Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 63 (1899)
- Issue
- Heft 10 (10.3.1899)
- Date
- 1899-03-10
- Page
- Seite 114 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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- - .~-.-^r im.ijjjiuiiim>,HMl>»R»ulW^»V^^^W»^«WWW>W>MWMWWWWWWDW> - 114denen früher drei jüdische Lehrer voll beschäftigt waren, verlebt einer heute beschauliche Tage. Der Schluß ist dann Auflösung der Schule. — Wohl kam es auch vor, daß die Gemeindeschule drevi manu zur Religionsschule gestaltet wurde, seltener schon, daß sie kommunalisirt wurde, und nur iu Ausnahmefällen, daß eine Kombination jüdischer Eemeindeschulen mit denen anderer Konfessionen auf paritätischer Grundlage vollzogen wurde. Sang- und klanglos hörte» Schulen auf zu bestehen oder führten ein Scheindasein. Ohne besondere Erregungen herbeizuführen, konnte das Wagniß unternommen werden, große Schulen resp. Schulen mit umfangreichem Lehrplan in kleine umzuwandeln. Die fortschreitende Entwickelung der östlichen Landestheile erheischte ein Zusammengehen mit anderen Konfessionen auch auf dem Gebiete der Schule. Nur daß die religiösen Interessen der Juden dabei nicht immer die genügende Berücksichtigung fanden. In neuester Zeit nun hat sich insofern eine Wandlung vollzogen, als die Kommunalisirung jüdischer Gemeindeschulen wiederholt vorgekommen ist. Die jüdischen Schulen wurden da städtische Anstalten, ihre Beamten städtische Beamte und ihre Stellung gleich der anderer konfessioneller Anstalten. So angenehm die gesicherte Existenz dieser Schulen auch berühren mag, so wenig trägt diese Veränderung dazu bei, der Schule das frühere Ansehen zurückzugebeu. Ihre höchsten Erfolge erzielte die jüdische Schule nicht etwa in den großen Städten, die mit Bildungsstätten jeder Art gesegnet sind. In kleinen Orten vermochte sie vielmehr besonders erfolgreich zu wirken. In kleinen Städten wird auch die jüdische Schule kommunalisirt, dort wird sie eine städtische Schule. Aber sie bleibt trotzdem nur die jüdische Schule, d. h. die Schule, die eine ruhmreiche Vergangenheit hat, und die in der Gegenwart nahezu bis zur Bedeutungslosigkeit gesunken ist. Indem die jüdischen Gemeinden das Recht ihrer Schulverwaltung aufgeben, sinkt die Hoffnung auf die totale Einheitlichkeit im Schulwesen. Was bietet die bloße Kommunalisirung den Gemeinden für Vortheile? Einen höheren Bildungsgang nicht. Möglicherweise einen niedrigeren Schulbeitrag, aber auch den vielleicht nicht einmal, denn die Kommunen haben sich bei uns über zu geringe Schullasten nicht zu beklagen. Ergo sinke» die Vortheile in ein Nichts zusammen, denn die Bedeutung der Schule ändert sich nicht. Was aber kann nach dem heutigen Stand der Dinge als das Erstrebenswertheste bezeichnet werden? Das ist die Kombination der konfessionellen Gemeindeschule mit anderen derartigen Anstalten zu einer Simultanschule auf paritätischem Boden. Wo jüdische Schulen auf solche Weise verschwinden, da ist es nicht zu bedauern. Wo es geschehen ist, da ist der einzelnen Konfession dadurch ein vollwerthiges Aequivalent für das Aufgeben der Selbstständigkeit der Schule geboten, daß den religiösen Anforderungen vollauf Genüge geleistet wird. Diese Schulen arbeiten mit schönem Erfolg, und oft reicht die Bildung, die sie ihren Zöglingen geben, über die elementare weit hinaus, ohne daß die religiösen Wissenschaften Einbuße erleiden. Anstatt blos auf die Kommunalisirung ihrer Schulen einzugeheu, sollten deshalb die Gemeinden bestrebt sein, in dem angegebenen Sinne die Schulverhältnifle zu beeinflussen. Unsere Orthodoxie wird dagegen wahrscheinlich Widerspruch erheben, aber die Erfahrung