomben schlachten, unzählige Weihegeschenke bringen, glänzende Tempel erbauen möchte, ohne dadurch auch nur in die unterste Schicht dA.Athener oder der Römer eintreten zu dürfen, hat es in Israel genügt, daß der Fremdbürtigesjdas Bundeszeichen annahm — und er war Jude, mit allen Rechten und mit allen Pflichten! Von der Verehelichung mit Israeliten waren durch biblische Anordnung ausgeschlossen die ersten zwei Generationen von Aegyptern und Edomitern, für immer Ammoniter, Moabiter und aus gesetzlich streng verbotenen Verbindungen Stammende, auch wenn sie sonst als zu Israel gehörig sich auffiihrten. Verletzung des Völkerrechts und der Sittlichkeit hat hierbei eine Ausnahme, eine Durchbrechung des Prinzips bewirkt. Aber eben diese Ausnahmen bestätigen es: wo ein solcher Grund nicht vorliegt, darf die Aufnahme nicht verweigert werden. Und noch schärfer gefaßt: Auch Diesen wurde nur die Zugehörigkeit zur Volksgemeinschaft untersagt, nicht die zur Glaubensgemeinde! Wie man später — selbst gegen den ausdrücklichen Sinn und Wortlaut der Schrift — sich bemühte, erstens die Moabiterinnen und Ammoniterinnen als nicht von dem Verbote betroffen nachzuweisen und sodann Mittel und Wege zu finden, um die auf ewig Ausgeschlossenen mit der Zeit in die Gemeinschaft zu bringen, das zeigt, wie der religiöse Gedanke: Zu Israel gehört ein Jeder, der sich zu dem Gotte Israels bekennt, mächtig wird über den nationalen Gedanken: Angehörige gewisser Stämme mögen wir in unserer Mitte nicht dulden. Schon in de» ältesten Zeiten also war Israel von den anderen Völkern verschieden. Ihm war die Religion nicht eine Eigenthünilichkeit des nationalen Wesens. Vielmehr birgt sich in der Raupenhülle des Volksthums von allem Anfang an der Schmetterling — freilich nicht ein flüchtig schnell vergänglicher, sondern das Bild der ewigen Seele —, birgt sich die Religion! Die Leichtigkeit, mit welcher Fremde Aufnahme finden, ist keine Art, sondern eine Wesens-Verschiedenheit. Darf ja auch der flüchtige Sklave nicht ausgeliefert werden — bei Dir soll er wohnen; — Israel bekundet sich dadurch als eine Glaubensgemeinschaft. Diese kann nicht wählen. Allen, welche dasselbe glauben und nach denselben Vorschriften ihr Leben gestalten wollen, wie es dieser Gemeinschaft zu glauben und zu leben obliegt, muß sie den Zutritt freilassen. Anders eine Volksgemeinschaft. Diese entscheidet zu allen Zeiten nach ihrem Gutdünken, in Beachtung ihres Vortheils, ob sie dem Wunsche nach Aufnahme stattgeben will. Sie bestimmt, unter welchen Bedingungen der Neubürger eintreten darf. Nur das Nationalste wird im Judenthum den Fremdbürtigen versagt. Er darf nicht König werden. Die späteren Lehrmeinungen, daß auch der Sitz im Synhedrion — der höchsten Landesbehörde — nur Eingeborenen zugestanden habe, sind nicht nur, wie die erwähnte Verordnung, von der-Geschichte desavouiert, sondern im Gegensatz zu den Thatsachen ausgesprochen worden. Schamaja und Abtaljon — die Fremdbürtigen — waren Präsidenten dieser hohen Behörde. Eine Lehre, ein Recht wird dem Einheimischen und dem Fremden. Der Jude von Abraham her und der Jude von gestern leben mit denselben Rechten und Pflichten. Wer im Gottesbunde steht, ist ein Gleicher neben Gleichen. Er hat keine Hintansetzung als Neujude zu erdulden. Und selbst der Talmud, der den Proselyten nicht hold ist (die Erlebnisse Israels haben diese Stimmung hervorgerufen) mahnt: „Bis ins zehnte Glied schmähe vor dem Fremdbürtigen nicht das Volk, dem er entstammt." Nicht unerwähnt darf bleiben, daß im Buche Hiob sich keine Spur nationaler Eigenthümlichkeit findet, daß spezifisch

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