Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 62 (1898)
- Issue
- Heft 41 (14.10.1898)
- Date
- 1898-10-14
- Page
- Seite 2 (sequence 14)
- Language
- German
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seien wiederholt vorgekommen und würden im Westen viel besprochen. Er wolle im Plenum der Versammlung nicht die einzelnen Fälle vortragen, er wolle nur als Thatsache anführen, daß viele jüdische Schülerinnen infolge ihres Ausschlusses aus den öffentlichen Privatschulen auf Privatunterricht angewiesen seien, da die einzige städtische ' höhere Mädchenschule im Westen ihnen wegen Uebersüllung ebenfallskeine Unterkunft bieten könne. Inwieweit das Verfahren der Privatschulvorsteherinnen Billigung verdiene oder nicht, darüber wolle er sich nicht auslassen; er meine aber, daß die Bürger der Stadt einen Anspruch darauf hätten, welchen Glaubens sie auch seien, gleichmäßig an den Segnungen der Bildung theilzunehmen, und daß deshalb die Stadt verpflichtet sei, hier Abhilfe zu schaffen. Der Geschäftsordnung gemäß beantrage er die Ueberweisung seines Antrages an einen Ausschuß. — Vorsteher Dr. Langerhans theilt mit, daß bereits im März dieses Jahres der Schuldeputation eine Eingabe zugegangen sei, die den vom Vorredner angeführten Uebelstand betraf. Die Schuldeputation habe erklärt, daß die Stadt Abhilfe schaffen müsse, wenn die Aufnahme jüdischer Schülerinnen in höheren Privatschulen des Westens Schwierigkeiten bereiten sollte. Er glaube, daß die ganze Versammlung — mit Ausnahme von höchstens drei Mitgliedern — es betrauere, daß übereifrige evangelische Orthodoxe im Verein mit den Katholiken die Errichtung von Simultanschulen zu vereiteln und die bestehenden Simultanschulen aufzuheben bestrebt seien. Wenn die Versammlung sich nicht durchaus auf den Standpunkt stelle, daß bei der Aufnahme von Schülerinnen nach der Religion überhaupt nicht gefragt werden dürfe, wenn die betreffenden Schulen nicht gerade für eine bestimmte Konfession konzessionirt seien, so würde sie sich an jener Unduldsamkeit mitschuldig machen. Konfessionelle Schulen seien ein tief zu beklagendes Unglück, dadurch würde die religiöse Zwietracht in der Bevölkerung immer mehr verstärkt. Wer die religiöse Auffassung anderer Leute, die doch deren Ueberzeugung entspreche, nicht ertragen könne, der zeige, daß er keine wahre religiöse Auffassung besitze. (Bravo!) Er bitte, den Antrag Friedemann anzunehmen. Der Ausschuß werde die Thatsachen näher zu untersuchen haben; vielleicht seien manche der Erzählungen, die verbreitet würden, übertrieben. Würde festgestellt, daß Schulvorstöherinnen, die eine Konzession für höhere Töchterschulen hätten, jüdische Schülerinnen abwiesen, so bleibe den städtischen Behörden nichts anderes übrig, als Beschwerde deswegen bei der Regierung zu führen. Besser wäre es freilich, wenn das nicht nöthig wäre, und die Stadt von sich aus der privaten religiösen Berfolgungssucht in den Weg treten würde. (Bravo!) Stadtverordneter Hugo Sachs II billigt vollständig, daß der Antragsteller sich in Bezug auf die Mittheilung einzelner Fälle eine Reserve auferlegt habe. Er glaube aber, dem Herrn Vorsteher entgegentreten zu müssen, wenn dieser die Richtigkeit eines Theiles der Beschwerden in Zweifel ziehe, die von durchaus glaubwürdigen Personen erhoben würden. Manche Schulvorsteherinnen stellten bei der Anmeldung von Schülerinnen zuerst die Frage: ob jüdisch oder getauft? oder: ob die Kinder auch an dem Religionsunterricht theilnehmen würden? Wenn hier nicht Abhilfe geschaffen werde, entstehe geradezu ein Nothstand. Die Stadt habe die Verpflichtung, öffentliche städtische Schulen einzurichten, wenn die Privatschulen dem Bedürfniß nicht genügten. Leider sei, wie so vielfach, auch in diesem Fall das Provinzialschulkollegium der Stein des Anstoßes. Er erinnert daran, daß die städtischen Behörden bereits früher die Ansicht vertraten, daß die Privatschulvorsteherinnen nicht berechtigt seien, des Glaubens wegen den Zutritt zu ihren Schulen zu versagen, da die bezügliche Bestimmung des Landrechtes auch für Privatschulen maßgebend sei; das Provinzialschulkollegium habe sich dieser Auffassung aber nicht angeschlossen. Von dem Standpunkt des gleichen Rechtes aller Bürger, von dem Standpunkt aus, daß die Kommune verpflichtet sei, Bildungsmittel zu schaffen für die männliche und für die weibliche Jugend, für die christliche und jüdische Jugend in gleichem Maße, und um einem Nothstande vorzubeugen, der durch das Verhalten der Privatschulen einzutreten drohe, bitte er, dem Antrag Friedemann stattzugeben. Dies geschieht auch fast einstimmig. L2 Berlin, 11. Oktober. Aus dem an der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judenthums festgestellten Lehrplan für die Ausbildung von Religionslehrern an höheren Lehranstalten theilen wir Folgendes mit: Bei der Feststellung der Lehrgegenstände leitet uns