Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 63 (1899)
- Issue
- Heft 5 (3.2.1899)
- Date
- 1899-02-03
- Page
- Seite 50 (sequence 2)
- Language
- German
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60 Am Schluffe erklärt der Herr Minister, ein volles Verständniß für den Wunsch christlicher Eltern zu haben, daß ihre Kinder nicht fortdauernd von einer jüdischen Lehrerin erzogen werden, „auch abgesehen von der religiösen Seite". Darin liegt nach unserer Meinung eine Kränkung derselben jüdischen Lehrkräfte, deren der Herr Minister im Verlauf seiner Rede ja so wohlwollend gedachte. „Die Treue der Lehrerinnen, die ganze Auffaflung ihres Berufs" haben „einen ausgezeichneten Eindruck" gemacht; aus welchen Gründen erscheinen nun diese Lehrkräfte, auch abgesehen von der religiösen Seite, für die Erziehung von Kindern weniger geeignet als die christlichen Lehrerinnen und Lehrer? Nimmt etwa auch die Unterrichtsverwaltung an, daß die Lehrkräfte jüdischen Glaubens die Charakterbildung der Kinder zum Schaden der Gesammtheit beeinfluffen könnten? Daß man mindestens solchen Anschauungen Rechnung trägt, daß aus denselben heraus alle die Verfügungen erlaffen und jene Maßnahmen der unteren Organe, des königlichen Provinzial-Schulkollegiums und der städtischen Schuldeputation, nicht redressirt wurden, ergiebt sich ans dem Verlauf der ganzen Debatte. Eine Schulvorsteherin ist zu einem Herrn des Ministeriums gekommen und hat ihm geklagt: „In meine Schule kommen die christlichen Eltern und sagen: Der jüdische Geist in dieser Schule wird uns so überwiegend, daß wir unsere Kinder von Dir wegnehmen, wenn Du künftig noch jüdische Schülerinnen aufnimmst ... was soll ich thun?" Der Rath erklärte: „Das ist Ihre Sache, wir reden überhaupt in die Sache nicht hinein." „Das ist auch vollständig meine Ueberzeugung," sagte der Herr Minister. Die Leitung des preußischen Unterrichtswesens hält es also für angemessen, daß eine Schulvorsteherin, der eine Konzession „zur Errichtung einer höheren Töchterschule ohne Rücksicht auf Konfessionen" ertheilt ist, Schülerinnen jüdischen Glaubens nur in beschränktem Maße aufnimmt — in Rücksicht auf den „jüdischen Geist". Würden jene Räthe jemals Einblick in die religiös-sittlichen Lehren der jüdischen Religion genommen haben, so würde ihnen klar geworden sein, daß die jüdische Sittenlehre, der Geist der jüdischen Religion, so gut und rein ist wie die Sittenlehre jeder anderen in unserem Staate vertretenen Religion. Ja. sie hätten aus den einschlägigen Werken ersehen können, daß die hauptsächlichsten Lehren Christi und der Apostel auch in der jüdischen Sittenlehre, und zwar zumeist mit denselben Worten, enthalten sind, daß der Geist des Buches der Bücher, der Geist der Propheten auch derjenige der christlichen Sittenlehre geworden ist. Oder sollte man sich einen „jüdischen" Geist aus dem Thun und Treiben einzelner Individuen „herauskonstruirt" haben, die zwar durch Geburt dem Judenthum zugehören, aber in un jüdischen Wegen wandeln und ein un jüdisches Gebahren zur Schau tragen? Wir müffen annehmen, daß Männer, die auf so hoher Warte stehen und eine so verantwortungsvolle Stellung einnehmen, nicht Einzelfälle ohne Weiteres der Allgemeinheit zur Last legen und aus vereinzelten Vorkommniffen etwa auf eine inferiore Ethik der preußischen Unterthanen jüdischen Glaubens schließen. Ja, wir hoffen zuversichtlich, daß der Minister noch Veranlaffung nehmen wird, mit voller Klarheit sich darüber zu äußern, baß der Geist der Gerechtigkeit und Menschenliebe, der „Jedem das Seine" giebt, in dem „Ministerium des Geistes" auch unseren jüdischen Mitbürgern gegenüber immer walten werde. Me Woche. Berlin, 31. Januar. ohin die TendenzAder agrarisch-antisemMschen Kreise in Preußen geht, das plauderte mit gewohnter ^0'- Offenheit die „DeutscheTageszeitung" in dieser Woche aus: „In einer