Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 63 (1899)
- Issue
- Heft 4 (27.1.1899)
- Date
- 1899-01-27
- Page
- Seite 38 (sequence 2)
- Language
- German
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blieben auch noch für volle zwei Jahrhunderte die einzigen Ländrr in Europa, wo jener große Gedanke zur Ein- und Durchführung hatte gebracht werden können, und wo er durch alle kirchlichen und politischen Wirren späterer Zeiten hindurch unverkümmert aufrecht erhalten worden ist. Auch die beiden ersten preußischen Könige hielten die Religionspolitik des großen Kurfürsten fest, Friedrich,1. betont in seinem Testament ausdrücklich „weilen wir auch jeder Zeit an allen Religionsverfolgungen und Gewissenszwang einen besonderen Abscheu gehabt". Unter Friedrich dem Großen wurde dieses Prinzip religiöser Duldung im großen Stil weiter entwickelt. Zwei epochemachende Momente von universal-historischer Bedeutung hebt Philipp Zorn nach dieser Richtung hin in der Regierungspolitik Friedrichs des Großen hervor. Das eine betrifft die beiden Erblande Brandenburg und Pommern. Hier galten noch die Grundsätze des evangelischen Konfessionsstaates.; die öffentliche Ausübung dtr katholischen Religion war ausgeschloffen, und es wurde sorgfältig darüber gewacht, daß der Katholizismus hier keine weitere Ausdehnung finde. Das brandenburgisch-pommersche Staatskirchenrecht stand also in diametralem Gegensatz zu dem preußisch-cleveschen. Es ist nicht klar, weshalb das dem letzteren zu Grunde liegende Toleranzprinzip nicht auch in Brandenburg und Pommern zum Durchbruch gelangte. Hatte doch der große Kurfürst den Katholiken in anderen Theilen seines Staates volle Religionsfreiheit zugesichert, hatte er doch zuerst den aus Oesterreich vertriebenen Juden in seinem Lande eine Freistatt gewährt und auch Mennoniten, Socinianer und andere Sekten zugelaffen. Gleichwohl gelang es erst Friedrich dem Großen, dies Toleranzprinzip zu verwirklichen. Seine persönlichen Anschauungen über religiöse Dinge sind bekannt. Es genügt, auf ein Wort hinzuweisen, das er in einem Schreiben an den ersten preußischen Bischof, den Kardinal Zinzendorf, gebrauchte: „Da die Garantie der freien Religionsübung nach der Ueberzeugung der Menschen einen Bestandtheil ihres Glückes ausmacht, so werde ich mich niemals von dem festen Entschluß entfernen, den ich gefaßt habe, jede Religion bei ihren Rechten und Freiheiten zu lasten". Aber auch noch in anderer Beziehung war die Regierung Friedrich des Großen epochemachend für das Prinzip der Religionsfreiheit. Er gab demselben einen Ausdruck und eine Ausdehnung, die es bis dahin noch nie erlangt und in der es auch heute noch nicht verwirklicht worden ist. Zorn erwähnt in seinem Buch nur eine Aeußerung des Königs aus feinem Testament» aber es wäre zweckmäßig gewesen, auch noch drei andere Erklärungen Friedrichs des Großen zu citiren, die für diese Frage von hoher Bedeutung sind. Die erste und bekannteste lebt ja noch im Volksmund fort, freilich in einem falschen Citat.' Es ist die Randbemerkung, die Friedrich der Große auf einen Bericht des Staatsministers von Brand geschrieben: „Die Religionen Müssen alle Tollertret werden und Mus der Fiscal nuhr das Auge darauf haben, das keine der andern abrug Tuhe, den hier mus ein jeder nach seiner Fasson Selich werden." ’ Und in seinem politischen Testament von 1751 sagte Friedrich der Große: „Die Katholiken, die Lutheraner, die Reformirten, die Juden und zahlreiche andere christliche Sekten wohnen in diefezn Staat und leben da in Frieden. Ich suche sie alle zu vereinigen, indem ich ihnen zum Bewußtsein bringe, daß sie alle Bürger eines Staates sind, und daß man einen Menschen, der einen rothen Rock trägt, ganz ebenso lieben kann wie Denjenigen, der einen grauen trägt." Und in seiner „Geschichte der