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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1899-03-17 · Heft 11 (17.3.1899) · p. Seite 129

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
63 (1899)
Issue
Heft 11 (17.3.1899)
Date
1899-03-17
Page
Seite 129 (sequence 9)
Language
German
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m Die nächste Jahresversammlung (1699) soll thunlichst während der Herbstferien abgehalten werden; die Wahl des Vorortes wird dem Borstande überlassen. Rosenbaum ll-Beuthen dankt dem Vorsitzenden für die überaus sorgfältige und sachgemäße Leitung der Versammlung, durch welche die Debatte sehr anregend und ohne Hinterlassung irgend eines Mißtons verlaufen sei. Um 12 Uhr Mittags wurde die Versammlung geschlossen. Die Schriftführer: Brann-Beuthen, Schwarz-Beuthen. Zur Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches. Von Landgerichtsrath Eduard Silbermann in München. u dem Aufsatze in Nummer 7 der „Allgemeinen Zeitung des Judenthums" von Herrn Rechtsanwalt Breslauer gestatte ich mir folgende Bemerkungen: Nach Ansicht des Herrn Verfassers des Aufsatzes hat sich auf dem Gebiete des Eherechtes wenig geändert. Diese Behauptung bedarf einer Richtigstellung insofern, als gerade für ziemlich große Rechtsgebiete die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine wichtige Neuerung für die Deutschen jüdischen Glaubens im Gefolge hat. Mach Artikel 2 des baierischen Gesetzes vom 29. Juni 1851, „die bürgerlichen Rechte der israelitischen Glaubensgenossen betreffend", bleiben die Israeliten u. a. hinsichtlich der Ehescheidung unter denjenigen besonderen Gesetzen, welche mit ihrer Religion unzertrennbar zusammenhängen. Eine ähnliche Bestimmung enthält das hannoversche Gesetz vom Jahre 1842, 8 4 . und das holsteinsche Gesetz vom 14. Juli 1863, § 8 (Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechtes. 3. Auflage, Seite 388). Bekanntlich hat das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875, die Beurkundung des Personenstandes und Eheschließung betreffend, das Ehescheidungsrecht nicht geregelt, so daß, wie dieses insbesondere von der baierischen Rechtsprechung anerkannt wurde, das m o falsch - talmudische Ehescheidungsrecht in jüdische» Ehen Anwendung zu finden hatte. Für die genannten Rechtsgebiete und insbesondere für das Königreich Baiern schwindet mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche diese Spezialität. Damit ist der letzte Rest nationalreligiösen Rechtes vom Forum geschwunden, und nur im Falle des Artikels 17 des Einführungsgesetzes — Ausländereigenschaft des Ehemannes — kann unter Umständen ein deutscher Richter noch ab 1. Januar 1900 in die Lage kommen, jüdisches Ehescheidungsrecht anwenden zu müssen, abgesehen von den bereits an diesem Tage anhängigen Prozessen. Artikel 201 d. E. G. z. B. G. B. Es ist hier nicht der Ort, die Unterschiede zwischen dem jüdischen Ehescheidungsrechte und jenem des Bürgerlichen Gesetzbuches darzustellen. Im Allgemeinen kann gesagt werden, daß die Ehescheidungsgründe durch das Bürgerliche Gesetzbuch eine Minderung erfahren haben, was keineswegs zu bedauern ist. Dagegen dürfte es gerade für die Leser dieser Zeitung von Jntereffe sein, etwas darüber zu hören, wie sich das Ehescheidnngsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zu der Frage stellt, ob in dem Uebertritt eines Ehetheiles zu einer anderen Religion und beziehungsweise Konfession ein Scheidungsgrund liegt, wie dies von einer Reihe von Schriftstellern, z. B. Fassel, mosaisch-rabbinisches Civilrecht 1854. S. 109, Böhmer, auserlesene Rechtsfälle 1799, B. 1, Nr. 23, S. 185 ff., Frankel, Grundlinien des mosaisch-talmudischen Eherechtes, im Jahresbericht des jüdisch-theologischen Seminars Fränkel'scher