Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 63 (1899)
- Issue
- Heft 7 (17.2.1899)
- Date
- 1899-02-17
- Page
- Seite 77 (sequence 5)
- Language
- German
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:r r-"? zv-vz'&v&sv*’* 77 stimmung fällt auch ein bedingtes Rechtsgeschäft, wenn die Bedingung den Zweck verfolgt und geeignet ist, ein den gute» Sitten widerstreitendes Verhalten zu veranlassen oder zu fördern. Schon früher war in Preußen zweifelhaft gewesen, ob die Bedingung, nach welcher Jemand seine Religion wechseln oder nicht wechseln dürfen solle, gesetzlich zulässig sei. § 9 I 4 des Allgemeinen Landrechts verordnet«: „Gewissensfreiheit kann durch keine Willenserklärung eingeschränkt werden", und der 8 136 desselben Titels fügte hinzu: „Was selbst kein Gegenstand einer Willenserklärung sein kann (88 7 bis 14), das kann auch Niemandem als Bedingung auferlegt werden." Daraus schloß man, daß derartige Bedingungen ungiltig seien. Dazu verordnete noch der 8 120 desselben Titels, daß die Bedingung, nach welcher Jemand seinen verwittweten Stand nicht ändern solle, den Beschwerten nicht hindern könne, die aus dem Rechtsgeschäft trotz der Nichtinnehaltung jener Bedingung gezogenen Nutzungen für sich zu behalten. Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch stellt sich die Rechtslage aber jetzt folgendermaßen: „Wird der Erwerb eines Rechts von der Bedingung abhängig gemacht, daß der Berechtigte heirathe oder nicht heirathe, daß er sich scheiden oder nicht scheiden laste, daß er die Konfession wechsele oder nicht wechsele, so verstößt das als Bedingung gesetzte Verhalten an sich nicht gegen die guten Sitten. Trotzdem ist das Rechtsgeschäft nichtig, wenn erhellt, daß durch die Aussicht auf äußere Vortheile auf einen Entschluß eingewirkt werden soll, bei dem es gegen die guten Sitten verstößt, sich durch solche äußeren Rücksichten bestimmen zu lasten. Nur unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles kann die richtige Entscheidung darüber gewonnen werden, ob Rechtsgeschäfte dieser oder ähnlicher Art gegen die guten Sitten verstoßen." (Planck Kommentar p. 190.) Uebrigens bezieht sich diese Bestimmung sowohl auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden als auf solche von Todes wegen. Von Interesse ist ferner die Bestimmung des 8 193 B. G.-B., nach welcher, falls Willenserklärungen an einem Sonntage oder einem staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag abzugeben sind, der nächstfolgende Werktag an die Stelle des Sonn- oder Feiertags treten soll — eine Bestimmung, welche immerhin einen gewisten Fortschritt bedeutet, wenn man auch sich ihrer Tragweite nicht vollständig bewußt gewesen sein mag. Einen weiteren Fortschritt stellt aber auch die harmlose Verordnung des 8 246 B. G.-B. dar, welche allgemein den gesetzlichen Zinsfuß auf vier vom Hundert festsetzt; hatte doch sogar noch das Allgemeine Landrecht den Kaufleuten 6. den Juden aber 8 Prozent Zinsen und ihnen an Stelle der Zinsen eine Konventionalstrafe von 8 Prozent zugebilligt (8 805, 825, 832 I. 11 Allgemeines Landrecht). Auf dem Gebiete des Eherechts hat sich wenig geändert. Der Mann darf nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit, die Frau nicht vor der Vollendling des sechzehnten Lebensjahres eine Ehe eingehen; doch kann von dieser Vorschrift der Frau Befreiung bewilligt werden. Ehen zwischen Verwandten, voll- und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie sind natürlich verboten. Die Gründe der Ehescheidung sind bekanntermaßen eingeschränkt, doch ist andererseits die Ehescheidungsklage dem Ehegatten gegeben, „wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten eine so tiefe ^Zerrüttung des eheliche» Verhältnisses verschuldet hat, daß dem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemuthet werden kann" (8 1568). Neu ist für viele preußischen Rechtsgebiete die