Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 63 (1899)
- Issue
- Heft 7 (17.2.1899)
- Date
- 1899-02-17
- Page
- Seite 76 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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-- 76 -- Drängen gestand der Jude, daß diese außerordentliche Steuer eingehoben werde, um für die Kosten der Kampagne zu Gunsten Dreyfus' aufzukommen. Ein Widerstand gegen diese Besteuerung wäre einfach unmöglich gewesen. Die Leser der „Libre Parole" wissen also jetzt, woher das Geld für die Dreyfus-Kanipagne kommt. ■4r Der „Gaulois", das Organ des getauften Juden Meyer, hat kürzlich einen Artikel gebracht, in dem es hieß, dieKampagnefür Dreyfus sei zum ersten Male auf dem zionistischen Kongreß in Bafel erörtert und beschlossen worden. Dem gegenüber versendet Bernard Lazare einen offenen Brief an alle Zeitungen, in dem er konstatirt, daß der erste Zionistenkongreß 1897 stattfand, während 1896 noch kein solcher existirte. Dagegen begann Lazare seine Kampagne im Oltober 1896, und als im August 1897 der erste Zionistenkongrcß stattfand, sprach schon alle Welt von dem Auftreten Scheuerer-Kestners für den Unglücklichen von der Teufelsinsel. Mit beißender Satire fügt Lazare hinzu, der zweite Kongreß der Zionisten, an dem er selbst theilnahm, fiel zusammen mit der Verhaftung und dem Selbstmord Henrys; indeffen sei dieselbe, so viel ihm erinnerlich, nicht auf dem Kongreß beschloffe» worden. In Algerien greift der Antisemitismus mit den nächstüblichen Begleiterscheinungen auch auf die eingeborenen Kabylen über. Im Distrikt Setif (westlich von Constantine) macht sich unter diesen, wie man aus Algier meldet, seit einigen Tagen eine ungewöhnliche Erregung bemerkbar. Auf dem Marktplatze von Saint Arnaud entstand eine Prügelei. Kabylen überfielen Kaufleute unter dem Rufe „Nieder mit den Juden". Eine Anzahl Personen wurde verletzt, darunter drei Europäer. Die Läden der Juden wurden von den Kabylen ausgeplündert. Die Naturkinder sind klug genug, die praktische Ausnutzung der der Rögis'schen Doktrinen in den Vordergrund zu stellen. Räubereien sind zudem in den Barbareskenstaaten herkömmlich beliebt; kein Wunder, daß auch Kabylen und Araber begeistert der Fahne der neuen Propheten folgen. Sie können jetzt freilich nicht mehr sagen: „Wir Wilden sind doch beffere Menschen!" Zur Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches. Von Rechtsanwalt Bernhard Breslauer. dem 1. Januar 1900 tritt für ganz Deutschland ^Vdl^. ko? Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft. Da wird denn 3®' mancher Ihrer Leser fragen, inwieweit dieses neue Gesetzbuch Einfluß auf die Rechtsverhältniffe der Deutschen jüdischen Glaubens auszuüben vermag. Da sich die Normen des Gesetzes im Wesentlichen auf dem Gebiete des Privatrechts bewegen, so werden dieselben in der angegebenen Richtung nur diejenigen deutschen Landesgebiete beeinflussen, in welchen das Privatrecht, sei es direkt, sei es zufolge öffentlichrechtlicher Satzungen, für Juden bisher mehr oder weniger eingeschränkt worden war. Und dieser Einfluß wird ein heilsamer sein. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keinen Unterschied der Religion oder Konfession; das Wort „Jude" kommt in seinen 2385 Paragraphen überhaupt nicht vor. Alle Unterschiede, welche früher auf dem Gebiet des Privatrechts gemacht wurden, alle Schranken welche hier und da von Religions wegen aufgerichtet waren, sind verschwunden. Vor dem Privatrecht giebt es in ganz Deutschland nur noch Deutsche, mögen sie einer Religionsgemeinschaft angehören, welcher sie wollen. Zwar hat das Einführungsgesetz zum B. G.