vor allem die Erwägung, daß das Fundament der Eigenart unseres religiösen Denkens und Lebens und die sicherste Gewähr für die Gesundheit und Kontinuität unserer religiösen Entwickelung immer die Abhängigkeit vom hebräischen Text der Heiligen Schrift war und bleiben wird. Darum wird auch in Zukunft der Unterricht in der Heiligen Schrift die oberste Pflicht unserer Gemeinschaft und ihr wichtigster gottesdienstlicher Akt sein, der als Selbstzweck zu betrachten ist. Vollends bei der Unfertigkeit unserer religiösen Zustände, da außer dem Monotheismus und der allgemeinen Moral im religiösen Leben nichts feststeht, und da wir keine allgemein anerkannte Formulirung unserer religiösen Lehren und Einrichtungen besitzen, wird es auf allen Stufen des Religionsunterrichts unsere unabweisbare Pflicht sein, die Quellen unserer Lehre in ihrer ursprünglichen Form auf die Jugend einwirken zu lassen. Darum werden wir auch in unserem Kursus das Hauptgewicht auf den Unterricht in der Bibel und auf die Einführung in die Lektüre wichtiger, wenn auch leicht verständlicher rabbinischer Texte zu legen haben. Hieran schließen sich die Vorlesungen über den Inhalt, über die Entstehung und Bedeutung der biblischen Schriften (Bibelkunde). Ein wichtiges Mittel des Religionsunterrichtes in höheren Schulen bildet die nachbiblische jüdische Geschichte. Diese soll in unserem Kursus in der Weise behandelt werden, daß der Hörer in den Stand gesetzt wird, die sekundären Quellen für Unterrichtszwecke mit sicherem Urtheil gebrauchen und bei wichtigeren Personen oder Zeitabschnitten auch auf die ursprünglichen Quellen zurückgehen zu können. Das Hauptgewicht wird in diesen Vorlesungen auf die innere Geschichte des Judenthums gelegt werden müssen. Eine besondere Vorlesung muß der Geschichte des jüdischen Gottesdienstes, inbbesondere des Gebetbuches, gewidmet werden, damit der Hörer die Einsicht gewinne, wie die religiösen Ideen des Judenthums die unmittelbarsten Aeuherungen des religiösen Bewußtseins beeinflußt haben. Im Zusammenhang mit der Geschichte des Gottesdienstes kann auch die Geschichte der Texte und anderer Einrichtungen des Judenthums behandelt werden. Ebenso bedarf es einer besonderen Vorlesung über die Geschichte des jüdischen Erziehungswesens, da es für den Religionslehrer von Wichtigkeit ist, zu wissen, wie die Bildungsideale, der Unterricht und die Mittel der Erziehung beschaffen waren, welche es zu Stande gebracht haben, daß das Judenthum erhalten geblieben ist. Den Abschluß der Studien unserer Hörer werden naturgemäß die systematische Religionslehre und die Methodik des jüdischen Religionsunterrichts bilden. Nach diesen Voraussetzungen scheint uns folgender Lehrplan erwünscht: 1. Bibelexegese (hebräische Grammatik) und Lektüre rabbinischer Texte, 6 Semester, 2 Stunden wöchentlich. 2. Bibelkunde, 2 Semester, 2 Stunden wöchentlich. 3. Geschichte des Gottesdienstes, 1 Semester, 2 Stunden wöchentlich. 4. Geschichte des jüdischen Erziehungswesens, 1 Semester, 2 Stunden wöchentlich. 5. Geschichte der Juden, 4 Semester, 2 Stunden wöchentlich. 6. Systematische Religionslehre, 2 Semester, 2 Stunden wöchentlich. 7. Methodik des jüdischen Religionsunterrichts, 2 Semester, 2 Stunden wöchentlich In den letzten Semestern sollen die Studirenden schriftliche Arbeiten anfertigen und Probelektionen bei Anwesenheit des Lehrers der Methodik halten. Kp. Aus -er Provinz Posen, im Oktober. Die Kandidatenfrage im deutschen Lager in Posen kann als geklärt gelten. Justizrath Dr. Lewinski hat die Erklärung abgegeben, im Falle seiner Wahl der freisinnigen Bereinigung beizutreten. Für Dr. Lewinski stimmen ein Theil der Freisinnigen, die Nationalliberalen und die Konservativen. Kandidat der freisinnigen Volkspartei ist Architekt Kindler. Einer der beiden deutschen Kandidaten wird mit dem polnischen Hofparteiler in die Stichwahl kommen. — Kürzlich ist in der Synagoge zu Tuchel ein Einbruch verübt worden. Die Thäter haben eine Scheibe eingedrückt und sind durch das Fenster in das Gotteshaus gelangt, woselbst sie den Opferkasten erbrachen und ihn seines Inhalts beraubt haben. — Die Synagoge in Zabrze ist bedeutend erweitert worden. Das Gotteshaus zählt jetzt 300 Männer- und 250 Frauenstellen. — Bei der jüngst von der Repräsentantenversammlung der Syuagogengemeinde in Könitz vollzogenen Borstandswahl wurden Rentier Simon Busse und Kaufmann N. G. Cohn zu Vorstehern und Kaufmann Max Cohn und Simon Altmann zu stellvertretenden Vorstehern wieder- und an Stelle des nach Breslau verzogenen Herrn E. H. Busse Herr Gustav Cohn zum stellvertretenden Vorsteher neugewählt. — Büreauvorsteher Guttmann in Pieschen ist zum Büreaudirigenten und Rendanten des israelitischen Krankenpflege- und Leichenbestattungs - Vereins in Breslau gewählt worden. — Zu Repräsentanten der jüdischen Gemeinde in Mrotschen sind die Herren M. Machol, M. Liebstädter,