Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 63 (1899)
- Issue
- Heft 5 (3.2.1899)
- Date
- 1899-02-03
- Page
- Seite 51 (sequence 3)
- Language
- German
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51 wiesen werden. Es befinden sich aber in Frankfurt etwa 5000 selbstständige jüdische Gemeindemitglieder, und hiervon gehört etwa ein Zehntel der sogenannten orthodoxen Richtung an. Diese 550 strenggläubigen Juden von Frankfurt haben sich wegen der liberalifirenden Richtung in der Israelitischen Gemeinde in ihrem Gewissen bedrückt gefühlt und haben bereits seit dem Jahre 1850 eine Kultusgemeinde unter dem Namen „Israelitische Religionsgesellschast" gebildet, welche eine eigene Synagoge und ein Hospital besitzt. Sie unterhält eine Volksschule mit etwa 400 Kindern und ebenso eine Realschule, in der 550 Kinder unterrichtet werden, so daß sie im Ganzen 27 Lehrer beschäftigt. Das Budget dieser jüdischen Gemeinde beläuft sich auf etwa 200 000 Mark jährlich. Es hat nun die Israelitische Gemeinde in Frankfurt von diesen Mitgliedern der Israelitischen Religionsgesellschast bisher noch Steuern erhoben, und erst durch Erkenntniß des Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 1696 ist festgestellt worden, daß eine Zwangsangehörigkeit der in Frankfurt wohnenden Juden zur Israelitischen Gemeinde rechtsverbindlich nicht besteht. Es sind demnach Diejenigen, die der Israelitischen Religionsgesellschaft angehören, nicht mehr genöthigt, Steuern an die Israelitische Gemeinde zu zahlen. Das neue Gesetz bezweckt, den Interessen der beiden in Frankfurt bestehenden jüdischen Gemeinden gerecht zu werden. Im Uebrigen bin ich mit dem Gesetz einverstanden, wünsche aber einige Aenderungen, namentlich eine Verlegung der Präklusivfrist von 3 auf 6 Monate und eine Bestimmung, wonach auch die Wittwen nach dem Tode ihres Mannes ohne Weiteres der Religionsgesellschaft angehören sollen." Abgeordneter Sänger (Demok.) bittet ebenfalls um Annahme des Gesetzes, durch welches die vielen Mißstände beseitigt werden, welche sich durch das Nebeneinanderbestehen der beiden Gemeinden herausgestellt haben. „Ich bin auch nicht gegen die Anträge des Vorredners, worüber in der zweiten Lesung zu reden sein wird. Die Israelitische Gemeinde erhielt im Jahre 1616 das Recht, alle in Frankfurt wohnenden Juden zu besteuern, da dieselben mit Rechtsnothwendigkeit zu ihr gehörten. Im Jahre 1807 wurde diese Judenstättigkeit von 1616 aufgehoben. Aber auch diese sogenannte primatische Schutzordnung ist später außer Kraft gesetzt worden, und es wurde nun von allen Seiten, auch von der Regierung, altgenommen, daß damit das alte Recht von 1616 wieder aufgelebt sei. Dem entsprechend hat bis zum Jahre 1896 die Israelitische Gemeinde alle in Frankfurt wohnenden Juden widerspruchslos besteuert, sofern sie nicht von der Rechtswohlthat des Z 1 des Gesetzes von 1876, welches den Austritt aus der Synagogengemeinde regelt, Gebrauch gemacht haben. Daß auch die Regierung dieses Besteuerungsrecht anerkannt hat, geht aus den Motiven des Gesetzes von 1876 und aus der Erklärung des Kommissars der Regierung in einer Abgeordnetenhaussitzung vom Jahre 1876 hervor. Im Jahre 1850 hat sich nun neben dieser Israelitischen Gemeinde unter der Bezeichnung „Israelitische Religionsgesellschaft" eine orthodoxe Religionsgesellschaft gebildet, deren Mitglieder im Laufe der Jahre eine eigene Synagoge, eigeneSchule und ein eigenes Krankenhaus errichtet haben. Selbstverständlich wurden auch die Mitglieder dieser Gemeinde, soweit sie nicht auf Grund dieses Gesetzes von 1876 ausgetreten waren, zur Steuer herangezogen. Ein im Jahre 1896 aus Baden zugezogener jüdischer Mann erhob dagegen Widerspruch, und das Oberverwaltungsgericht hat in dem angestrengten Prozeß erklärt, daß eine Lücke im Gesetz vorhanden sei, da nach Aufhebung der primatischen Ordnung die alte Judenstättigkeit nicht wieder in Kraft getreten sei, es handelt sich also jetzt nicht darum, der israelitischen Gemeinde zum ersten Male das Besteuerungsrecht zu verleihen. In diesem Falle würde ich gegen das Gesetz sein, da ich nur in dermöglichst vollständigen Auflösung aller Beziehungen zwischen Staat, Kirche und allen Religionsgemeinschaften eine Garantie für die religiöse Freiheit und die gedeihliche Entwickelung des religiösen Lebens erblicke. Es handelt sich vielmehr darum, den Kreis der Personen zu fixiren, auf welche die Israelitische Gemeinde das niemals bestrittene Besteuerungsrecht ausüben kann. Der vorliegende Entwurf ist das Resultat der Berathungen der Vertreter der einzelnen Gemeinden im