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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1898-11-04 · Heft 44 (4.11.1898) · p. Seite 523

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
62 (1898)
Issue
Heft 44 (4.11.1898)
Date
1898-11-04
Page
Seite 523 (sequence 7)
Language
German
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MM? WHW? 523 versteht", der wird ängstlich darauf bedacht sein müssen, zu verhüten, daß den Rabbinern in religiösen Dingen eine autoritative Stellung eingeräumt werde; denn kein Rabbiner, welcher Richtung auch immer er angehören möge, wird sich bereit finden lassen, die Lehren der Religion den wechselnden äußeren Umständen anzupassen und sie, die göttliche und ewige, nach den vielleicht schon in wenigen Jahren oder Jahrzehnten wieder überwundenen und für irrig erkannten Zeitanschauungen jeweilig umzumodeln. Die Rabbiner werden vielmehr stets mit Begeisterung die Ansicht vertreten, daß der Kern der Religion heilig und unantastbar sei, daß das Jundenthum auf dem festen Grunde der sinaitischen Offenbarung und der in der Bibel und den Traditionsschriften enthaltenen Lehren sicher ruht, und der Streit der Parteien kann sich lediglich über die Frage erheben, ob dieselbe Unantastbarkeit auch der Schale und Hülle, die den Kern umgiebt, zukomme, beziehungsweise was als Kern und was als Schale zu betrachten sei. Das Judenthum hat es bisher trefflich verstanden, seine Bekenner für das praktische Leben zu ertüchtigen und ihnen Achtung vor den Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung einzuflößen, gleichzeitig hat es nicht unterlassen, sie für die erhabenen, keinem Wechsel unterliegenden Lehren der Religion zu begeistern und sie anzuhalten, diese Lehren als unverrückbare Felsen zu betrachten, welche die Zeitströmung wohl umfluthen, aber nicht wegzuspülen vermag. Und so soll es auch in Zukunft bleiben, wir wollen uns den Zeitverhältniffen nur soweit anpassen, daß wir nicht aufhören, Juden zu sein; und wenn der Einfluß der Rabbiner ein Hinausgehen über dieses Maß verhindert, so ist es gut und heilsam und nimmermehr zu beklagen. In der Besprechung der Einzelheiten der von der Rabbinerversammlung gefaßten Beschlüsse zeigt sich der Verfasser von einem Mißtrauen gegen die Rabbiner erfüllt, über das man sich umsomehr wundern muß, da die thatsächlichen Verhältnisse in denjenigen deutschen Ländern oder preußischen Landestheilen, in denen das in diesen Beschlüssen Geforderte seit langen Jahren gesetzlich gewährt ist, ihm nicht unbekannt sind, und er daraus hätte ersehen können, daß es den Rabbinern fern liegt, nach Erweiterung ihrer Machtbefugnisse, nach Ausdehnung derselben auf die nicht religiösen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu streben. Weil in dem Beschluß: „BeiVerhandlung über religiöse Angelegenheiten ist der Rabbiner zuzuziehen", nicht gesagt ist, auf welche Verhandlung sich dies bezieht, ob auf die Verhandlung in der Repräsentantenversammlung oder außerdem auf die Verhandlung im Vorstand oder gar auch — man denke! — auf die Verhandlung in der Kommission, dünkt es ihm wahrscheinlich, daß der Rabbiner auf diesem Wege in alle jene Versammlungen „hineinschlüpfen" möchte, „um allmälig zum unabsetzbaren Leiter derselben zu werden". Wenn das nicht Gespensterfurcht ist, bleibt es überhaupt unerklärlich. Der Rabbinerversammlung lag nur daran, zu erwirken, daß über religiöse Angelegenheiten nicht ohne Zuziehung des Rabbiners Beschluß gefaßt wird. Die Körperschaft näher zu bestimmen, in der ihm Gelegenheit geboten werden soll, seine Ansicht über den fraglichen Gegenstand auszusprechen, hat sie wohlweislich unterlassen, weil sich dies nach den Verhältnissen richten muß; das eine Mal und an dem einen Orte kann diese, das andere Mal und an dem anderen Orte kann jene Körperschaft hierzu am besten geeignet sein. Wenn eine Rabbinerversammlung offen und ehrlich ihre Wünsche ausspricht, dann sollte man ihr doch so viel Achtung erweisen, daß man ihr