Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 62 (1898)
- Issue
- Heft 42 (21.10.1898)
- Date
- 1898-10-21
- Page
- Seite 501 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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501 ihrer Vertreter am besten ihre Lehren und Einrichtungen den wechselnden äußeren Umständen und der fortschreitenden Erkeuntniß auf anderen Gebieten menschlichen Denkens anznpassen versteht. Der Einfluß der Rabbiner als Gesammtheit — auch hier von möglichen vereinzelten Ausnahmen abgesehen — würde aber stets gegen die Anpaffung in die Wagschale geworfen werde». Man denke z. B. aus jüngster Zeit an den Beschluß der Rabbinerversammlung, daß „in den Generalversammlungen des Verbandes nur solche religiöse Fragen erörtert werden dürfen, die keinen Verstoß gegen die religionsgeschlichen Bestimmungen der maßgebenden Dezisoren in sich schließen", ein Beschluß, der eine vollständige Kapitulation der freieren Richtung vor der strenggläubigen in sich schließt und den Verband dauernd im Fahrwasser der strenggläubigen Partei halten muß. Man erinnere sich ferner an das Gutachten des Berliner Rabbinats, also einer Anzahl sämmtlich unter einer verhältnißmäßig freisinnigen Verwaltung gewählter Rabbiner, gegen die Einführung eines Nebeugottesdienstes am Sonntag. Es hieße doch wahrlich, die Pferde hinter den Wagen spannen, wenn, angesichts dieser Kundgebungen von Rabbinern aus jüngster Zeit, der maßgebende Einfluß auf die künftige Entwickelung der jüdischen Gemeinden diesen selben Rabbinern anvertraut und ihnen ein Widerspruchsrecht gegen jede Aenderung einer Kultuseinrichtung eingeröumt würde. Man beachte auch die Einzelheiten der von der Rabbinerversammlung gefaßten Beschlüsse: a) „Bei Verhandlung über religiöse Angelegenheiten ist der Rabbiner zuzuziehen." Auf welche Verhandlung soll sich dies beziehen? Auf die Verhandlung in der Repräsentantenversammlung, oder außerdem auf die Verhandlung im Vorstand, oder gar auch auf die Verhandlung in der Kommission? Es scheint, daß auf diesem Wege der Rabbiner zunächst in alle jene Versammlungen hineiuschlüpfeu möchte, um gemäß dem natürlichen Gange der Entwickelung (der z. B. entsprechend bei den Geistlichen der englischen Staatskirche eingetreten ift1) allmälig zum unabsetzbaren Leiter derselben zu werden. Und, wohlgemerkt, welche Nichtachtung des doch wohl mindestens gleichen Rechtes der Gemeindebehörden! Der Rabbiner soll zu den Verhandlungen der Gemeindebehörden zugezogen werden; nicht etwa auch umgekehrt die Vertreter der Gemeinde zu den Verhandlungen des Rabbinats, wo solches überhaupt aus einer Mehrheit von Personen besteht. Wie denkt man sich genauer jene Zuziehung des Rabbiners? Da er nicht Mitglied der Versammlung ist, würde er wohl nicht der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden unterstehe». Er würde gar bald zu einer Art Regierungsvertreter werden, mit dem — da er in wichtigen Fragen ein selbständiges Widerspruchsrecht hätte — die Versammlung Vergleiche zu schließen gezwungen wäre. Er würde seine Partei in den Gemeindekörperschaften haben und hierdurch diese schwächen, während schwerlich je im Rabbinat Jemand die Jnteresten der Gemeindekörperschaften verfechten würde. Da (nach einem weiteren Beschlüsse der Rabbinerversammlung) der Rabbiner auf Lebenszeit angestellt wäre, würde er bleiben trotz Wechsels der Mehrheiten und der Vorsitzenden der Versammlung. Hierdurch allein wäre ihm bereits ein Uebergewicht gesichert. Und wie denkt man sich die Zuziehung in den Gemeinden, in welchen überhaupt kein Rabbiner vorhanden? In den Ostprovinzen behilft sich vermuthlich eine Reihe von Gemeinden — ein Fall ist dem Verfasser genannt worden — ohne einen Rabbiner. In einem Privathausc einer kleinen Stadt der