Hinsicht haben viele Kreise der Bevölkerung noch nicht die Ueberzeugung, daß die Regierung den nationalen Forderungen mit dem^gehörigen Nachdruck gerecht wird. Wir meinen die' Judenfrage. Es unterliegt keinem Zweifel, daß bei uns in Deutschland sehrlviele ausländische Juden sich aufhalten, deren Abschiebung in hohem Grade wünschenswerth. wäre. Nationale Anhänglichkeiten das Volk, bei dem sie bis zu ihrer Uebersiedelung nach Deutschland zu Gaste waren, liegt ihnen selbstverständlich fern, sie fallen natürlich auch nicht als Dänen, Galizier, Polen, Russen u. s. w. lästig, sondern nur als Juden, als ein unerwünschtes wirthschaftliches und politisches Element." An einer anderen Stelle spricht dasselbe Blatt von einem schwarzen Stempel des Antisemitismus. Dieser Kennzeichnung haben wir nichts hinzuzufügen. * Das Abgeordnetenhaus beschäftigte sich am Sonnabend wieder mit jüdischen Angelegenheiten, und zwar mit dem Gesetzentwurf über die Synagogenverhältnisse in Frankfurt a. M. Dieser lautet: 8 1. Die in dem Bezirk der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt a. M. wohnenden Juden gehören zur Synagogengemeinde, Israelitische Gemeinde zu Frankfurt a. M. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Juden, welche Mitglieder der Synagogengemeinde Israelitische Religionsgesellschast zu Frankfurt a. M. sind und unter Vorlegung einer Bescheinigung des Vorstandes dieser Synagogengemeinde über ihre Mitgliedschaft binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Verlegung ihres Wohnsitzes in den Bezirk der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt a. M. oder nach erreichter Volljährigkeit dem Polizeipräsidenten in Frankfurt a. M. schriftlich anzeigen, daß sie ausschließlich der Synagogengemeinde Israelitische Religionsgesellschaft angehören wollen. Die betreffenden Juden sind von dem Zeitpunkte des Beginnes der dreimonatlichen Frist ab von der Verpflichtung zu öffentlich rechtlichen Leistungen an die Synagogengemeinde Israelitische Gemeinde befreit. Die Vorschriften des Gesetzes betr. den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden vom 28. Juli 1876 bleiben im Uebrigen unberührt. 8 2. Der Oberpräfident der Provinz Hessen-Nassau ist befugt, durch endgiltigen Beschluß, nach Anhörung der Betheiligten, den Bezirk der früheren Stadtgemeinde Bockenheim dem Bezirk der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt a. M. einzuverleiben und die hierauf bezüglichen Verhältnisse zu ordnen. In diesem Falle läuft die im 81 bezeichnete dreimonatliche Frist, insoweit dieselbe mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt, anstatt von diesem Zeitpunkte, von dem Tage der Einverleibung. Bekanntlich ist das preußische Gesetz von 1847, das jeden Juden für ein Mitglied der Synagogengemeinde des betreffenden Ortes erklärt, in Frankfurt a. M. nicht eingeführt. Und zwar, weil man die orthodoxe Religionsgesellschaft schützen wollte, was übrigens in dem neuen Entwurf zum Ausdruck gekommen ist. Die israelitische Gemeinde hatte nach ihrem guten Recht in den letzten Jahren mehrfach auch Juden, die ihr nicht ausdrücklich angehören, zur Steuerleistung herangezogen, mußte aber davon abstehen, nachdem in einem Fall das Oberverwaltungsgericht wegen der Zweifelhaftigkeit der Alt-Frankfurter Bestimmungen die Pflicht der Steuerzahlung nicht anerkannt hatte. Dies ist jedenfalls der Grund gewesen, der, wohl auf Anregung der Israelitischen Gemeinde, zur Ausarbeitung jenes Gesetzentwurfes geführt hat. Bei der ersten Berathung des Gesetzentwurfes betreffend die Synagogengemeindeverhältnisse in Frankfurt a. M. erhielt das Wort Abgeordneter Cahensly (Ctr.): „Meine Herren, gemäß der Vorlage sollen.alle diejenigen Juden, welche im Bezirk der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt wohnen, der Synagogengemeinde „Israelitische Gemeinde" zu Frankfurt a. M. über-