Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 62 (1898)
- Issue
- Heft 42 (21.10.1898)
- Date
- 1898-10-21
- Page
- Seite 500 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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- 500 - Vorgelegte Frage bejahen würden? Warum sollte größeres Gewicht ein Beschluß der Rabbiner haben, die ebenso wie jene anderen Beamten nur angestellte Beamte der Gemeinde sind, „Kultusbeamte" nach der zutreffenden Bezeichnung des Gesetzes von 1847. Nicht etwa soll dem Befangenen ein großer Vorwurf gemacht werden, daß er gemäß seiner Befangenheit beschließt, denn Jeder, dem eine Sache am Herzen liegt, glaubt, zugleich der Sache zu nützen, wenn er den Einfluß seiner Person fördert. Aber Dritte, denen der Beschluß vorgelegt wird, müssen sich gegenwärtig halten, daß es eben nur ein Beschluß von Befangenen ist, und daß einem Urtheil in eigener Sache, selbst wenn es von dem wohlmeinendsten Richter auSgeht, aus der Person des Urtheilenden keine Bedeutung zufließt. Ohne daher dem Beschluß als solchem Bedeutung zuzuschreiben, wird die Frage, ob eine Stärkung des Einflusses der Rabbiner auf Kosten der Gemeindebehörden wünschenswerth ist, sachlich zu prüfen sein. In einem früheren Aufsatz (Zeitung des Judenthums vom 10. Dezember 1897) war versucht worden anszusühren, daß die geplanteAenderung nur der strenggläubigen Richtung innerhalb des Judenthums zum Bortheil gereichen kann, daß ferner darin lediglich die Nachahmung christlicher Einrichtungen liegt, und zwar keines durch das Christenthum errungenen Fortschritts, sondern des dort erst allmälig groß geworbenen Mißbrauchs der Unterscheidung zwischen Laien und Geistlichen, und daß endlich die ganze Bewegung geeignet sei, der Regierung und den gesetzgebenden Körperschaften eine rückschrittliche Aenderung der jüdischen Gemeindeverfaflung zu erleichtern, während doch wahrlich die Juden Veranlassung hätten, zu wünschen, daß eine auf die Dauer berechnete Regelung ihrer Angelegenheiten nicht gerade während des Vorwaltens der jetzt herrschenden Strömungen erfolge. Damit nicht etwa nach außen der falsche Anschein erweckt wird, als ob mit der in jenem Aufsatz vorgetragenen Ansicht der Verfaffer allein stehe, sei hervorgehoben, daß von mehreren Seiten ausdrückliche Zustimmung zu dem Inhalt jenes Aufsatzes mündlich erklärt wurde, und daß der Berfaffer sich nicht erinnert, daß unter den Nichtrabbinern seines Bekanntenkreises ihm überhaupt eine gegentheilige Meinung entgegengetreten ist. Einige Rabbiner allerdings und ein Nichtgenannter haben eine gegentheilige Meinung in der Zeitung des Judenthums geäußert, und es ist die Aufforderung ergangen, „Schreckgespenster" nicht zu beachten. Nun, die „Gespenster" haben durch den Beschluß der Rabbinerversammlung und durch die nicht zum Schweigen kommenden Gerüchte von entsprechenden Gesetzänderungsabsichten der Regierung doch wohl nachgerade schon Fleisch und Blut gewonnen. Und ob sie „schrecken" oder nicht, das hängt davon ab, ob man jenes Gespenst von Fleisch und Blut heranwünscht, oder ob man es gern in möglichster Entfernung hält. Eine Erwägung, welche die Gegner für sich geltend gemacht haben, bedarf noch der Erörterung. Es ist zugleich, soweit ersichtlich, die einzige sachliche Erwägung, welche überhaupt bisher von gegnerischer Seite für die beabsichtigte grundlegende Aenderung der jüdischen Gemeindeverfassung angeführt worden ist. Die Gegner schließen nämlich wie folgt: Der Rabbiner ist in höherem Maße als der Nichtrabbiner sachverständig in religiösen Angelegenheiten. Dem in einer Angelegenheit Sachverständigen gebührt der maßgebende Einfluß. Folglich gebührt dem Rabbiner der maßgebende Einfluß in religiösen Angelegenheiten. Der Schluß hat im ersten Augenblick etwas Bestechendes; der