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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1898-11-04 · Heft 44 (4.11.1898) · p. Seite 524

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
62 (1898)
Issue
Heft 44 (4.11.1898)
Date
1898-11-04
Page
Seite 524 (sequence 8)
Language
German
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meinbebeamtet ist kein einzelner Mann in dem Sinn, wie der Verfaffer dieses Wort aufgefaßt wissen will, sondern eine Behörde, so gut wie der aus fünf oder sieben einzelnen Gemeindemitgliedem bestehende Vorstand eine Behörde ist. Der Präsident einer Republik ist auch nur ein einzelner Mann, und doch fällt sein Widerspruch mächtig ins Gewicht und ist in vielen Fällen entscheidend. Und in Bezug auf die jüdischen Grundsätze scheint der Verfasser doch nicht sonderlich bewandert zu sein, denn sonst müßte er wissen, daß. obwohl der Unterschied zwischen Priestern und Laien im Judenthum nicht existirt, dem Gemeinderabbiner im jüdischen Ritualkodex weitgehende Befugnisse eingeräumt sind, daß er nach jüdischen Grundsätzen nicht nur zur Verhandlung über religiöse Angelegenheiten zugezogen werden muß, sondern daß ihm die Entscheidung zusteht. Der Verfasser will aber nicht einmal den Rabbinern gestatten, durch Befürwortung der Bildung von Bezirksrabbinaten Schritte zur Hebung des Religionsunterrichts zu thun, denn dieser ist Sache der Gemeinden. „Die Gemeindekörperschaften sind Herren des Unterrichtes, ihnen, nicht dem Rabbiner, steht die entscheidende Stimme zu, wenngleich der Rabbiner neben anderen Lehrern in der Regel geeignet zur Ertheilung des Religionsunterrichts sein wird, und die Gemeinden daher Unrecht thäten, sich seine Dienste auf diesem Gebiete entgehen zu lassen. Aber auch hier heißt es: dem Anfang widerstehe!" Ich gestehe, eine sittliche Entrüstung bemächtigte sich meiner, als ich diese Worte las. „Die Gemeindekörperschaften sind die Herren des Unterrichts!" Natürlich auch dann, wenn sie nichts davon verstehen, wie es in kleineren Gemeinden, für die ja in erster Reihe die Bezirksrabbinate gebildet werden sollen, sehr häufig vorkommt. Es sei mir gestattet, ein Erlebniß aus meiner eigenen Amtspraxis mitzutheilen, das jene Ansichten grell beleuchtet: Als ich einst die Schule einer kleinen Stadt in Pommern inspizirte und mich von den Kenntnissen der Schüler in der biblischen Geschichte überzeugen wollte, sagte mir der Lehrer: Diesen Unterrichtszweig habe er aufgeben müssen, weil der gegenwärtige Vorsteher, ein altfrommer Mann, nur auf das Hebräische und auf das Lesen und Uebersetzen der Gebete und der heiligen Schrift Werth gelegt sehen wollte. Als ich einige Jahre später dieselbe Schule nochmals besuchte, schlug der Lehrer mir zu meinem Erstaunen vor, mit der Prüfung aus der biblischen Geschichte zu beginnen, und zu meiner großen Freude war das Ergebniß recht befriedigend, dagegen war es mit dem Hebräischen recht schlecht bestellt, da — inzwischen war ein Anderer, ein Freisinniger, Vorsteher geworden — auf Anordnung des Vorstandes die Stundenzahl für den hebräischen Unterricht auf ein Minimum reduzirt war. Solche oder ähnliche Fälle dürften auch anderwärts vorgekommen sein und zeigen zur Genüge, daß die ausschließliche Herrschaft der Gemeinde in ihrer eigenen Schule doch auch ihre schweren Bedenken hat. In der Regel freilich sind die Gemeindevorstände, im Bewußtsein ihrer mangelnden Sachkenntniß, einsichtsvoll genug, in die Unterrichtsmethode und in den Lehrplan nicht dreinzureden, aber dann ist die Schule sich selbst, d. h. dem Lehrer allein überlassen, und das thut auch nicht gut. Eine periodisch wiederkehrende Schulinspizirung ist selbst für den besten Lehrer eine Nothwendigkeit, und der Rabbiner, sollte man meinen, dürfte die Eignung als Religionsinspektor wohl besitzen, womit freilich nicht gesagt sein soll, daß nicht