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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1898-10-28 · Heft 43 (28.10.1898) · p. Seite 516

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
62 (1898)
Issue
Heft 43 (28.10.1898)
Date
1898-10-28
Page
Seite 516 (sequence 12)
Language
German
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(Fortsetzung). — Moritz Steinschneider, Die italienische Litteratur der Juden. — David Kaufmann, Zur Geschichte der Familie Dreyfus. - Besprechungen: HKS fßDÖ ed. Berdyczew. Bon B. Ritter. — D. Herzog, Maimonides' Kommentar zum Traktat Peah, I. Wiener, Maimonides' Kommentar zum Traktat Aboda zara, und I. Fr omer, Maimonides' Kommentar zum Traktat Middoth. Bon Moses Fried. Sprorhsaal. Geehrter Herr Redakteur! er Einwand des Herrn Dr. Seligkowitsch in voriger Nummer gegen die richtige Bemerkung (in Nr. 39, daß im Sündenbekenntniß keine Uebertretung von Ceremonialgesetzen besonders aufgeführt ist), erledigt sich wohl einfach dadurch, daß unter dem von ihm eitirten Hflt&öai btitftiti litftinttf nicht die Uebertretung der jüdischen Speisegesetze, sondern die Sünde der UnMäßigkeit in Speise und Trank (Völlerei und Trunksucht) verstanden ist. Wie es ja auch Keinem einfallen wird, zu glauben, daß unter dem danebenstehenden Intimi etwa eine Uebertretung des Gebotes der Sabbath- und Feiertagsruhe durch Betreiben von Geschäften, als vielmehr die Sünde der Unredlichkeit und dergleichen beim Ein- und Verkauf gemeint sei. Ist auch die Sünde der „Uebervortheilung des Nebenmenschen" schon vorher besonders aufgeführt, so ist es ja bekannt, daß um des doppelten Alphabets willen manche Sündengattung doppelt aufgeführt ist. Dr. M. Rahmer-Magdeburg. * Geehrter Herr Doktor! errn Dr. Seligkowitsch-Coethen diene zur Erwiederung, daß wohl auch Einer, der streng koscher lebt, und wieder Einer, der an das Ceremonialgesetz gar nicht gebunden ist, durch ein Uebermaß des Genusses von Speise und Trank sich versündigen kann. Darauf bezieht sich jener Passus im Sündenbekenntniß des Bersöhnungstages. R. & Sehr geehrter Herr Redakteur! H^u den Mittheilungen aus Vlotho a. d. Weser vom 29. September Co erlaube ich mir folgende Bemerkungen. Nicht das Lehrerbesoldungsgesetz vom 3. März 1897 ist dafür verantwortlich zu machen, daß die Gemeinde W. ihre öffentliche Elementarschule auflösen will, sondern Gründe anderer Art; vielleicht giebt das zwischen Gemeinde und Lehrer bestehende unliebsame Verhältniß auch dazu Anlaß. Die Gemeinden im Reg.-Bez. Kassel, in denen öffentliche Schulen bestehen, haben gegenwärtig nicht höhere Lasten als vor dem Inkrafttreten des Schulentlastungsgesetzes vom Jahre 1888. Zahlen mögen solches beweisen. Das Grundgehalt in den meisten hessischen Städtchen betrug damals 990 Mark nebst freier Wohnung; gegenwärtig 1200 M., zuzüglich des durchschnittlichen Beitrages zur Alterszulagekaffe etwa 1350 M.; da nun die Gemeinden 500 M. Staatsbeitrag beziehen, so verbleiben noch 850 M., ja dieser Betrag verringert sich noch in vielen Fällen durch Zuschüsse aus der Provinzialkaffe. Auf dem Lande, wo fast nur 1000 M. Grundgehalt gewährt werden, ist die Sache noch günstiger; zahlen doch manche Gemeinden nicht mehr als 450 M. und noch weniger zum Grundgehalt. — Gerade die Gemeinde W. sollte den guten Willen königlicher Regierung anerkennen und derselben nicht unnöthige Schwierigkeiten bereiten, oder glaubt vielleicht dieselbe, daß nach Auflösen der Schule der Ausgabe-Etat sich verringern würde? Sie würde im Gegentheil einem Religionslehrer und Vorsänger mehr als 700 bis 800 M. zahlen müssen. Ueberhaupt ist die öffentliche jüdische Elementarschule für Lehrer und Gemeinde ein Segen; bürdet dieselbe doch der Gemeinde im Allgemeinen weniger Lasten auf als die Privatelementar- und reine Religionsschule. Es sollte deshalb von berufener Seite dahin gewirkt werden, daß die öffentlichen jüdischen Schulen erhalten und neue errichtet