Provinz Brandenburg 0 Deutsche Zeitschr. f. Kirchenrecht 1894, S. 175, 183. wurde Jahrzehnte hindurch regelmäßig Gottesdienst ohne Zuziehung eines Rabbiners abgehalten, und dasselbe geschieht wohl noch jetzt an vielen Orten. Der Rabbiner ist in der That so wenig ein nothwendiger Bestandtheil einer jüdischen Gemeinde, daß jetzt jeder Gemeinde freigestellt ist, ob sie überhaupt einen Kultusbeamten bestellen will (§ 52 Ges. v. 1847). Was „religiöse Angelegenheiten" sind, ist unklar. Daß darunter mehr verstanden ist als unter „Kultuseinrichtungen", ergiebt eine Vergleichung des ersten mit dem zweiten Satz des Beschlusses. Was alles unter „religiösen Angelegenheiten" verstanden werden kann, ist bereits oben erwähnt. Von Anfang an würden Streitigkeiten darüber entstehen, in welchem Umfange der Rabbiner zuzuziehen ist, und es hieße absichtlich die Augen schließen, wollte man nicht sehen, daß wegen der Undurchführbarkeit jener Unterscheidung gar bald die allgemeine Zuziehung der Rabbiner, ohne Beschränkung auf „religiöse Angelegenheiten", durchgesetzt werden würde. Da einer religiösen Gemeinde überhaupt nicht wohl andere als religiöse Angelegenheiten (im weiteren Sinne) zur Erörterung vorliegen können, so wäre in der That schon bei wörtlicher Befolgung jenes Beschlusses schwer abzusehen, zu welchen Verhandlungen der Rabbiner nicht zuzuziehen wäre. Die Aufnahme jener Beschränkung in den Beschluß der Rabbiner ist daher nur geeignet, den wahren Umfang der geplanten Umwälzung vorläufig zu verhüllen, b) „Bestehende Kultuseinrichtungen können nur mit Zustimmung der Gemeindebehörde und des Rabbinates geändert werden." Nach dem in Altpreußen jetzt geltenden Gesetz von 1847 sind (mangels besonderer statutarischer Bestimmungen) zur Aenderung von Kultuseinrichtungen übereinstimmende Beschlüsse beider Gemeindebehörden erforderlich. Thatsächlich wird wohl in allen wichtigeren Fällen der Rabbiner vorher gehört. Und selbst wenn ausnahmsweise einmal keine förmliche Anfrage an ihn ergangen sein sollte, hat er das Recht und übt es aus, seine Meinung vom Predigtpulte herab bekannt zu geben. Ebenso aber, wie ein Gericht, das einen Sachverständigen vernommen hat, nicht leicht von dessen Gutachten abweichen wird, ebenso kann man wohl versichert sein, daß sehr schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, wenn einmal zwei Gemeindebehörden übereinstimmend eine Maßregel beschließen sollten, gegen welche der Rabbiner sich mit Entschiedenheit erklärt hat. Eine Klage, daß thatsächlich die Meinung der Rabbiner bei geplanten Kultusänderungen nicht genügend beachtet werde, ist denn auch auf der Rabbinerversammlung, soweit aus dem Zeitungsbericht zu ersehen, gar nicht erhoben worden. Wozu dann aber überhaupt der Ansturm gegen das bestehende Gesetz? Wie der Sachverständige sein Gutachten vor Gericht, gebe der Rabbiner — gefragt oder ungefragt — das seinige vor der Gemeinde, er wirke auf Andere durch die Macht seiner Gründe, nicht durch die Gewalt eines (möglicherweise begründeten, möglicherweise aber auch unbegründeten) Machtwortes. Und ist es wirklich eine billige Gleichstellung, wenn eine Meinungsäußerung des Rabbinats auf gleichen Fuß gestellt wird mit einem übereinstimmenden Beschluß beider Gemeindebehörden? Das „Rabbinat" ist in den meisten Fällen ein einzelner Mann. Soll wirklich an dem Widerspruch eines solchen einzelnen Gemeindemitgliedes eine Verbesserung scheitern, die möglicherweise von allen übrigen, nach jüdischen Grundsätzen jenem durchaus gleichstehenden Gemeindemitgliedern gewünscht wird? Man beachte auch, daß hier nicht etwa die Milderung besteht, welche bei den christlichen Gemeinden vorhanden ist, daß nämlich gegen einen hartnäckigen Geistlichen die kirchliche Oberbehörde angerufen werden kann.