Stiftung, Breslau 1860, S. 47, für das mosaisch-talmudische Eherecht wohl mit Recht behauptet wird, und wie auch in verschiedenen Partikularrechten, z. B. Allgem. Preuß. Landrecht II. § 715, sächsisches bürgert. Gesetzbuch, 8 1744, altenburgische Eheordnung, ß 230 und anderen, dieser Scheidungsgrund zu Recht besteht. Das Bürgerliche Gesetzbuch führt unter den absoluten Ehescheidungsgründen den Religions- und beziehungsweise Konfessionswechsel nicht auf, und wenn man den Motiven Band IV, Seite 572, folgt, ist ein solcher auch kein relativer Scheidungsgrund, „da in der Anerkennung dieser Thatsache als eines, wenn auch nur relativen, Scheidungsgrundes einerseits eine Beeinträchtigung der Gewiffenssreiheit liegen würde, andererseits der Uebertritt zu einer anderen Religion oder Konfession, ebensowenig wie überhaupt ein Wechsel in den bisherigen religiösen Ansichten, sich als eine Handlung darstellt, welche den Charakter von Verschuldung an sich trägt". Allein angesichts des Wortlautes des 8 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuches — welcher die Norm für Beurtheilung der relativen Ehescheidungsgründe enthält — „ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten eine so tiefe Zerrüitnng des ehelichen Verhältnisses verschuldet hat, daß den« Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemuthet werden kann. Als schwere Verletzung gilt auch grobe Mißhandlung" — kann der in den Motiven enthaltenen Anschauung nicht beigepflichtet werde». Es lassen sich in der That Fälle des Religions¬ und beziehungsweise Konfessionswechsels denken, welche den Charakter einer Verschuldung und den Makel der Gemeinheit und Ehrlosigkeit an sich tragen, so daß nichts hindert, diese Fälle unter den § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu subsumiren. Es wird auch hier das zu gelten haben, was bei Planck bezüglich des Einflusses des Konfessionswechsels auf die Rechtsgeschäfte, Seite 190, ausgeführt und in dem Eingangs erwähnten Aufsätze allegirt ist. Oder wäre es nicht ehrlos, wenn z. B. der Ehemann gegen Bezahlung sich taufen ließe? Kann es einer Frau aus einem jüdisch-religiösen Hause oder überhaupt einer anständigen Frau zugemuthet werden, die Ehe mit einem moralisch so verkommenen Individuum fortzusetzen? Wäre ein Zwang zum ferneren ehelichen Zusammenleben nicht — wie das Reichsgericht in Band l, Seite 328, seiner civilrechtlichen Entscheidnngen ausführt — eine „unbillige Härte" gegen die Frau in einem solchen Falle? Ich will von dem Falle schweigen, der wohl auch schon vorgekommen fern wird, daß Jemand ohne innere Ueberzeugung, ausschließlich aus dem Grunde, um eine ihm sonst nicht zugängliche Stellung in der Beamtenhierarchie zu erreichen, zu einer herrschenden Religion oder Konfession Übertritt, da an der Hand des leitenden Prinzips des 81568 des Bürgerlichen Gesetzbuches die rechtliche Folgerung einerseits nicht schwerer ist, andererseits kaum jemals eine Ehefrau dem Ehemann diesen Schritt, wenn sie ihn nicht gleich selbst mitunternimmt, derart verübeln wird, daß sie zu der Waffe des 8 1568 greifen wird. Hiernach wird man aufstellen dürfen, daß unter Umständen der Uebertritt eines jüdischen Ehegatten zum Christenthum einen Scheidungsgrund auch nach Bürgerlichem Gesetzbuch bilden kann. Der Ansicht des Herrn Verfassers des Eingangs erwähnten Artikels, daß die auf Grund der geschwisterlichen Alimentationspflicht ergangenen früheren Erkenntnisse vom 1. Januar 1900 an ihre Wirksamkeit von selbst verlieren, kann unter keine» Umständen beigestimmt werden; eine andere Frage wäre, ob nicht auf Grund des 8 323 der Civilprozeß-Ordnung neuer Fassung eine Aufhebung solcher Erkenntnisse zu erzielen wäre. Doch handelt es sich hier

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