werden. Ob nun in einer mehrklassigen, beispielsweise 4- bis 5klassigen Schule die Schüler weiter gefördert werden als in einer kleinen einklassigen Volksschule, die von nrn tüht::jh und fle ißigen Lehrer geleitet wird, möchte ich sehr bezweifeln. Selbst die Schüler, die später eine höhere Schule besuchen sollen, könnten recht gut 4 bis 5 Jahre der Volksschule erhalten bleiben- und find die Beispiele durchaus nicht selten, daß Bolksschüler, die im vorgeschrittenen Alter in die entsprechende Klasse einer höheren Schule eintraten, ihr Ziel früher erreichten als manche ihrer Mitschüler, die vielleicht schon mit dem 9. Lebensjahre in die Sexta eintreten. Das Endgehalt der israelitischen Lehrer auf dem Lqnde, erreichbar nach 31 Dienstjahren, beträgt mindestens 2080 resp. 2220 M. nebst freier Wohnung und das der Lehrer in den Städten 2460 resp. 2640 M. nebst freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung. Ergebenst Netra, Reg.-Bez. Kassel, 15. Oktober. Lehrer W. Lotheim. * Sehr geehrter Herr Redakteur! (A^eber die Ablegung des Schwurs barhäuptig machte der fel. Dr. Nehemias Brüll im Ozar Ha-Safrus I. eine kleine Bemerkung. Ich habe den Gegenstand zum Studium gemacht und die Quelle im Tanchuma, Leviticus gefunden. Maimonides war der Erste, der die Bedeutung als eonäitio sine qua non aufstellte. Zunz, Ritus 59, theilt uns mit: Die zur Thora Gerufenen lassen auch den Kopf unbedeckt. Anmerkung: Noch im 15. Jahrhundert gestattete Israel Brünn, Rga. 34, Sitzen mit unbedecktem Haupte. Budapest, 16. Oktober. Kaim Pollak. as Kapitel vom „Aberglauben" (Nr. 39 d. Z.) hat durch die Bemerkungen des Herrn Rabbiners Dr. Blumenthal-Coethen (im Sprechsaal Nr. 41) eine dankenswerthe Erweiterung erfahren. In Bezug auf 21S2 13, welches auf eine mißverständliche Auffassung einer Talmudstelle in Pasachim 2a zurückzuführen fein soll, habe ich indessen meine Zweifel. Die von mir wiedergegebene Erklärung, welche von einem namhaften gelehrten Forscher stammt, liegt wenigstens näher und ist, so zu sagen, populärer. In dem Mohel-Buch eines vielbeschäftigten Operateurs habe ich in den zahlreichen Fällen, wo eine n^ti "3 am Dienstag oder Freitag stattfand, jedesmal vor Angabe des Monatstages die Bemerkung 313 '■ti DV3 gesunden. Ob dieses eine allgemeine Regel, ist mir allerdings nicht bekannt. Das aber weiß ich, daß für die Hochzeitsfeier eines Wittwers oder einer Wittwe mit Vorliebe der Dienstag gewählt wird, angeblich wegen des zweimaligen 313 *ti am dritten Schöpfungstage. Daß der Freitag als Unglückstag auf den christlichen Volksglauben zurückzuführen ist, glaube auch ich, und es steht der Fall nicht vereinzelt da, daß aus dem Christenthum und selbst aus dem Heidenthnm sich Gebräuche, Gewohnheiten und Anschauungen auf die Juden übertragen haben, seitdem Israel unter den Völkern wohnt. Ich erinnere nur 'an den Opfertod eines Hahns oder eines Huhns als Vergleiche auch meine Studie über ein jüdisches Symbol nN |Jti („Allgemeine Zeitung des Judenthums", Juni 1897). Hannover. S. Blurnenau * Sehr geehrte Redaktion! t eber die Bedeutung des Kitauw erlaube ich mir Folgendes zu bemerken. Es wird allgemein der Dienstag mit Kitauw bezeichnet, weil bei der Schöpfung der Welt, der <3^2? 3^ zweimal Ki tauw aufweist, wie auch an dieser Stelle bemerkt 3D tiD 12 Ein anderer Grund ist wohl nicht vorhanden. Hochachtungsvoll ergebenst Lobsens, 16. Oktober. David Baumstein. * Hochgeehrter Herr Doktor! ^kch bitte um gefl. Druckfehler-Berichtigung: In Nr. 30 03 d. gesch. Z. (1898) sei in meinem Aufsatz „Psychiatrisches in der Bibel" Zeile 13 v. u. berichtigt „das Innere" statt „des Inneren", Zeile 21 v. u. statt „Gicht" „Sicht"; Zeile 25 v. 0. (Seite 356 11) „Sehers" statt „Sohnes". Baja (Süd-Ungarn), 15. September. Dr. S. Nascher. Druck und Verlag von Rudolf 3)1 affe in Berlin. Verantwortlich für die Redaktion: Max Bauchwitz in Berlin.

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