Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1899-04-21 · Heft 16 (21.4.1899) · p. Seite 186

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
63 (1899)
Issue
Heft 16 (21.4.1899)
Date
1899-04-21
Page
Seite 186 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3228311-3228328--55423-3291623
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

—- 186- Vorstand gewählten Vorsitzenden (bis ans Weiteres) Vorbehalten bleiben muffe. Die landeskirchliche Vertretung (Synode) bestände zufolge 8 9 aus: a) dem vom Kaiser zu ernenneuden Laien-Vorsitzenden, b) den drei Oberrabbiuern, c) je zwei Abgeordneten der Synagogeii-Vorstände Straßbnrg und Mülhausen, je einem der Synagogen-Vorsiände Metz und Kalmar, endlich sieben unmittelbar seitens der Israeliten der übrigen Gemeinden in je einem besonderen Wahlbezirk zn wählenden Abgeordneten, im Ganzen also siebzehn Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte aus je sechs bezw. drei Jahre jene sechs Mitglieder zu bestimmen hätten, die als Konsistorium unter dem Vorsitz des vom Kaiser frei zu ernennenden Laien die lausende Verwaltung führen würden. Hiergegen wurden S. IV. des Vorwortes folgendeAbändernngsvorschläge laut: 1. Der Sanhedrin müsse aus der doppelten Zahl Abgegeordneter bestehen. Diesem Vorschläge kommt jedoch bereits unser 8 10 dadurch entgegen, daß die Zahl der Abgeordneten (c), so oft die Synode beschließt, namentlich vor jeder Abänderung der Synodalordnung, zu verdoppeln ist. So lange grundlegende Aenderungen nicht in Aussicht stehen, dürften statt der 30 Mitglieder die vorgeschlagene» 17 genügen. 2. Auch in den vier größeren Gemeinden müßte» die Synodalabgeordneten aus unmittelbarer Wahl hervorgehen; i» den übrigen Gemeinden läßt sich das suftrage universel nicht umgehen; wo aber schon eine Gemeinde für sich allein Abgeordnete zu wählen hat, kann diese Wahl dem aus dem sutkrage universel hervorgegangenen Syuagogeuvorstand überlassen bleiben. 3. Die 40(Kantonal-) Rabbiner müßten als Klaffe der Geistlichen das Recht erhallen, mehrere Mitglieder aus ihrer Mitte zur Synode abzuorducn. Zur konstituirenden Synode, welche den Verordnungsentwurf festzustellen hätte, mag jeder Rabbiner als stimmberechtigtes Mitglied gehören, und würden (S. 117) auch nur 40 Laienx) gewühlt; gleichwohl dürfte dieser Große Sanhedrin es damit begnügen lassen, daß a) die Rabbiner nicht von der Wählbarkeit als Synodalabgeordnete ausgeschlossen werden, und d) daß, wenn nicht zwei Rabbiner ohnehin schon als Synodalabgeordnete gewählt werden sollten, die Synode von sich aus zwei Rabbiner jeweils den Oberrabbinern als Begutachter, wie Dr. Wiener Seite V des Vorworts vermittelnd vorschlägt, beiordnet. Diese „Religionskommission" hätte, wie in Baden, die Initiative für die Prüfung zuzulassender Religionsbücher und für rein") gottesdienstliche Fragen. Vor 1901 hätte, tvegen der Ausführung des Bürgerlichen Gesetz-Buchs, die Regierung kaum Zeit, der Neuordimng der gottesdienstlichen Verfassung näher zu treten; die Anregung überläßt sie aber auch dann gewiß den Betheiligten. Nicht in der Tagespreise, nur in Fachzeitschriften können Abänderungsvorschläge gedeihliche Erörterung finden. ’) Zufolge S. 117 hätten zu wählen: Straßburg 5, Mülhausen 3, Kalmar mit einigen Landgemeinden und Metz je 2 Abg.; die Kreise Altkirch, Bolche», Diedenhofen, Forbach, Molsheim, Saargemünd, Schlettstadt und Weißenburg je I, Erstein 2, Straßburg Land, Hagenau, Zabern :c. je 3 Abg. (auf durchschnittlich 750 Seelen je 1 Abg ). -) Auf Grund der für alle bis 1815 französischen Gebiete, auch das vormalige Königreich Westfalen, Italien, noch maßgebenden Dekrete von 1808 :c. sage ich S. 117: „Die Sitten- und Glaubenssätze beschränken sich auf die zehn Gebote, die Nächstenliebe, die Einheit Gottes und die Unsterblichkeit der menschlichen Seele. Jeder Einzelgemeinde bleibt die nähere Bestimmung ihres Bekenntnißstandes und Gottesdienstes sowie die freie Wahl