nicht Gelüste zuschreibt, die sie nicht hat laut werden lassen; denn daß die Sprache dazu da sei, die Gedanken zu verbergen, ist ein Satz, zu dem sich der Rabbinerstand, wie er oft genug bewiesen hat, nicht bekennt. „Eine Nichtachtung des doch wohl mindestens gleichen Rechts der Gemeindebehörden" findet der Verfasser darin, „daß der Rabbiner zu den Verhandlungen der Gemeindebehörden zugezogen werden soll, nicht aber auch umgekehrt die Vertreter der Gemeinde zu den Verhandlungen des Rabbinats, wo solches überhaupt aus einer Mehrheit von Personen besteht." Liegt denn der Unterschied nicht klar auf der Hand? Der Rabbiner wünscht zu den Verhandlungen der Gemeindebehörden, d. h. keineswegs zu allen Verhandlungen, sondern nur zu denen über religiöse Angelegenheiten, zugezogen zu werden, weil er von diesen religiösen Angelegenheiten auch etwas versteht, und weil möglicherweise ein von den Gemeindebehörden gefaßter Beschluß ein wichtiges Religionsgesetz berühren könnte. Was sollte aber ein Vorsteher oder ein Repräsentant in der Rabbinatssitzung anfangen? Die Gegenstände, die dort verhandelt werden, sind ihm fremd, und ein Beschluß, der die Gemeinde oder ihre Institutionen betrifft, kann und soll nicht ohne Zustimmung der Gemeindebehörden durchgeführt werden, wird ihnen vielmehr erst zur Bestätigung vorgelegt. Auch werden in Rabbinatssitzungen seelsorgerische Privatangelegenheiten besprochen, von denen außer den Rabbinern Niemand etwas erfahren darf, und das Verlangen, an derartigen Verhandlungen Theil zu nehmen, das übrigens sicherlich von keinem Mitglied der Gemeindebehörden gehegt wird, käme dem Verlangen eines Laien gleich, zu einem ärztlichen Konzilium oder zu einer juristischen Kommission hinzugezogen zu werden. Nein, der Verfasser des Artikels gegen die Rabbiner möge sich beruhigen, einer Nichtachtung der Gemeindebehörden, deren Wohlwollen für die Rabbiner von der größten Bedeutung ist, macht sich der Rabbinerstand nicht schuldig, ebenso wenig, als er cs für nöthig befindet, genau zu umschreiben, was er unter religiösen Angelegenheiten versteht. Wenn der Beschluß, daß bei Verhandlung über religiöse Frage» der Rabbiner zuzuziehen sei, in Kraft tritt, dann darf der Rabbiner zu der loyalen Gesinnung der Gemeindebehörden, dann dürfen diese zu seinem loyalen Sinne das Vertrauen haben, daß der Begriff „religiöse Angelegenheiten" keine unangemessene Einschränkung, keine unangemessene Ausdehnung erhält, daß eine Verständigung über seine Tragweite überall erzielt wird. Welche Nichtachtung aber der Verfasser dem Rabbinerstand entgegenbringt, erhellt aus mancherlei Bemerkungen in seinem Aufsatz zur Genüge; ihm scheinen gerade diejenigen Bestimmungen des Judengesetzes von 1847, durch die eine Herabdrückung der Stellung des Rabbiners im Vergleich zu der des christlichen Geistlichen bewirkt wird, besonders zu gefallen £ er findet nicht blos die Bezeichnung „Kultusbeamte" als zutreffend, für ihn ergiebt sich auch aus dem 8 52 des erwähnten Gesetzes, der es jeder Gemeinde frei stellt, ob sie überhaupt einen Kultusbeamten anstellen will, daß der Rabbiner durchaus kein nothwendiger Bestandtheil einer jüdischen Gemeinde ist. Nach ihm ist es auch nicht eine billige Gleichstellung, wenn eine Meinungsäußerung des Rabbinats auf gleichen Fuß gestellt wird mit einem zustimmenden Beschluß beider Gemeindebehörden. „Denn", sagt er, „das Rabbinat ist in den meisten Fällen ein einzelner Mann. Soll wirklich an dem Widerspruch eines solchen einzelnen Gemeindemitgliedes eine Verbesserung scheitern, die möglicherweise von allen übrigen nach jüdischen Grundsätzen jenem durchaus gleichstehenden Gemeindemitgliedern gewünscht wird?" Die Bezeichnung des Rabbiners als eines einzelnen Gemeindemitgliedes kommt öfter in dem Artikel vor, sie ist aber geradezu beleidigend. Ein von der Gesammtgemeinde oder von beiden Gemeindekörperschaften gewählter und von den Regierungen bestätigter 'Gc- ■■B

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