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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1899-05-19 · Heft 20 (19.5.1899) · p. Seite 232

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
63 (1899)
Issue
Heft 20 (19.5.1899)
Date
1899-05-19
Page
Seite 232 (sequence 4)
Language
German
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'- 232-- Das sind fast so viel Lügen wie Worte. Nicht Cremieux war es, der zum ersten Male den Gedanken aussprach und die Forderung \ aufstellte, die algerischen Juden zu naturalisiren. Seit 1860 ist der i Wunsch, daß den Juden das Bürgerrecht gegeben würde, von den j Franzosen in Algerien selbst zu unzähligen Malen, ausgesprochen worden. Emile Ollivier schwankte 1869 nur über die Form und [■ befragte die „Gesetzgebende Körperschaft", ob man ein eigenes Gesetz schaffen oder die Angelegenheit durch ein Dekret erledigen solle. Im Prinzip war die Angelegenheit eben erledigt, und sie wurde es thatsächlich, als, nach Aufrichtung der Republik, Cremieux zur Erlassung seines Dekrets ermächtigt wurde. Wie sehr dieses den Wünschen der Bevölkerung entsprach, ersieht man daraus, daß Algier als ersten Abgeordneten gerade ErOnieux in die Kammer entsandte. Die algerischen Juden hatten sich wesentliche Verdienste um die Vertheidigung Frankreichs erworben. Sie hatten, entgegengesetzt der Behauptung der heutigen Antisemiten, reichlich Freiwillige im Kriege 1870/71 gestellt, und zwar solche im wahren Sinne des Wortes, denn die Israeliten waren damals noch nicht Staatsbürger mit der Verpflichtung, sich zu stellen. In der Stadt Oran allein traten 75 jüdische Freiwillige unter die Fahnen. Auch die anderen Vorwürfe, die man gegen sie erhebt, werden von sachklmdiger Seite widerlegt. Die Zahl der algerischen Juden ist seit 1870 von 38000 auf 55 000 angewachsen. Die Gesammt-Einwohnerzahl der Kolonie beläuft sich auf etwa 4 Millionen. Und diese 55000 Menschen sollen jene 4 Millionen völlig ausgeraubt haben! Man sollte thatsächlich glauben, daß jeder algerische Jude als ein Wucherer und Betrüger, und da er das nicht umsonst sein würde, auch als ein reicher Mann sich entpuppen müsse. Es giebt aber unter ihnen nur 8-9 Personen, die eine Million Franken und mehr besitzen; etwa 3000 Familien, zu je 6 Köpfen gerechnet, also 18000 Menschen, haben nachgewiesenermaßen ein tägliches Einkommen von nur etwa 6 Franken pro Familie, d. h. I von 1 Franken pro Kopf. Der Rest, also etwa 35000 Menschen, haben nicht nur gar keinen Besitz, sondern zum großen Theil nicht einmal ein regelmäßiges Einkommen. Sie leben von Almosen und öffentlichen WohlthäUgkeitsanstalten, für den Fall freilich, daß sie nicht Bürger von Constantine sind. Ter dortige Bürgermeister hat nämlich den Juden alle Unterstützungen, ja sogar den Kranken den Besuch des Armenarztes versagt, so daß im Verlaufe der letzten Monate mehr als 40 Personen gestorben sind, ohne irgend welche Arznei, geschweige denn Pflege erhalten zu haben. Die Anzahl der Juden steht zu derjenigen der außermuselmanischen Bevölkerung im Verhältniß von 8,3:100. Wären die antisemitischen I Klagen berechtigt, so müßte das Verhältniß der jüdischen Wucherer zu den anderen wesentlich höher sein als 8,3 Prozent. Das ist aber thatsäcklich unrichtig. Die Anzahl der jüdischen Wucherer beträgt nur drei Prozent aller, und die von Juden beantragten Pfändungen und Zwangsverkäufe nur vier Prozent aller. Es ist eben allbekannt, daß nicht vor allem die Juden es sind, die die Bevölkerung auswuchern. Die Araber stecken zum größten Theile in den Händen der Kabylen und die Europäer in denen der Malteser, Italiener und Franzosen. Diese Thatsachen sind das Ergebniß amtlicher Erhebungen, gegen die sich nicht das Mindeste einwenden läßt. Sie zerstören eine alte Fabel, allein das wird diese nicht verhindern, immer wieder neu aufzuleben. / Aus dem Reichstage. Berlin, 14. Mai. ine vollständige Wiedergabe des stenographischen Protokolls der Reichstagssitzung vom 9. d. M., in der der antisemitische Antrag gegen das Schächten zum zweiten Male berathen wurde, erscheint überflüssig. Es wurden fast durchweg die alten Argunlente für und wider vorgebracht. Nur die Rede des Centrumsführers Dr. Lieber erhob sich weit über das Niveau aller anderen. Sie war eine politische Kundgebung von hohem Werth, an der wir nicht vorllbergehendürfen, und die wirdeshalb in ihren wesentlichsten Theilen hier zum Abdruck bringen, da