Klage auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschast, früher Trennung voll Tisch und Bett genannt. Wird eine solche Klage aber erhoben und ihr stattgegeben, so kann jeder Ehegatte auf Grund des Urtheils die vollständige Scheidung der Ehe fordern (8 1576). Hierzu bestimmen Art. 13 und 17 deS Einführungsgesetzes, daß, wenn einer der Verlobten, welche die Ehe im Jnlande eingehen, ein Ausländer ist, für Jeden der Beiden die Rechte seines Heimathsstaates, für die Form der inländischen Eheschließung aber ausschließlich die deutschen Gesetze maßgebend sein sollen; daß für die Ehescheidung die Gesetze desjenigen Staates zur Anwendling kommen sollen, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört, daß aber auf Scheidung sowie auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft auf Grund eines ausländischen Gesetzes im Jnlande nur erkannt werden kann, wenn sowohl nach ausländischen Gesetzen als nach den deutschen Gesetzen die Scheidung zulässig sein würde. Hiernach würden unter Umständen sowohl für die Eheschließung als für die Ehescheidung jüdische Gesetze, insoweit sie im Auslande Geltung haben, angewendet werden können. Allerdings bestimmt hierzu Art. 30 des Eiiiführungsgesetzcs, daß die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlosten ist, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Schließlich kann hier nicht unerwähnt bleiben, daß auf Andrängen des Centrums der Abschnitt des Gesetzes, welcher die Ehe behandelt, die Ueberschrift „Bürgerliche Ehr" erhalten und ihm in § 1588 ein besonderer Titel mit der Ueberschrift „Kirchliche Verpflichtungen" hinzugefügt ist, welcher lautet: „Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnittes nicht berührt." Es wird kaum angängig sein, das Wort „kirchliche" in diesem Gesetze wie bisher in Preußen nur auf christliche Kirchenverhältnisse zur Anwendung zu bringen. Im Familienrecht ist für Altpreußen die sehr wichtige Bestimnmng gefallen, welche Geschwistern eine nothdürftige Unterhaltungspflicht unter einander auferlegt. Vom Jauuar n. I. an besteht diese Unterhaltungspflicht nur zwischen Eltern und Abkömmlingen. Ja, man wird wohl so weit gehen müsien, anzunehmen, daß früher ergangene Erkenntnisse, durch welche Geschwister zur Erfüllung ihrer Alimentationspflicht verurtheilt sind, mit dem Eintritt des B. G.-B. ihre Wirksamkeit verlieren oder wenigstens zur Aufhebung gebracht werden können. Allerdings darf man hoffen, daß mit dem Fortfall des gesetzlichen Zwanges nicht auch die schöne Sitte wegfällt, welche jeden Bruder lind jede Schwester zur Unterstützung für verarmte Geschwister anhält. Endlich ist im Bormundschaftsrecht eine besondere Bestimmung zu erwähnen. Nach 8 19 der bisherigen preußischen Vormundschaftsordnung hatte der Richter „bei der Auswahl des Vormundes ans das religiöse Bekenntniß des Mündels Rücksicht zu nehmen". In der Praxis wurde hierbei ein Unterschied zwischen Inden und Christen nur in seltenen Fällen gemacht. Im B. G.-B. ist für die Berufung des Vormundes die gleiche Anordnung getroffen (Art. 1779), und .es ist ferner hinzugefügt, daß „die Sorge Wr die religiöse Erziehung des Mündels dem Vormund vom Vormundschaftsgericht entzogen werden kann, wenn der Vormund nicht dem Bekenntniß angehört, in dem das Mündel zu erziehen ist" (8 1801). Der Unterschied ist bemerkenswerth. Der Vormund kann Vormund bleiben, auch wenn einem Anderen bie Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels übertragen wird. Andererseits bedürfen „Beamte und Religionsdiener", insoweit dies die Landesgesetze verordnen, der vorgeschriebenen Erlaubniß zur Uebernahme einer Vormundschaft (8 1888), es wird also wohl in Preußen bei der „Genehmigung der zunächst Vorgesetzten Behörde" (8 22 Vorm.-Ordn.) verbleiben. Ueberblickt man alle diese einzelnen Fragen, so konunt man zu dem Resultat, daß von Gesetzes wegen alle Unterschiede in Deutschland