Hauses Brandenburg" sagte Friedrich II. sehr treffend: „Der falsche Eifer ist ein Tyrann, welcher die Länder entvölkert. Die Toleranz ist eine zärtliche Mutter, welche sie nährt und zur Blüthe bringt." Ein solcher Monarch mußte das Prinzip der Duldung zur vollen Autorität bringen. In dem großen Gesetzgebungswerke, welches wir als Erbe des großen Königs überkommen haben, im „Allgemeinen Preußischen Landrecht", sind diese Grundgedanken der- Religionsfreiheit zuerst formulirt worden. „Die Begriffe der Einwohner des Staates von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst können kein Gegenstand von Zwangsgesetzen sein." „Jedem Einwohner im Staat muß eine vollkommene Glaubens- und Gewissensfreiheit gestattet werden." Erst im 19. Jahrhundert ist das Prinzip der Religionsfreiheit allmälig Gemeingut aller civilisirten Staaten geworden. Aber es bleibt immer unser Stolz, daß die Religionsfreiheit schon preußisches Staatsgrundgesetz war, lange bevor die französische Revolution unter Strömen Blutes das „Menschenrecht" der Gewiffensfreiheit proklamirte. Das neue Deutsche Reich hat das große historische Erbe dieser mächtigen Gedankenwelt angetreten. In dem deutschen Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 ist das Grundprinzip ausgesprochen: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben." In den feierlichsten Momenten ihres Lebens haben die drei deutschen Kaiser sich zu diesem erhabenen Grundprinzip freudig bekannt. Kaiser Wilhelm I. verkündete es noch im hohen Alter als seine „frohe Ueberzeugung, daß die ganze Nation in aufrichtiger Vaterlandsliebe, ohne Rücksicht auf politisches und religiöses Bekenntniß. in der Treue zu Kaiser und Reich fest und innig zusammenstehe". Kaiser Friedrich III. verkündete bei seinem Regierungsantritt: „Ich will, daß der seit Jahrhunderte:« in Meinem Hause heilig gehaltene Grundsatz religiöser Duldung auch ferner allen Meinen Unterthanen, welcher Religionsgemeinschaft und welchem Bekenntniß sie auch angehören, zum Schutz gereiche. Jeder unter ihnen steht Meinem Herzen gleich nahe." Und Kaiser Wilhelm II. erklärte in seiner ersten Thronrede feierlich: „Dem Vorbilde Meiner erhabenen Ahnherren folgend, werde Ich es jederzeit als eine Pflicht erachten, allen religiösen Bekenntnissen in meinem Lande bei der freien Ausübung ihres Glaubens Meinen königlichen Schlitz angedeihen zu lassen." Kaiser Wilhelm 11., dessen Geburtstag das deutsche Volk in diesen Tagen mit inniger Treue feiert, hat auch vor Kurzem in dein Dankschreiben auf die Glückwunschadreffe des Magistrats zum Jahreswechsel dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß die städtischen Behörden Berlins stets erfolgreich bemüht sein mögen, „das Gemeinwohl der Bürgerschaft ohne Rücksicht auf politische und konfessionelle Gegensätze zu fördern". Gleichwohl wagt man es hier und da, an diesen Staatsgrundgesetzen zu rütteln. Zu den alten Formen religiöser Intoleranz find neue hinzugekommen. Gegen diese Strömungen wendet sich Philipp Zorn am Anfang wie am Ende seiner lesens- und beherzigenswerthen Schrift mit der ganzen Kraft sittlicher Ueberzeugung. Er weiß wohl aus der Geschichte, daß Zeiten großer Neugestaltung im geistigen, politischen und sozialen Leben der Menschheit es mit sich bringen, daß auch an dem, was als sicher gewonnenes Kapital aus der Entwickelungsgeschichte der Menschheit fest zu stehen schien, gerüttelt wird, und daß Dinge wieder als Fragen erscheinen, die längst fest und zweifellos beantwortet schienen. So mögen wir es auch verstehen, daß in den wilden und verwirrten Parteikämpfen der jüngsten Zeit die religiöse Duldung wieder zur Frage geworden ist. Aber der gerechte Sinn, der für jede geschichtliche Erscheinung Verständniß hat, läßt sich dadurch in seinem Glauben an die Zukunft nicht beirren. Wir schließen mit