Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 63 (1899)
- Issue
- Heft 16 (21.4.1899)
- Date
- 1899-04-21
- Page
- Seite 185 (sequence 5)
- Language
- German
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185 fesstonen Theilnahme und Berständniß entgegenbringt und daher auch die berechtigten Wünsche der israelitischen Staatsbürger in gewissem Sinn zu erfüllen bemüht ist. Es wird vielleicht dem einen oder dem anderen Schüler oder Vater willkommen sein, in dem Abiturientenzeugniß einen kurzen Hinweis auf die Spezialcensur des jüdischen Religionslehrers zu finden, und es ist erfreulich, daß nur diejenigen Schüler diese Vergünstigung genießen sollen, welche ordnungsmäßig an dem jüdischen Religionsunterricht theilgenommcn. Der Hinweis erkennt gleichsam die jüdische Lehrkraft und den ertheilten Religionsunterricht offiziell an, es würde in Zukunft der weiße Streifen Papier, der bisher hinter dem Worte „Religionslehre" bei jüdischen Schülern stand, theilweise ausgefüllt werden, das Lehrerkollegium würde sich mit dem Inhalt der Rubrik offiziell zu beschäftigen haben, und der Hinweis auf den jüdischen Religionsunterricht würde nicht, wie in den Anstaltsprogrammen, an letzter Stelle hinter dem Zeichnen und Turnen, sondern an der Spitze des Zeugniffes erfolgen. Wir glauben aber, daß die Zugeständnisse der Verfügung nur in seltenen Fällen zur Anwendung gelangen werden. Möglich, daß einmal der Vater eines zukünftigen jüdischen Theologen den Hinweis wünscht, falls der Sohn Vortreffliches leistete. Stand der Schüler schlecht, so wird er sich hüten, überhaupt ein Zeugniß oder den Hinweis darauf zu wünschen. Und wir müffen gestehen, daß diese offizielle Separirung des Zeugnisses in jüdischer Religion von den anderen Zeugnissen eher verletzen als erfreuen wird. Dieser Vermerk wird umsoweniger gewünscht werden, als er ja geradezu bei jedem Leser des Zeugniffes zu Fragen herausfordert. Welcher Schüler wird das Zeugniß in jüdischer Religion dem allgemeinen Zeugniß beiheften oder mit einer Nadel beistecken? Wird man diesen Vermerk und dieses Zeugniß nicht als den „gelben Flecken" betrachten, der da meldet: „Der Inhaber dieses Zeugniffes ist ein Jude, und der von ihm genossene Religionsunterricht darf nicht offiziell in die Censur ausgenommen werden!" Ja, aber warum denn nicht? Wird denn die allgemeine Ordnung darunter leiden, wenn der jüdische Schüler gleich dein christlichen Kameraden seine regelrechte, ehrlich verdiente Censur in Zeugniffe findet? Der jüdische Religionslehrer muß von der Regierung bestätigt werden, er muß seine Vorbildung Nachweisen, er muß ordnungsgemäß seine Stunden ertheilen. Die Religionsbücher sind durchgeprüft, sie müssen beantragt und bewilligt werden — erst dieser Tage verbot das schlesische Provinzialkollegium, das Geschichtsbuch von Kayserling und die Religionslehre von Mandus weiter zu benutzen. Der Unterricht wird inspizirt, er wird von den Prüfungskommiffaren nicht selten besucht, auch der Lehrstoff bedarf erst der Genehmigung, er liegt gedruckt vor, es wird nach ihm unterrichtet, unterrichtet bis zur letzten Stunde vor dem Abiturientenexamen, und in dem Zeugniß findet dann der bestürzte jüdische Schüler bei „Religion" eine Lücke oder, wenn er es wünscht, einen kurzen Hinweis auf ein eventuell gewünschtes Privatzeugniß seines Lehrers. Wir fragen, warum soll jüdische Religion nicht unter die Gegenstände der Abiturientenprüfung ausgenommen werden? Warum ist kein Urtheil über die letzten Leistungen in das Maturitätszeugniß zu setzen? Muß diese ungleiche Behandlung nicht Lehrer und Schüler kränken? Muß ein solches Verfahren nicht die Autorität des jüdischen Lehrers schwächen sowie das Ansehen des