Schlußsatz ist in der That richtig, wenn jeder der beiden vorausgeschickten Sätze als zutreffend anzuerkennen ist. „Der Rabbiner ist in höherem Maße als der Nichtrabbiner sachverständig in religiösen Angelegenheiten"; ist diese Behauptung zutreffend? Das hängt davon ab, was man unter „religiösenAngelegenheiten" versteht. Es ist das derselbe zweideutige Ausdruck, der in dem Beschluß der Rabbinerversammlung wiederkehrt, derselbe („spiritualia“), auf den fußend die römisch-katholische Kirche die Staatsgewalt aus den Angeln zu heben versucht und alle entscheidende Macht dem Papste zuschreibt. J) Wenn „religiöse Angelegenheiten" nur heißen soll: „Kcnntniß von der geschichtlichen Entwickelung der jüdischen Religion und der Formen des jüdischen Gottesdienstes", dann wird Niemand bestreiten wollen, daß für diese „religiösen Angelegenheiten" der Rabbiner mehr als Andere sachverständig ist. Dann führt aber die obige Schlußfolgerung nur dazu, daß den Rabbinern der maßgebende Einfluß in diesen „religiösen Angelegenheiten" gebührt, die Führung in der Wissenschaft des Judenthums, in der Lehre deffen, was in der Vergangenheit geschehen. Anders, wenn unter „religiöse Angelegenheiten" nicht die Geschichte der Religion, sondern die Kunst der Fortentwickelung religiöser Einrichtungen in Gegenwart und Zukunft verstanden wird, nicht die Theorie, sondern die Praxis. Daß hierfür der Rabbiner geeigneter sei als der Nichtrabbiner, ist durchaus zu bestreiten. Im Gegentheil: der heutige Rabbiner als solcher — und abgesehen von etwaigen ausnahmsweisen Befähigungen Einzelner — ist hierzu eher weniger geeignet als der Nichtrabbiner. Die Profefforen der Geschichte sind die schlechtesten, nicht die besten Staatsleiter, diese Wahrheit ist oft genug wiederholt. Ebenso wenig aber taugen die Rabbiner zur praktischen Leitung der Gemeinden. Wer eine Körperschaft praktisch leiten will, muß in die Zukunft zu sehen verstehen, nicht nur in die Vergangenheit, er muß ein gewiffes Maß praktischer Gewandtheit mitbringen, das dem Gelehrten in der Regel fehlt, er muß — wozu der Rabbiner seltener als der Nichtrabbiner Gelegenheit haben wird — in möglichst weitem Umfang auch fremde Anschauungen kennen lernen, um von überall her das Bewährte zu nehmen und aus den eigenen Einrichtungen dasjenige auszumerzen, worin sie hinter den fremden zurückgeblieben sind. Unter den religiösen Gemeinschaften nicht minder als anderwärts gelten die Gesetze des Wettbewerbs und des Kampfes ums Dasein. Diejenige religiöse Anschauung wird schließlich siegen, die bei gleicher Rührigkeit 9 Auf Grund ihres Anspruchs auf Entscheidung über spiritualia beansprucht die römisch-katholische Kirche ausschließliche Zuständigkeit unter anderem für Ehe, Verlöbniß, Testament, Patronat, Anstellung von Geistlichen und sonstigen Kirchenbeamten, Errichtung von geistlichen Stellen, Kirchensteuern, Angelegenheiten der Armen, Wittwen', Waisen (vergl. z. B. Friedberg, Kirchenrecht Seite 110). — In einer Depesche des Kardinal-Staatssekretärs Antonelli vom 13. März 1870 heißt es: „. . Da nun keinerlei Handlung, ob sie von einer obersten Macht angeordnet wird, oder ob sie von einem freien Individuum ausgeht, von den unterscheidenden Merkmalen der Moralität und der Gerechtigkeit frei sein kann, so geschieht es auch, daß das Urtheil der Kirche, obwohl es sich direkt nur auf die Moralität der Handlungen bezieht, indirekt sich auf alle Dinge erstreckt, die mit derselben verknüpft sind. . . ." So lehrt Bellarmin (Controv. de Summo Pontif. V, 6): „Der Papst hat mit Rücksicht auf das geistliche Wohl die höchste Verfügungsgewalt über die weltlichen Angelegenheiten aller Christen." Weil diese Lehre dem Papst Sixtus V. nicht weit genug ging, setzte er das Buch Bellarmins auf das Verzeichniß verbotener Bücher.