lehrt, daß sich nur so zufriedenstellende Resultate in religiöser und bildender Hinsicht erzielen lasten. Und diese beiden Momente muffen ausschlaggebend sein. SatikathheMgimg und Sonntagsruhe. t Von Justizrath Dr. Berthold Geiger. or einiger Zeit kam mir ein Aufsatz zu Gesicht, in dem Herr Rabbinats-Affeffor Dr. Ed. Biberfeld gegen meinen in Nr. 1 der Zeitung des Judenthums erschienenen Artikel unter gleicher Ueberschrift Stellung nimmt. Herr Dr. Biberfeld benutzt die Gelegenheit, um vom Standpunkt der Orthodoxie aus gegen das moderne Judenthum überhaupt anzukämpfen. Dies würde mir keine Veranlastung bieten, mich mit seiner Erwiederung zu beschäftigen. Auch daß alle ethischen und sozialpolitischen Momente, die ich für die von mir vertretene Ansicht geltend machte, von Herrn Dr. Biberfeld nicht verstanden und als „Absurditäten" bezeichnet werden, beweist eben nur, daß wir auf so fundamental verschiedenem Standpunkt stehen, daß jedwede Verständigung von vornherein ausgeschlossen ist, und ein Versuch der Ueberzeugung des Gegners zwecklos erscheinen muß. Ich würde daher eine Antwort Unterlasten haben, wenn nicht zwei Punkte eine solche unbedingt erfordern würden. Ich hatte in meinem Artikel nachzuweisen versucht, daß nach unserer Gesetzgebung es unmöglich sei, bezüglich der orthodoxen Juden besondere Vorschriften über die Sonntagsruhe zu treffen. Die Bestimmungen in 8 105b und 8 105d sind so klar und so zwingend, daß ein Streit in der That nicht möglich ist. Dem gegenüber hat Herr Dr. Biberfeld den Nachweis versucht, daß derartige besondere Vorschriften doch möglich seien. Er beruft sich für seine Anschauungen auf 8 105 c Nr. 3 der Gewerbeordnung sowie auf die preußische Anweisung vom 11. März 1895. Indem er einzelne Sätze aus dem Zusammenhänge reißt, glaubt er alles beweisen zu können. Dabei ist nun aber Herr Dr. Biberfeld ein kleines Unglück zugestoßen. Er hat übersehen, daß sowohl 8 105 c als auch die Ministerialverfügung Bestimmungen für Fabriken u.dgl.treffen, und zwar „mit Ausnahme des Handelsgewerbes". Ich nehme Herrn Dr. Biberfeld nicht übel, daß er als Theologe nichts von Jurisprudenz versteht. Aber ich darf verlangen, daß, wenn er mir in meinem Fach Belehrung zu Theil werden lasten will, er mindestens selbst vorher ordentlich lesen möge. Aber diese eigenen werthlosen juristischen Beweise genügen Herrn Dr. Biberfeld nicht; er beruft sich in seinem zweite» Artikel noch auf die Autorität eines hiesigen Kollegen, des Herrn Rechtsanwalt Dr. Max Geiger. Es ist richtig, daß dieser Herr eine derartige Behauptung aufgestellt hat. Aber seine Begründung ist in der That keine solche. Das württembergische Ministerium hat es für zulässig erklärt, daß für Kontoristen und Verkäufer verschiedene Arbeitszeiten festgesetzt würden. Was hat diese Bestimmung mit der vorliegenden Frage zu thun? Sie trennt die Beschäftigung in offenen Verkaufsläden und solche in geschloffenen Büreaus, macht also eine rein sachliche Unterscheidung. Wenn aber weiterhin mein Kollege sich auf das Nrtheil des Hamburger Oberlandesgerichtes beruft (daffelbe ist abgedruckt in Goltdammers Archiv für Strafrecht, Band 42, Seite 292), so kann ich in der That nur zu seiner Entschuldigung annehmen, daß er dasselbe nicht ordentlich gelesen hat. Dieses Urtheil beschäftigt sich mit einer völlig anderen Frage, nämlich mit der des gleichzeitigen Betriebes mehrerer Geschäftszweige an derselben Betriebsstelle. Dieses Urtheil hat daher an und für sich mit der vorliegenden Frage gar nichts zu thun. Soweit es aber in seinen Gründen sich mit der hier angeregten Frage beschäftigt, steht dasselbe voll und ganz auf dem von mir vertretenen Standpunkt,