zwischen den von der Oberbehörde zugelassenen Parallelformularen überlassen." S. 138: Brief aus Amerika. Von Professor Dr. G. Deutsch. Cincinnati, Ende März. enn Rabbinerversammlungen ein Segen sein sollten, dann hätte sich dieses Mal der Segen an ihnen erfüllt, daß die Dreschzeit bis zur Weinlese und die Weinlese bis zlir Saatzeit reicht, denn kaum hat — allerdings nicht durch mein Verdienst — der letzte Theil meines Berichts über die im Juli v. I. zu Atlantic City abgehaltene Konferenz mich erreicht, als ich mit dem Bericht über ihre Nachfolgerin, die vom 13. bis 18. März 1899 in Cincinnati abgehaltene Konferenz, beginne. Dieselbe war eine außerordentliche, zu ungewöhnlicher Jahreszeit abgehaltcne Versammlung, denn sie galt der Feier zu Ehren des Präsidenten Dr. Jsaac M. Wise, der am dritten Nissan dieses Jahres sein achtzigstes Lebensjahr vollendete. Es ist demnach billig, daß ich mich bei der Schilderung der Ereignisse an diesen Mittelpunkt halte und alles andere nur flüchtig berühre. Bei der Versammlung des amerikanischen Gemeindebundes (Union ok America» Hebrevv Coiigregatioiis), welche im Dezember v. I. in Richmond, Virginia, abgehalten wurde, trafen sich eine Anzahl von Rabbinern, zumeist, jedoch nicht ausschließlich, Schüler des Hebrew Union College, welche beschlossen, zu Ehren der 80. Geburtstagsfeier des Nestors der amerikanischen Rabbiner eine außerordentliche Versammlung am 3. Niffan abzuhalten. Das Projekt fand allgemeinen Auklang, und trotz der Nähe des Peffachfestes, die den Rabbinern der entfernteren Gemeinden die Theilnahme unmöglich machte, fanden sich 59 Theilnehmer, mehr als jemals bei einer amerikanischen Rabbinerversammluug vereinigt gewesen waren, zusammen. An Vorträgen wurden neben den obligaten Predigten nur zwei, einer von Herrn Rabbiner Edward N. Calisch aus Richmond, Virginia, über das Verhältuiß des Rabbiners zu den Wohlthätigkeitsanstalten und ein zweiter von Herrn Rabbiner Dr. Krauskopf in Philadelphia über die Frage: „Wie können wir die jungen Männer zur Mitarbeit in den Gemeinden heranziehen?" gehalten. Ein dritter Vortrag, den Dr. Emil G. Hirsch: „lieber die messianische Idee im Judenthum mit Rücksicht auf die zionistische Bewegung" zu halten zugesagt hatte, entfiel, da Herr Dr. Hirsch durch die langwierigen Verhandlungen infolge seiner nunmehr doch abgelehntcn „Niemand kann wegen Nichtanerkennens des Schulchan-Aruch, des Talmud, Alphafi, Maimonides, Thur re. von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden; sie sind jwie die Confessio Augustana (Geigel 1, 21; II, 43) für Protestanten) nur noch Prüfungsgegenstände für Geistliche, nicht mehr aber allgemein verbindliche Symbole. Keine rechtsförmliche Verlegung des Sabbaths auf den „Sonntag" läge in einer bloßen Aenderung des religiösen Kalenders derart, daß thatsächlich der Sabbath mit dem Sonntag zusammenfiele." S. 131: „Stets haben die Konsistorien, wenn dies schriftlich beansprucht werde, abstimmen lassen; sie haben die überlieferten religiösen Gebräuche in Ehren gehalten und alles zur Verherrlichung des jüdischen Glaubens und guten Rufes aufgeboten. Die Fragen des Religionsunterrichts wurden vom Oberrabbiner in Konferenzen mit den Rabbinern und Lehrern besprochen." Wenn letzteres nicht stets im Oberelsaß (Jahrgang 1898, S. 160) geschah, so bleibt zu erwähnen, daß bis jetzt weder den Geistlichen noch den Lehrern eine Vergütung für Konferenzreisen gewährt wird. Oberelsaß hat 18 Rabbinate, Lothringen nur 2; der Rabbiner zu Mülhausen müßte zum Oberrabbiner erhoben und der Kreis Schlettstadt dem Oberrabbiner von Colmar zugetheilt werden. S. 114 und 133: Saarbrücken, Diedenhofen, Ingweiler, Rosheim, Gebweiler, müßten ihren Vorsänger selbst zahlen, wenn sie einen Rabbiner erhielten. S. 125 und 138: Wie in Baden und Württemberg, sollten deshalb die Gehälter auf sämmtliche Gemeinden des Landes vertheilt werden!

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.