Verein mit der Regierung, und ich bitte um seine Annahme, zumal die Israelitische Gemeinde durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in eine prekäre Lage gerathen ist. Sie hat jährlich über 200 000 Mark aufzubringen zur Erhaltung ihrer Einrichtung und fürchtet, ihren Verpflichtungen nicht mehr Nachkommen zu können, wenn ihr keine Rechtssicherheit gegeben ist. Die Annahme des Gesetzes unterliegt auch umsoweniger Bedenken, als die persönliche Freiheit des einzelnen jüdischen Bürgers, sich der Israelitischen Gemeinde oder der Religionsgesellschaft zu unterwerfen, ausdrücklich durch das Gesetz von 1876 gewahrt bleibt. Infolge der prekären Lage, in welcher sich die Gemeinde nach derWntscheidung des Oberverwaltungsgerichts befindet, ist es ihr auch noch nicht möglich gewesen, die Gehälter der Lehrer an den .israelitischen Realschulen so aufzubessern, wie es durch Staat und Stadt.Frankfurt in den letzten Jahren geschehen ist. Man kann den Religionsgesellschaften ^daraus keinen Vorwurf machen, denn sie konnten beim besten Willen dem guten Beispiel nicht folgen. Ich hoffe aber, daß ein Vertreter der Regierung uns bei der zweiten Lesung berichtet, bis zu welchem Termin die im Sinne der ausgleichenden Gerechtigkeit nothwendige Verbesserung der Lehrergehälter an den israelitischen Realschulen in Frankfurt in Aussicht genommen ist. Ich kann hinzufügen, daß H die orthodoxe Religionsgesellschaft bereits beschlossen hat, diese Aufbesserung spätestens zum 1. April 1900 eintreten zu lassen, und ich glaube annehmen zn dürfen, daß auch die Israelitische Gemeinde sich diesen Beschlüssen zum mindesten anschließen wird. Ich bitte den Entwurf nicht an eine Kommission zu verweisen, sondern die zweite Berathung gleich im Plenum vorzunehmen." (Beifall links.) In der weiteren Berathung über den Entwurf über die Synagogengemeindeverhältnisse in Frankfurt a. M. schließt sich Abg. Rickert (freis. Vereinig.) den Ausführungen des Abg. Sänger an. Abg. Lieber (C.) erhebt gegen die Anträge Cahenslys Widerspruch. Der Entwurf sei das Resultat der Besprechung, welche zwischen dem Staat und den betheiligten Synagogen stattgefunden habe, und es entspräche nicht den Grundsätzen des Centrums, sich in die inneren kirchlichen Angelegenheiten einzumischen und mehr zu verlangen, als die betretenden Religionsgemeinschaften verlangen. Nur in einem Punkte sei der Entwurf einer Abänderung bedürftig. Es handele sich aber nicht um eine sachliche Aenderung, sondern um eine Klarstellung. In der Begründung heiße es zum § 2, daß für den Fall, daß der Oberpräsident von der Befugniß des § 2 Gebrauch macht, die entgegenstehenden kurhessischen Bestimmungen ebenso in Wegfall zu kommen haben wie die für Frankfurt geltenden alten Gesetze. Sei dies aber der Fall, so^müsse dies im Gesetz auch ausgesprochen werden. Im Uebrigen empfiehlt er die unveränderte Annahme des Gesetzes. Abgeordneter Göschen (natl.) empfiehlt auch die Annahme des Gesetzes und hält eine Aenderung, wie sie der Vorredner wünscht, für überflüssig. Damit schließt die erste Lesung. Das ^Gesetz wird jedenfalls angenommen. * Ein schlesischer Großgrundbesitzer, Graf Pückler in Klein- Tschirne, ist zum Apostel des Antisemitismus geworden. Er hat ein Flugblatt verbreiten lassen, das eine seiner Reden wiedergiebt, und worin es buchstäblich heißt: „An allen Höfen, in allen Kabinetten und Ministerien haben die Juden ihre geheimen Freunde und Helfershelfer.Schon sch wanken die Throne der Kaiser und Könige bedenklich, und die Zeit ist nicht mehr fern, wo der jüdische Usurpator proklamirt werden wird, und Cohn I. den Thron von Europa besteigt." Graf Pückler ist durch seine ^Absonderlichkeiten in ganz Niederschlesien bekannt. Nun hat er sich auf die hohe Politik geworfen. Und was er da leistet, das erfahren wir aus Rede und Flugblatt weiter: „Der Deutsche ist gutmüthig und'geduldig, freundlich und langmüthig lange Zeit; aber wenn sein Zorn einmal erwacht, dann ist er furchtbar und nicht mehr zu bändigen, dann erhebt er die gewaltige Rechte zum Schlage und drischt und drischt und drischt, so lange, bis es nichts mehr zum Zerhauen giebt, bis das Judenthum vernichtet und zerschmettert im Staube liegt. Dann wehe unseren Feinden vor diesem Ansturm der deutschen Männer; lange genug hat der Bauer gelitten unter dem schurkischen Börsenspiel der jüdischen Spekulanten, lange genug hat der Handwerker geseufzt unter der furchtbaren Konkurrenz der Juden bande. Der Tag der Abrechnung ist gekommen." Und dieser Mann ist Amtsvorsteher und als solcher berufen, ein Wächter des Gesetzes zu sein für Alle!