auch ein Lehrer hierzu tauge; bei Gemeindevorstehern hingegen kann man — von Ausnahmen abgesehen — diese Eignung sehr oft nicht voraussetzen. Wenn nun die Rabbiner zur Hebung des religiösen Unterrichts die Schaffung von Bezirksrabbinaten für nothwendig erklären, so kann kein in die Verhältnisse Eingeweihter die Gefahr einer „Herabdrückung der nichtrabbinischen Lehrer" hierin wittern, und in der That haben auch auf dem Verbandstage zu Berlin sich fast alle daselbst anwesenden Gemeindevorsteher für die Inspizirung der Religionsschulen, und zwar in erster Reihe durch Rabbiner, ausgesprochen. Desgleichen wird außer dem Verfaffer jenes Artikels und seinen gewiß sehr spärlichen Gesinnungsgenossen schwerlich Jemand' ein Herrschgelüste in dem Bestreben der Rabbiner erblicken, „zur Wahrung der religiösen Angelegenheiten" die geeigneten Schritte zu thun, und die Frage: Gegen wen die Wahrung — das heißt Vertheidi g u n g — erfolgen solle, ob gegen den äußeren Feind oder gegen die Gemeindebehörden, kennzeichnet mit erschreckender Deutlichkeit den Geist, in welchem jener Aufsatz geschrieben ist. Wahren wollen die Rabbiner die religiösen Angelegenheiten vor dem Verfall, der ihnen namentlich durch den überhandnehmendenJndifferentismus droht; das ist nicht nur ihr gutes Recht, das ist ihre heilige Pflicht, die ihr Amt und ihr Beruf ihnen auferlegt. Dieses Recht werden sie sich von Niemand, wer es sei, verschränken lassen, in der Erfüllung dieser Pflicht werden sie allezeit ihre höchste Befriedigung finden. Die Rabbiner sind „Angestellte" der Gemeinde, wie Herr M. mit Nachdruck betont, haben auch nichts dagegen, daß man sie „Diener" der Gemeinde nennt, wie man ja die Staatsbeamten Diener des Staates zu nennen pflegt, aber Diener des Vorstandes oder der Repräsentanten wollen sie nicht sein, und wer sie hierzu erniedrigen möchte, schädigt nicht nur das Ansehen der Rabbiner, sondern das Ansehen des Judenthums. „Die kirchliche Freiheit" der Gemeinde dem Rabbiner gegenüber wird am besten bei der Anstellung desselben gewahrt; die Gemeinde unterlasse es nur nicht, sich zuvor von den religiösen Anschauungen des Anzustellenoen zu unterrichten, und frage sich gewissenhaft, ob ein Mann mit solchen religiösen Anschauungen der geeignete Rabbiner für sie ist oder nicht. Wenn aber, wie es häufig genug vorgekommen ist, Gemeinden, deren Mitglieder in überwiegender Mehrheit liberalen Anschauungen huldigen, Rabbiner konservativer Richtung anstellen, dann müssen sie es sich auch gefallen lassen, die Reformbestrebungen an seinem Widerstand scheitern zu sehen, und es ist nicht als loyal zu bezeichnen, wenn man — wie es gleichfalls mehrfach vorgekommen ist — gegen seinen Willen Reformen einführt und ihn dadurch entweder zur Niederlegung seines Amtes zwingt, oder ihn in einen Gewissenskonflikt bringt, der ihm die Berufsfreudigkeit raubt. Das Amt eines Rabbiners ist in der Gegenwart ein ungemein schwieriges und verantwortungsreiches. Gleichgiltigkeit und Abtrünnigkeit nehmen in betrübender Weise zu, der Rabbiner muß seine ganze Persönlichkeit einsetzen, muß mit Takt und Geschicklichkeit, mit Eifer und Thatkraft Vorgehen, wenn er Erfolge erzielen und treue Anhänger dem Judenthum erziehen und erhalten will. Die Sorge für die religiöse Ausbildung der Jugend nimmt seine Thätigkeit in hohem Maße in Anspruch, durch die Kinder sucht er auf die Eltern, durch die Eltern auf die Kinder einzuwirken. Die Herrschaft in der Gemeinde an sich zu reißen, kommt ihm nicht in den Sinn, er will der Lehrer, der treue Berather der Gemeinde sein; das kann er aber nur dann sein, wenn die Gemeindebehörden und Alle, die es mit dem Judenthum gut meinen, seine Autorität stärken und in ihm nicht blos „einen zu bestimmten Verrichtungen Angestellten", sondern den religiösen Führer der Ge-

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