-B. dem Landesrecht eine ganze Reihe Materien Vorbehalten, darunter die Vorschriften, nach welchen eine Religionsgesellschaft oder eine geistliche Gesellschaft Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung erlangen kann (Artikel 84), diejenigen über das Recht zur Benutzung eines Platzes in dem einem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnißstätte (Art. 133) und diejenigen über die religiöse Erziehung der Kinder (Art. 134) und dergleichen mehr, so daß für diese Materien nicht nur das Landesrecht bestehen bleibt, sondern auch neues Landesrecht geschaffen werden kann. Andererseits aber ist verordnet, daß für die nicht dem Landesrecht vorbehaltenen Gebiete ausschließlich durch Reichsgesetzgebung Aenderungen oder Ergänzungen geschaffen werden können, so daß etwa beabsichtigte beschränkende Verordnungen um des Glaubens Willen nicht ohne öffentliche Verhandlung im Reichstage eingeführt werden können, somit aber, wenn auch nicht unmöglich gemacht, so doch der Kontrole der ganzen civilisirten Welt unterstellt werden. Könnte man sonach sich dabei bescheiden, daß das B. G.-B. durch Zerstören aller Schranken die Gleichheit aller Deutschen vor den Gesetzen aufbant, so wird doch manche seiner Bestimmungen im Verhältniß zu den früheren Gesetzen einer näheren Prüfung unterzogen werden können. Mit dem 1. Januar n. I. verschwindet der 8 5 II 11 des Allgemeinen Landrechts, nach welchem Gesetz in Preußen der Staat von einem einzelnen Unterthan die Angabe, zu welcher Religionspartei sich derselbe bekenne, nur alsdann fordern kann, wenn die Kraft und Giltigkeit gewiffer bürgerlicher Handlungen davon abhängt. Auf dieses Gesetz gründeten sich die Bestimmungen der Civilprozeß-, der Strafprozeß-Ordnung (und der Militärgesetze), nach welchen in gewiffen Fällen die Angabe der Konfession oder Religion erzwungen werden kann. Wird dieser Paragraph durch Aufhebung des Allgemeinen Landrechts beseitigt, so ist dennoch die gesetzliche Vorschrift nicht aufgehoben. Denn das B. G.-B. giebt nirgends dem Richter das Recht, das Glaubensbekenntniß der Partei zu fordern. Er kann dies vielmehr auch nach Beseitigung jener Bestimmung nur in denjenigen Fällen, in denen die Gesetze, dieselben wie oben angegeben, ihm dies Recht ausdrücklich beilegen. Von Wichtigkeit ist ferner die Neuordnung des Vereiusrechts 8 21 ff.), welche den Vereinen mit sogenannten idealen Tendenzen oder Zwecken civilrechtliche Selbständigkeit gewährt, sobald gewisse formale Vorschriften über den Inhalt ihrer Satzungen, ihre Anmeldung zum Vereinsregister u. dergl. erfüllt sind. Die rein wohlthätigen Vereine können sonach eine Selbständigkeit erlangen, welche sie vorher niemals beseffen haben. Allerdings kann die Verwaltungsbehörde gegen die Eintragung eines Vereins Einspruch erheben, wenn derselbe einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt (8 61), und es kann einem Verein, der nach der Satzung einen solchen Zweck nicht hat. die Rechtsfähigkeit wieder entzogen werden, wenn er hinterher dennoch einen solchen Zweck verfolgt (8 43). Es wird aber gerade auf dem Gebiet der religiösen Vereinigungen wohl ganz besonderer Umstände und Bedenklichkeiten bedürfen, wenn die Vertvaltungsbehörde von dem ihr zustehenden Einspruchsrecht Gebrauch machen soll. Wie das Vereinsrecht, so ist, wenn auch nicht mit gleicher Ausführlichkeit, das Recht der Stiftungen neu geordnet und hierdurch die Errichtung solcher, meistens wohlthätiger Einrichtungen erleichtert und gewiffermaßen popularisirt. Sodann verordnet § 138 B. G.-B., daß ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist, und unter diese Be-