Unterrichtsgegenstandes beim christlichen Lehrer, beim gleichgiltigen jüdischen Vater und vor allem beim Schüler Niederdrücken, der daraus erkennt, daß seine Religion nichts „mitzusagen habe", weder bei der Beurtheilung der Lehrfächer noch in dem Zeugniß oder sonstwo? Man sagt, der Unterricht sei nur fakultativ. Warum wird dann das fakultative Zeichnen und Singen im Maturitätszeugniß beurtheilt? Man sagt, eS würden nur kombinirte sechs Stunden am Gymnasium im Allgemeinen ertheilt. Nun, die Ratiborer Synagogengemeinde hat es erreicht, daß am dortigen evangelischen Gymnasium 17 Stunden jüdische Religion wöchentlich unterrichtet wird, genau so viel und in denselben Stunden wie der christliche Religionsunterricht (natürlich wird das plus von 400 Stunden jährlich donoris und nicht honoi°ari8 eausa unterrichtet), aber sollte nicht auch bei zwei Stunden wöchentlich in kombinirten Abtheilungen wenigstens so viel geleistet werden können, daß ein ernstes Urtheil möglich wird? Und sollte nicht das Urtheil im Spezialzeugniß denselben Werth wie das offizielle Zeugniß beanspruchen dürfen? Man sagt, nicht alle jüdischen Schüler nehmen am Religionsunterricht Theil. Wir behaupten, daß Dispensationen vom Religionsunterricht — wir sehen von Berlin ab — äußerst selten Vorkommen, und die Zahl der Dispensirten an sämmtlichen preußischen Provinzgymnasien kaum hundert betragen dürfte. Oder soll etwa der Name des jüdischen Religionslehrers nicht unter dem Zeugniß stehen? Oder fürchtet man, den Unterricht dann voll honoriren zu müffen, wenn der Gegenstand offiziell censirt wird? Wir könnten die Fragen fortsetzen. Jndeß, wir geben dem Minister Recht: er konnte auf Grund des fakultativen Unterrichtes nicht viel weiter genehmigen. So giebt es nur ein Ziel, und das ist der obligatorische Religionsunterricht. Derselbe bedeutet für uns ein Stück Emanzipation. Mit der paritätischen Behandlung des jüdischen Religionsunterrichtes wird eine Fülle Judenhaß aus den höheren Lehranstalten schwinden. Ein streng kirchlicher Zug geht durch den Staat, so gewähre man auch uns die volle Möglichkeit, die Geschichte unseres Bekenntniffes und den sittlichen Inhalt unserer Religion mit denselben Befugnissen wie die anderen Staatsbürger in den Schulen lehren zu dürfen! Der Stein ist ins Rollen gekommen. Gehen wir weiter! Wir verlangen nichts Unmögliches, wir wollen nur gleiches Recht für Alle. Der Herr Minister hat sich religiösen Forderungen gegenüber bisher stets wohlwollend verhalten, wir bitten ihn, soweit es ihm möglich ist, Klarheit in den verworrenen Verhältnissen des jüdischen Religionsunterrichtes zu schaffen. Ueichsländische Synagogenverfassung. Von Regierungsrath a. D. F. Geiget. fenVorentwurf einer solchen Verfassung in Nr. 13 d. Bl. (1898), anläßlich der geschätzten Anregung in Nr. 14 durch eine Centralbehörde ergänzt, veröffentlichten die „Straßburger Neuesten Nachrichten" am 8. Juni 1898; einige hundert Sonderabzüge hiervon wurden sofort auch über Elsaß-Lothringen hinaus in Umlauf gesetzt und auf Grund der eingelaufenen Antworten sowie eingehendster Besprechungen (vgl. „Straßb. Post" Nr. 363 pp.) im Oktober 20 Paragraphen eines unmaßgeblichen Verordnungsentwurfs Seite 128—131 meines „Reichsländischen Kirchenrechts für 1. Protestanten, 2. Israeliten (bei Le Roux, Straßburg, 5 M., 160 S. in Groß-Oktav) veröffentlicht. In 8 8 ward, wie in Baiern und Preußen, den Synagogen-Vorständen die freie Wahl ihrer Vorsitzenden befürwortet; im Reichslande sind jedoch die Synagogen-Vorstände noch daran gewöhnt, ihre Befugnisse vom Konsistorium abzuleiten; deshalb halten die Konsistorien (Vorwort S. IV) daran fest, daß ihnen jedenfalls die Bestätigung der vom Synagogen-