Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 63 (1899)
- Issue
- Heft 11 (17.3.1899)
- Date
- 1899-03-17
- Page
- Seite 122 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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' uW M.uW,; iw ,.._m wupiHJWI jjjjl || i!IgWWWWMWWWW •- r;122 ■ —— WWWWW Die jüdischen Lehrkräfte an den Berliner Gemrindeschnlen Berlin, 15. März. u den Maßnahmen, welche die Schulverwaltung gegen die Verwendung von jüdischen Lehrkräften an den Berliner Gemeindeschulen treffen zu müssen glaubte, ist nunmehr die Verfügung getreten, die — wie wir vorweg konstatiren, und wie es zu erwarten war — dieselben Grundsätze zum Ausdruck bringt, die der Herr Minister am 21. Januar in seiner Rede im Abgeordnetenhaus proklamirt hat. Den Wortlaut haben wir bereits in der vorigen Nummer mitgetheilt. Ueber die Angelegenheit selbst erhalten wir von einem angesehenen Schulmanne die folgenden Auseinandersetzungen: Gern erkennen wir die wohlwollende, liebenswürdige Form, in der die Verfügung abgefaßt ist, an; sie steht hierin in erfreulichem Gegensatz zu den schon im Wortlaut schroffen Anordnungen der Nachgeordneten Behörde. Namentlich der Schlußsatz der ministeriellen Verfügung, der die jüdischen Lehrkräfte — was der Inhalt früherer Verfügungen nicht immer erwarten ließ — des gleichen Schutzes und des gleichen Wohlwollens seitens der Schulverwaltung versichert, das den anderen Lehrpersonen zu Theil wird, wird insbesondere die schwergeprüften Lehrerinnen freudig berühren; ebenso darf die ausdrückliche Betonung der Berechtigung der Proteste, die von den betheiligten Kreisen in Wort und Schrift auf die jüngsten Maßnahmen der Schuldeputation erhoben worden sind, aufrichtige Befriedigung erwecken. Die verbindliche Form darf uns indeß nicht die Grundsätze übersehen laffen, von denen sich die Verwaltung auch in dieser Verfügung leiten läßt, und die unseres Erachtens nach mit den Ansichten, die früher in der Schulverwaltung geherrscht und die namentlich zu der Verfügung des Kultusministers Falk vom 8. Juli 1875 geführt haben, in bestimmtem Widerspruch stehen. Bemerkenswerth bleibt es, daß der Herr Minister in der gegenwärtigen Verfügung sich nicht niehr (wie noch zuletzt in seiner Rede im Abgeordnetenhause) auf den spezifisch christlichen Charakter, den die- Berliner Gemeindeschulen angeblich haben sollen, zu - stützen unternimmt. Die Gründe, die gegen diese Meinung von! den städtischen Körperschaften und de» betheiligten Kreisen angeführt sind, und die namentlich Herr Stadtverordneter Dr. H. Preüß! (vergl. den Artikel in Nr. 9 dieses Blattes) klar und scharf entwickelt ' hat, scheinen ihre Einwirkung auf die Schulverwaltung nicht verfehlt zu haben; auch hat wohl die in den betreffenden Vorstellungen betonte Thatsache, daß die Schulverwaltung selbst in amtlichen Erlassen fast zwei Jahrzehnte lang die Berliner Gemeindeschulen für paritätische Anstalten gehalten hat, die Unterrichtsverwaltung überzeugt, daß durch eine einfache „Erklärung" der Staatsregierung nicht der Charakter einer Schule einseitig verändert werden kann. Der Herr Minister hat deshalb für seine Maßnahmen eine andere Stütze gesucht und glaubt dieselbe im Artikel 24 der preußischen Verfassungsurkunde gefunden zu haben, nach welcher bei Errichtung von öffentlichen Volksschulen die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen sind. Indeß handelt es sich in dem Fall der Berliner Gemeindeschulen nicht um Errichtung von neuen Schulsystemen, sondern daß eine bereits bestehende Organisation in Verfolg gegenseitigen Uebereinkommens der staatlichen Schulverwaltung und der städtischen Behörden im Jahre 1875 in der Weise geändert worden ist, daß nunmehr auch die Berufung katholischer und jüdischer Lehrer vorgesehen würbe, die den Religionsunterricht für Schüler ihres Bekenntnisses in den Gemeindeschulen ertheilen und die ausdrücklich als