Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 62 (1898)
- Issue
- Heft 42 (21.10.1898)
- Date
- 1898-10-21
- Page
- Seite 502 (sequence 10)
- Language
- German
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502 Für den bei Weitem überwiegenden Theil der deutschen Juden besteht — glücklicherweise — keine kirchliche Oberbehörde. Die einzelne Gemeinde wäre daher mif Lebenszeit des widersprechenden Rabbiners unbedingt und ohne Möglichkeit irgend einer Abhilfe gehindert an'v der Einführung der geplanten Verbesserung. Kann man einen solchen Zustand noch als eine Regierung durch die Ge me in dekörperschaften auffassen? Bezeichnend ist die Aufnahme der (sonst als selbstverständlich überflüssigen) Worte „mit Zustimmung der Gemeindebehörde" in den Beschluß. Die Beschlußfassenden dachten schon an den Fall, daß ein Rabbiner selbständig ohne Befragung der Gemeindebehörde an die Aenderung von Kultuseinrichtungen gehen könnte. e) „Zur Wahrung der religiösen Angelegenheiten und zur Hebung des religiösen Unterrichts sollen Bezirksrabbinate gebildet werden." Auch hier wieder der mehrdeutige Ausdruck „religiöse Angelegenheiten!" — „Wahrung"!" Das heißt: „Vertheidigung". Vertheidigung gegen wen? Etwa nach außen, gegen andere kirchliche Verbände und gegen die Angriffe der Antisemiten auf politischem Gebiet? In Deutschland sind bisher — soweit bekannt geworden — Rabbiner auf diesen Gebieten nicht hervorragend thätig geworden. Der Kampf gegen die Antisemiten wird in Deutschland in erster Reihe durch Nichtrabbiner geführt, und eine äußere Abwehr gegen die Missionsbestrebungen. anderer kirchlicher Verbände ist überhaupt so gut wie noch nicht begonnen. Oder Wahrung nach innen gegenüber den Gemeindebehörden? Dann würde der Beschluß bedeuten, daß von Staatswegen eine Organisation der Rabbiner mehrerer Gemeinden geschaffen werden solle, zu dem Zweck, die nicht ebenso gemeinsam organisirten und daher in ihrer Vereinzelung machtlosen Gemeindebehörden der einzelnen Gemeinde unter den Willen des Bezirksrabbinats zu beugen, also einer Behörde (sei es ein einzelner oder ein Kollegium), auf deren Wahl die einzelne Gemeinde nur noch einen verschwindenden Einfluß hat. Die nothwendige Ergänzung des Bezirksrabbinats ist der Oberrabbiner für Deutschland oder zunächst für Preußen, und damit ist daim die jüdische Hierarchie, der man doch angeblich fernbleiben will, gezimmert. Auch zur „Hebung des religiösen Unterrichts" sollen die Bezirksrabbinate dienen. Bisher ist der religiöse Unterricht Sache der Gemeinden. Die Gemeindekörperschaften sind Herren des Unterrichts. Ihnen, nicht dem Rabbiner steht die entscheidende Stimme zu, wenngleich der Rabbiner neben anderen Lehrern in der Regel geeignet zur Ertheilung (religiösen Unterrichts sein wird, und die Gemeinden daher Unrecht thäten, sich seine Dienste auf diesem Gebiete ( entgehen zu lasten. Aber auch hier heißt es: dem Anfang widerstehe! Die Bildung von Bezirksrabbiuaten „zur Hebung des religiösen Unterrichts" würde den Anfang bilden zu dem Versuch, den(.Gemeinden die Herrschaft in ihrer eigenen Schule zu entwinden und diese Herrschaft auf den Rabbiner zu übertragen unter Herabdrückung der »ichtrabbiNischen Lehrer, welche den Unterschied zwischen einer Gemeindeleitung und einer rabbini scheu Leitung bald merken würden. Der Bildung eines Bezirksrabbinats „zur Hebung des religiösen Unterrichts" würde gar schnell die Verleihung der staatlichen Schulaufsicht an den Bezirksrabbiner folgen, und es würde