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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1899-03-03 · Heft 9 (3.3.1899) · p. Seite 98

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
63 (1899)
Issue
Heft 9 (3.3.1899)
Date
1899-03-03
Page
Seite 98 (sequence 2)
Language
German
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98 Wenn nun in Israel jetzt das Streben erwacht, seinen eigenen geschichtlichen und litterarischen Entwickelungsgang von den ältesten Zeiten bis auf den heutigen Tag gründlich kennen zu lernen, so muß dies, wie die geschichtliche Erfahrung vielfach lehrt, von den allergünstigsten Folgen nach innen und nach außen sein, weil sich dann Herausstellen muß, daß das Judenthum achtunggebietende Leistungen von weltgeschichtlicher Bedeutung anfzuweisen und demnach an der Kultur der Menschheit einen großen Antheil hat. Aber es muß darauf hingewiesen werden, daß dieses Streben in einen Boden gepflanzt werden muß, der für dasselbe am allerempfänglichsten ist, und damit meinen wir die reifere israelitische Jugend auf den Gymnasien, Realschulen und zum Theil auch auf den höheren Töchterschulen. Auf allen diesen Lehranstalten schließt sich der Unterricht in der jüdischen Geschichte und Litteratur dem empfangenen Unterricht in der Universalgeschichte und Litteratur organisch an. Jener füllt die Lücken, die der letztere in Bezug auf jüdische Spezialgeschichte und Litteratur zurückläßt, vortheilhaft aus und ergänzt ihn so in erfreulicher Weise. Jüdische Geschichte und Litteratur bieten ja auf allen Seiten enge Berührungspunkte mit der Universalgeschichte und Litteratur, und es kommt nur darauf an, diese engen Berührungspunkte mit Geschicklichkeit und Geschmack, mit Verständniß und richtigem Takt darzulegen. Denn wer Gelegenheit hatte, nebst Religion die erwähnten Gegenstände in der Prima und Sekunda eines Gymnasiums und dergleichen höheren Anstalten vorzutragen, weiß, welch warmes Interesse diese reifere Jugend demselben entgegenbringt. Wie könnte dies auch fehlen, wenn man beispielsweise, — um aufs Geradewohl nur zwei Beispiele aus dem Vollen herauszugreifen — die Periode von Herodes dem Große» mit allen geschichtlichen und litterarischen Verhältnissen bis weit in die römische Zeit hinein zugleich mit den reichen, hochinteressanten Notizen aus dem Talmud belebt, oder die Periode von Maimonides bis weit in die spanische Zeit hinein mit angemessenen, anziehenden Ideen aus der reichen Lichtflrömung der jüdischen Religionsphilosophie beleuchtet. Aber auch die Erfahrung wird Jeder gemacht haben, der die erwähnten zwei Gegenstände auf den höheren Schulen zu lehren hat, daß nämlich auf Grund des in der reiferen Jugend erwachten warmen Interesses sowie der in ihr sich regenden Webe «nd Werthschätzung für ihr Judenthum der Unterricht in der ffcßgfott bei derselben umsomehr Eingang findet ihib in deren offene Herzen um so siegreicher seine» Einzug hält. Die großen Gemeinden werden sich um die Zukunft des Judenthums ein hohes Verdienst erwerben, wenn sie für die Ertheilung des erwähnten Unterrichts an die reifere israelitische Jugend aller höheren Schulen Sorge tragen. Es ist eine sinnige Allegorie, die der Talmud in Bezug auf den Erzvater Abraham und die Erzmutter Sarah aufstellt: Als diese in ihrem hohen Alter mit dem Isaak beschenkt wurde», habe Abraham zur Erinnerung an dieses Ereigniß eine Denkmünze prägen lassen, welche auf der einen Seite die Stammeltern als hochbetagte Greise, auf der anderen Seite als junges Paar darstellte, was andeuten sollte, daß die Alten sich wunderbarerweise verjüngt haben. Diese allegorische Denkmünze aus alter Zeit behält für uns noch ihren vollen Werth, indem sie uns mahnt, den alten, ehrwürdigen israelitischen Stamm gerade aus dem warmen Herzen, aus dem idealen Sinn der reiferen Jugend in gutem, modernem Geiste zu verjüngen. Are ÜEIorff*' Berlin, 28. Februar. inen Kam pf ums Recht nennt Dr. H. Preuß, der bewährte Vorkämpfer in dieser Angelegenheit, sehr treffend das Vorgehen der Berliner städtischen Behörden in Sachen der jüdischen Lehrerinnen. In dem betreffenden Artikel heißt es darüber in