der Bericht der politischen Blätter auch nicht im Entferntesten ein Bild von dieser Rede geben konnte. Nachdem Dr. Lieber zunächst den Grundirrthum der Antisemiten bekämpft, die behaupteten, es sei allgemein die Thierquälerei beim Schächten erwiesen, und die internationalen Thierschutzvereine gegen die deutschen Thierschutzvereine ins Treffen geführt hatte, fuhr er folgendermaßen fort: „Nun wandte sich der Herr Vorredner der Betrachtung der früher von mir verlesenen Erklärung der Rabbiner, der Forderung des Judenthums, wie ich wohl sagen darf und demnächst unter Beweis stellen werde, überhaupt zu, daß auf die rituellen Vorschriften beim jüdischen Schlachtverfahren seitens der Reichsgesetzgebung Rücksicht genommen werde. Er sagt: die Rabbiner und die sie dabei unterstützen erheben damit den Anspruch auf Sondervorrechte und auf Entbindung von der Erfüllung der Staatsgesetze. Meine Herren, das ist der grundsätzliche Punkt, in welchem die Stellung meiner politischen Freunde sich von derjenigen der Herren Antragsteller unterscheidet und, wie ich hinzufügen und mit allem Nachdruck betonen muß, unversöhnlich unterscheidet. Zu meiner Verwunderung waren bei der ersten Berathung zahlreiche der Herren, die sich daran betheiligten, vom Herrn Dr. Oertel, wenn ich ihn recht verstanden habe, bis zum Herrn Rickert, übereinstimmend der Meinung, auch auf rituelle, auf religiöse Vorschriften dürfe eine Rücksicht der Gesetzgebung nicht weiter genommen werden, als es — wie ich mich einmal allgemein ausdrücken will, ohne die Worte des einen oder des anderen Herrn wörtlich anzuführen — der augenblickliche Kuliurzustand, die sittliche Auffassung, wie die Herren sich ausgedrückt haben, des deutschen Volkes, der christlichen Bevölkerung wenigstens in Deutschland zulasse. Wir unsererseits sagen und halten unerschütterlich daran fest: der Staat und selbstverständlich auch das Reich, welches ja hier unter denselben Begriff fällt, hat kein Recht, sich in die inneren religiösen Angelegenheiten der einer anerkannten Neligionsgesellschaft angehörenden Staats- und Reichsbürger einzumischen; und in dem Augenblick, wo sie das thun, hat es der Angehörige der betreffenden Religion lediglich mit seinem Gewissen abzumachen, ob er dem Gesetze aktiv gehorchen oder die vom Gesetz selbst auf den Ungehorsam gesetzten Strafen passiv übernehmen will. Das war die Stellung, die wir den Maigesehen gegenüber eingenommen haben, das ist die Stellung, die wir unseren protestantischen Mitbürgern, die wir allen Protestanten in allen Staaten der Welt, in denen sie als Religionsgesellschaft anerkannt sind, zuerkennen und, so viel an uns liegt, sichern, und die wir auch für unsere Mitbürger jüdischen Bekenntnisses fordern und unsererseits nie antasten werden. Das sind keine Sondervorrechte, sondern das sind unserer Auffassung nach die naturrechts- und verfassungsmäßigen Rechte aller im Staate anerkannten Religionsgesellschasten, und damit beseitige ich zu gleicher Zeit die wohl nur halb scherzhaft gebrauchten Hinweisungen auf die Menschenfresserei und Vielweiberei, die wir dann auch als religiöse Institutionen der Kannibalen und der Moslemiten hier anerkennen müßten, wenn sie sich im Deutschen Reich niederließen oder von ihm angegliedert würden. Ja, meine Herren, zuerst muß die staatsrechtliche Anerkennung vorausgegangen sein, dann wird darüber zu reden sein, wie weit die Herren Recht haben mit ihrer Folgerung. So lange die Anhänger der Menschenfresserei und Diejenigen, die sich zur Vielweiberei bekennen, im Deutschen Reiche als Religionsgesellschaften staatlich nicht anerkannt werden, so lange kann man keinen Vergleich von daher auf die hier vorliegende Frage ziehen. Das ist ein ganz klarer staatsrechtlicher Standpunkt, und den nehmen meine politischen Freunde heute wie allezeit unerschütterlich ein. Wir streiten nicht darüber, ob es angebracht war, die Juden aus Schutzjuden, aus Gästen in unserem deutschen Vaterlands zu gleichberechtigten Bürgern zu machen, sie — wie der technische Ausdruck lautet — zu emanzipiren. Die Emanzipation der Juden ist eine geschichtliche und st ats rechtliche T hat fache; wir ziehen die Folgen aus dieser Thatsache und lassen an ihre religiösen Gebräuche nicht rühren. Nun wirft der Herr Vorredner, wie die Herren seiner Partei bei der ersten Lesung, die weitere Frage auf — das hat auch Herr Dr. Viel-

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