ordentliche! Lehrer dieser Schulen in den amtlichen Bestimmungen bezeichnet werden. — Der Herr Minister sieht die Berufung auf diesen Artikel auch selbst als „strittigen Punkt" an und führt zur weiteren Begründung seiner Verfügung noch „die ganze Entwickelung des preußischen Volksschulwesens" an. Aber schon Gneist hat an der Hand der Verfassungsurkunde treffend auseiuandergesetzt.daß „derStaat,indem er die Sorge für die Bildung der Jugend für seine eigene Aufgabe erklärte und den religiösen Unterricht in der Volksschule der Leitung der betreffenden Religionsgesellschaften überließ, damit jeden anderen Unterricht prinzipiell und konsequent von jeder konfessionellen Beeinflussung losgelöst hat", und daß auch das preußische Volksschulwesen thatsächlich seit Bestehen der preußischen Verfassung die Entwickelung nach der Seite der Jnterkonfefsionalität genommen hat. Während die sogenannte „Regulative" noch den konfessionellen Charakter der preußischen Volksschule vertrat, zeigen die „Allgemeinen Bestimmungen über die Einrichtung. Aufgabe und Ziel der preußischen Volksschule vom 15. Oktober 1872" unzweideutig die von Gneist hervorgehobene Richtung und haben mph bekanntlich die Errichtung von Simultanbezw. paritätischen Schulen in zahlreichen Orten zur Folge gehabt. Ist somit diese zweite Stütze der Unterrichtsverwaltung unserer Auffassung nach gleichfalls unhaltbar, so kann diese trotz der Macht, die ihr bei dem Mangel eines Unterrichtsgesetzes innewohnt, angesichts der in den Artikeln 4. 12 und 24 der preußischen Verfassungsurkunde aufgestellten Grundsätze, angesichts des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1869, keineswegs diese Bestimmung aufrecht erhalten. Es wird auch fernerhin die Pflicht jedes wahrhaft liberalen Mannes bleiben, unablässig und nachdrücklich gegen diese dem Geist der Verfassung widersprechenden Maßnahmen seine Stimme zu.erheben, es wird namentlich nach wie vor Pflicht unserer Vertreter in Gemeinde, Stadt und im Abgeordnetenhause sein, diesem Protest angemessenen Ausdruck zu geben. Bis zur Entscheidung über diese Maßnahmen in der höchsten Instanz dürfen wir aber hoffen, daß der Herr Kultusminister sein Wohlwollen für die durch die Verfügung hart betroffenen jüdischen Lehrkräfte in die That umsetzt und energisch all den Anordnungen entgegentreten wird, die über seine Verfügung hinaus von den Nachgeordneten Stellen getroffen worden sind, und die „die erklärliche Bitterkeit" noch gesteigert und „die hetheiligten Lehrpersonen noch mehr verletzt" haben. Solche Anordnungen weist namentlich die Verfügung des königlichen Provinzial-Schnlkollegiums der Provinz Brandenburg vom 29. Januar 1896 auf. Ueber die Verfügung des Herrn Ministers hinausgehend, fordert diese Schulbehörde zur Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts an Berliner Gemeindeschulen den Nachweis einer Qualifikation, der bei dem Fehlen einer Prüfungsbehörde vorläufig gar nicht erbracht werden kann; die Beschäftigung auch nur remunerirter Hilfskräfte für den jüdischen Religionsunterricht macht sie von einer jedesmal einzuholenden Genehmigung abhängig; über die Unterrichtsertheilung der an den Berliner Gemeindeschulen thätigen Lehrkräfte erfordert das Provinzial-Schulkollegium nach besonderem Formular einen jährlichen Bericht von der städtischen Schuldeputation, verlangt dadurch für diese Lehrkräfte eine besondere, anhaltend scharfe Beobachtung seitens ihrer unmittelbaren Vorgesetzten und führt, wie schon wiederholt betont worden ist, für eine bestimmte Zahl von Beamten die in der Geschichte unseres Beamtenthums hinlänglich gekennzeichnete „Konduiten-Liste" wieder ein. Auch die Anweisung des Schulkollegiums, daß die Wetterführung der Kinder durch mehr als eine Klasse jüdischen Lehrkräften untersagt ist, geht über die Verfügung vom. 27. Dezember 1895, die der Herr Minister als maßgebend angesehen wissen will, hinaus.