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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1898-09-30 · Heft 39 (30.9.1898) · p. Seite 461

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
62 (1898)
Issue
Heft 39 (30.9.1898)
Date
1898-09-30
Page
Seite 461 (sequence 5)
Language
German
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- 461 - Zacharias Frankel in Berlin. Bon Dr. S. Bernfeld. VIII. f er letzte Brief Frankels schien nun alle Hoffnungen zunichte zu machen. Muhr, der die in Regierungskrisen damals gegen die Juden herrschende Stimmung besser zu kennen glaubte, beeilte sich jedoch, den "aufgeregten Freund zu beruhigen und ihm zu bedeuten, daß nichts Schlimmes zu erwarten sei. Hierauf antwortete Frankel am 12. Februar: „Ihre Schreiben vom 3. und vom 10. d. Mts. sind so inhaltreich, daß ich mir eine sehr frühe Morgenstunde wähle, um mit der dem Gegenstände nothwendigen Ruhe und Besonnenheit mit Ihnen sprechen zu können. Ich lasse vorausgehen dasjenige, was die öffentlichen Angelegenheiten betrifft, und da wiederhole ich Ihnen, die Korporationsangelegenheit hat meine entschiedenste Mißbilligung. Sie glauben, ich sehe schwarze Schatten, aber ich entgegne hierauf: was haben die Juden in Schlesien erfahren? Hat da nicht eine Kabinetsordre jene gehässige, menschenfeindliche Maßregel sanktionirt, daß jüdische Rittergutsbesitzer nicht zu den Kreistagen erscheinen dürfen? — Eine Kabinetsordre hat ferner einen Juden in einem westfälischen Dorfe nicht zur Verwaltung einer Kommunalangelegenheit zugelassen. Sie sehen also, wie die Intention ist. Wenn Sie sich dennoch vertrösten, es wird und muß alles zum Guten werden, so sage ich zwar darauf 'n fltW ftt /j&tt [fo wolle es Gott), fürchte aber sehr. Sie überlassen sich zu frühzeitigen Hoffnungen, und gebe Gott, daß Sie nicht enttäuscht werden. Nur religiöse Körperschaften, Religionsgemeinden, wie ich sie in meinem letzten Schreiben bezeichnte, dürfen sie bilden; jede andere Korporation ist schädlich bis auf die entferntesten Zeiten hinaus. Nur hinsichtlich des Kultus und der Aufbringung der Kosten zum Kultus muß jede jüdische Gemeinde eine Körperschaft bilden und hierzu die Verpflichtung haben; jede andere Verbindung müssen sie beharrlich von sich weisen. Dieses ist meine Ansicht, und ich glaube, sie wird sich als die richtige bestätigen. Und nun, mein Freund, von meiner Angelegenheit. Es sei fern, daß ich etwa mein Wort, daß ich Ihnen und dem geehrten Vorstande gegeben, zurücknehmen will. Ich muß meinem Berufe treu bleiben, und da mir in Berlin ein größerer Wirkungskreis angewiesen ist, so muß ich mich nach ihm begeben, wenn ich auch meine Ruhe und meine Muße zum Opfer bringe. Aber die Ehre des Judenthums liegt mir zu sehr am Herzen; und meiner persönlichen Ueberzeugung kann ich nicht zuwider handeln. — Ich habe an den Vorstand noch nicht geschrieben, weil ich es für unbescheiden hielt, auf dem Grunde einer mir von Ihnen geheim gemachten Mittheilung etwas an die Gemeinde zu richten. Ich schreibe auch jetzt nicht an den Gemeindevorstand. Die Briefe der Herren Beit und Lehmann haben einen unbeschreiblichen Eindruck auf mich gemacht und mich überzeugt, daß meine Wirksamkeit wirklich gewünscht und mit Gottes Hilfe einigen Erfolg haben wird. Da ich nun aber von meiner Ueberzeugung nicht abgehen kann, so wünsche ich nur die Garantie dafür, daß die politische Korporationsidee aufgegeben werde. Der König wird bald zurückkommen, und Sie werden hoffentlich durch den Minister R. sRochow) Gewißheit darüber erlangen können. Ist diese nach Wunsch, dann bin ich der Ihrige und gehe nach Berlin. Ueber diesen Gegenstand habe ich, mein geehrter Freund, Ihnen schon lange meine Meinung gesagt, und ich kann es noch jetzt aufrichtig wiederholen, daß Sie selbst für mich ein mächtiger Magnet sind. Ich kann meine Freude kaum ausdrücken, *15£U‘ri [daß Sie solches Ansehen bei den Behörden und den Räthen des Königs genießen). Auch meine Furcht, daß mwn fbpbpft N2N8 lJhre Liebe zu mir. Sie zu übertriebenem Eifer verleitet) bei Ihnen in meiner Hinsicht sei, schwindet nach und nach. Und wenn ich auch etwas frappirt war über den langsamen Hergang der Sache — da der letzte Brief des Vorstandes an mich vom 22. November datirt ist — und auf Kälte und vornehmes Berlinerthum schließen zu dürfen glaubte, so will ich doch rpb p sein [lieber alles zum Guten auslegen) und den seitdem sich ereigneten Begebenheiten die Schuld beimessen. Sie haben mich in Ihrem vorletzten Schreiben befragt, wie es hier