sachverständiger Ausführung: „Der Streit um den konfessionellen oder paritätischen Charakter unserer Schule ist ja ein alter und bitterer. Während eines Menschenalters hat Gneist in einer ganzen Reihe vortrefflicher Schriften mit beharrlicher Konsequenz, tiefer Gelehrsamkeit und schlagenden Gründen dargethan, daß das in dieser Hinsicht noch geltende preußische Landrecht das Prinzip der interkonfessionellen Schule aufstellt; daß das dagegen von den oben genannten Ministerien feit Jahrzehnten begünstigte Prinzip der Konfesflonalität ein „untergeschobener Begriff" ist, auf einer „Umkehrung der Gesetze durch die Verwaltung", „diesen dem preußischen Staate eigenthümlichen Verfahren", beruht. „Jedem Rechtsverständigen muß einleuchten, . . . daß bei jeder rechtlichen Behandlung der Schulfrage solche Entscheidungsgründe als unstatthaft abgelehnt werden müssen. Ja, es könnte unter Rechtskundigen der Zweifel aufgeworfen werden, ob eine solche Beweisführung überhaupt ernstlich gemeint sei." Man sollte nun wohl glauben, daß eine solche Autorität bei so unzweideutiger Stellung den. städtischen Behörden, die stets die Parität ihre Schulen gegenüber der von der Regierung behaupteten Konfesflonalität vertreten wollen, den Muth zum Kampfe um dieses wichtigste Recht geben könne. Doch nein, man stellt eine in allen Rechtsstreitigkeilen bisher unerhörte Regel auf, indem man sagt: das Recht ist bestritten — nämlich von dem Gegner —, und daher können wir uns auf dieses streitige Recht nicht berufen! Ach, wenn doch auch die Regierung diese funkelnagelneue Regel respektiren wollte; denn das Recht der Konfessionalität ist doch mindestens ebenso bestritten. Aber ganz unbedenklich stützen sich Ministerialreskripte auf dies streitige Recht. Für die hier in Betracht kommenden Schulen ist jedoch die Rechtslage in der Stadt noch viel günstiger; diese sind nämlich, selbst wenn man sich auf den Standpunkt der Gegner stellt, nicht konfessionell. Man hat in dieser Frage ein Erkenntniß des Oberverwaltungsgerichts von 1895 angeführt, das nicht den Gneistffchen Standpunkt, sondern eher den der Regierung billigt. Für den Begriff der konfessionellen Schule beruft es sich auf eine offizielle Denkschrift des Kultusministeriums vom März 1878. Danach sind Schulen dann konfessionell, wenn nur Kinder einer Konfession „ausschließlich oder doch vorzugsweise" ausgenommen und in jedem Falle „nur Lehrer einer Konfession angestellt werden". Gewiß, diese Definition taugt nichts, sie eröffnet einen eii-eulus vitiosus — aber sie ist die offizielle, von der Regierung aufgestellt, vom Oberverwaltungsgericht übernommen; und nach dieser Definition sind die betreffenden Berliner Schulen nicht konfessionell; denn seit 1875 wird mit Genehmigung der Regierung an ihnen evangelischer, katholischer und jüdischer Religionsunterricht ertheilt und das Lehrpersonal aus allen diesen drei Bekenntnissen gemischt. Neben den konfessionellen giebt es aber nach eben jener Denkschrift des Ministeriums und nach eben jenem Erkenntniß des Oberverwaltungsgerichts in Preußen nur noch „die (Simultan- oder richtiger) paritätischen Schulen, in denen Lehrer verschiedener Konfessionen neben einander angestellt und ihrer Befähigung gemäß mit entsprechend gleichen Rechten thätig sind". Ist das nun noch kein genügend fester Rechtsboden? Von Schulen, die weder konfessionell noch paritätisch sind, an denen zwar Lehrer verschiedener Konfession angestellt werden, aber nach verschiedenem Recht behandelt werden können, weiß weder die offizielle Denkschrift noch das Oberverwaltungsgericht; für eine solche Mißgeburt unseres Schukchaos giebt es nirgends auch nur einen Schein des Rechts!.Und doch wurzelt die ganze Bedeutung, die ganze Würde und auch die ganze Macht der Selbstverwaltung einzig und allein in der Bewahrung ihres Rechts, darin, daß sie gegenüber den wechselnden Ministerien nur innerhalb der Schranken von Gesetz und Recht zum Gehorsam verpflichtet ist. In Rechtskonflikten ist — das zeigen hundertfältige Beispiele der Geschichte — die muthigste regelmäßig auch die klügste Kommunalpolitik."

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