in noch erhöhtem Maße das Verhältnis Platz greifen, welches betreffs der Volksschule kürzlich ein evangelischer Geistlicher einer kleinen Stadt in der Unterhaltung mit dem die Schulangelegenheiten leitenden Magistratsmitglied treffend dahin bezeichnete: „Ich bin Lokal-Schulinspektor; Sie sind nur Schullokal-' Inspektor". Bezahlen für ihre Religionsschule, dies Recht würde der Gemeinde nach wie vor unbenommen bleiben; anordnen aber in der Religionsschule, diesen Theil der Arbeit würde das Bezirksrabbinat übernehmen. Kirchliche Freiheit gedeiht nur, wo jede Gemeinde selbständig uni> ohne erzwungene Verbindung neben der anderen steht, wo bei Einführung einer neuen Einrichtung zunächst nur der Widerstand innerhalb einer einzelnen Gemeinde, nicht gleich im Anfang der Widerstand der Gesammtkirche zu überwinden ist. Für den nöthigen Zusammenhalt ist, wie die Erfahrung zeigt, auch ohne zwangsweise Verbindung gesorgt. Will man aber durchaus eine erzwungene Verbindung verschiedener jüdischer Gemeinden, so schaffe man für gemeinsame Angelegenheiten eine Verbindung der vorhandenen Gemeindebehörden, z. B. durch jährliche Versammlung aller Vorsitzenden der Gemeindevorstände einer Provinz, nicht aber eine Organisation der Rabbiner, d. h. einer bestimmte» Art von Gemeindedeamten Die Disziplin innerhalb der Gemeinde würde undurchführbar werden, wenn die Angestellten selbständig zu höheren, mehrere Gemeinden umfassenden Verbänden zusammengeschlossen würden, während die Vorgesetzten Gemeindebehörden unverbunden blieben; jene bisherigen Beamten würden eben hierdurch zu Herrschern werden. * * * Der Rabbiner bleibe, was er ist, ein „Lehrer" der Gemeinde, ein zu bestimmten Verrichtungen angestellter Sachverständiger, welcher — als Gleicher unter Gleichen — der Gemeinde dienen, nicht sie beherrschen soll. Als solcher wird er ein heilsames Gegengewicht bilden, wenn er seine Stimme gegen etwa geplante überstürzte Maßnahmen der Gemeindebehörden erhebt. Sobald er aber aus der Rolle des Berathers heraustritt und — worauf die Beschlüsse der Rabbinerversammlung Hinweisen — die Herrschaft in der Gemeinde an sich zu reißen versucht, entfesselt er einen Kampf zwischen Rabbinern und Nichtrabbinern, der nicht wieder vollständig aufhören und der dem Ganzen zum dauernden Schaden gereichen wird. Die Lorbeern der römisch-katholischen Geistlichkeit und des ihr nachahmenden Theiles der evangelischen Geistlichkeit laffen die Rabbiner nicht ruhen. Wohl mögen diese, wie jene, durch staatliche Hilfe äußere Erfolge erringen und den Widerspruch äußerlich unterdrücken. Damit ist aber das letzte Wort der Geschichte nicht gesprochen. Und wie den Spaniern neuerdings wieder eine Quittung dafür vorgelegt worden ist, daß sie der römisch-katholischen Geistlichkeit den maßgebenden Einfluß im Lande für eine mehrhundertjährige, jedem Fortschritt feindliche Wirksamkeit einräumten, so wird auch den jüdischen Gemeinden. wenn sie unter Umsturz der jetzigen Verfassung den Einfluß des Rabbinats zum herrschenden werden und die Ansätze zum Fortschritt verkümmern' lassen, dereinst die unerwünschte Quittung vorgelegt werden, daß, statt an Verbreitung zu gewinnen, das Judenthum eine unbedeutende Sekte bleibt, die nur kümmerlich ihren Mitgliederbestand wahrt, und daß auf Nichtmitglieder die jüdischen Gemeinden nicht die Anziehung ausüben, die nur aus dem Besitz der fortgeschrittensten Einrichtungen sich ergeben kann, aber aus dem Besitz dieser sich auf die Dauer auch nothwendig ergeben muß.