mit der Anordnung des Kultus hinsichtlich des Oberrabbiners beschaffen sei. Ich melde nun Ihnen hiermit, daß seitens der Regierung — nach einem vom Ministerium im Jahre 1837 erlassenen Regulativ — der Oberrabbiner allein über jede innere Einrichtung des Ritus wie über Beibehaltung oder Weglassung der Gebetstücke zu sprechen und zu verfügen habe. Ich habe aber hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern es vorgezogen, mich mit bewährten Männern aus der Gemeinde zu besprechen. Nächstens werde ich Ihnen darüber ausführlich mittheilen, auch sogar eine Skizze meines Planes für Berlin, den ich schon vor einigen Monaten entworfen, übersenden. Sie werden sich überzeugen, daß ich es gut mit Berlin meine." „Dresden, den 10.April 1842. Geehrter Herr und Freund! Indem ich Ihnen für Ihre liebevolle Sorge danke und in ihr nur den Beweis Ihrer treuesten Freundschaft erblicke, darf ich Ihnen nicht verbergen, daß ein Schreiben von mir an Sie verloren gegangen sein muß. Ich habe nämlich am 3. April einem gewissen Dr. Lueca aus Prag*) einen Brief an Sie mitgegeben; was aus ihm geworden ist, weiß ich nicht. Zu Ihrer Beruhigung also vor allem, daß ich mich G. s. D. wohl befinde und bald wieder von mir eine Lebensäußerung zu geben gedenke. Ich habe in dem verloren gegangenen Schreiben Ihnen gemeldet, wie ich über die Gleichgiltigkeit der Berliner Juden bei einem das Judenthum nicht minder als das Korporationswesen verletzenden Vorgänge mich ärgere; ich meine die Verhandlungen des Kriminalgerichtshofes über den jüdischen Zeugeneid. Wissen Sie denn nicht, daß nach diesen neuen Verhandlungen und einem noch neueren Entwürfe der Gesetzordnung Preußens die Juden fast sämmtlich zu (des Meineides Verdächtigten oder sonst zu einem Eide nicht Zugelassenen) gemacht sind und in Kriminalsachen keine Zeugenschaft ablegen können. Den eigentlichen Titel dieses Entwurfes kenne ich nicht; ein höherer Beamter hier hat mir ihn blos gezeigt. Der Spruch aber des Kriminal - gerichtshofes ist in der kriminalistischen Zeitung für Preußen, Jahrgang 1842, Nr. 1 und 2, und von dort im „Orient" abgedruckt.2) Ich werde, s. G. w., dagegen mit der größten Entschiedenheit Stellung nehmen; ich werde nicht schweigen, da ich überdies in jenem Berichte citirt und zwar falsch eitirt bin. In einigen Wochen wird, wie ich hoffe, eine Broschüre, betitelt „Beleuchtung des Votums des Kriminalgerichtshofes zu Berlin über Judenzeugnisse in Kriminalsachen" erscheinen, und ich hoffe, will man nicht muthwillig die Ohren verstopfen, so wird doch das Schamgefühl endlich zwingen, von dem „Rischus" abzustehen. *) Dieser Dr. Lucea, später Badearzt in Marienbad, war der Oheim der berühmten Sängerin Pauline Lucea. 2) Für das Berständniß dieses und des folgenden Briefes wird eine Erklärung um so angebrachter sein, als es sich um ein interessantes Kapitel der jüdischen Gesetzgebung in Preußen handelt. Letztere beruhte auf dem Prinzip der nichtbürgerlichen Stellung der Juden in Preußen und würde nur zum Theil durch das Edikt vom Jahre 1812 gemildert. Nach der damaligen Civilprozeßordnung wurde bei dem Parteieide zwischen Juden und Christen kein Unterschied gemacht; nur der Ritus bei dem religiösen Akt der Eidesleistung war verschieden. Beim Zeugeneid galt sogar die Norm, daß, wenn der Prozeß zwischen Juden schwebte und das Interesse eines Christen nicht berührte, schon die eidesstattliche Versicherung eines jüdischen Zeugen die volle Beweiskraft hatte. Es wurde dies mit dem Hinweis auf das jüdische Recht begründet, das bekanntlich keinen Zeugeneid kennt. Erst bei Strafprozessen zeigte sich eine schimpfliche Zurücksetzung der Juden. Die AZ 352 und 353 der Allgemeinen Prozeßordnung lauteten: „In Kriminalfällen, wo es auf harte Leibes- oder Lebensstrafe ankommt, soll kein Jude zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses gezwungen werden. Auch freiwillige (beschworene) Aussagen jüdischer Zeugen niemals einen vollen Beweis ausmachen". Ueber diesen letzten Punkt entspann sich Ende der dreißiger Jahre eine große Debatte, da es sich darum handelte, bei schweren Verbrechen die Aussagen jüdischer Zeugen zur Bestrafung des Verbrechers benutzen zu können. Der oberste Kriminalgerichtshof beschloß mit 13 gegen 8 Stimmen, den §353 dahin zu interpretiren, daß das beschworene Zeugniß von Juden wenigstens als Jndieium zu gelten habe. Das Votum der Minorität lautete hingegen, einem jüdischen Zeugen in solchen Fällen gar kein Gewicht beizulegen.

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