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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1898-09-16 · Heft 37 (16.9.1898) · p. Seite 438

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
62 (1898)
Issue
Heft 37 (16.9.1898)
Date
1898-09-16
Page
Seite 438 (sequence 6)
Language
German
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-—- 438 - mit seiner Religion identisch dergestalt zusammen zu gehören, daß diese Religion das Eigenthum aber nur dieses Volkes sein kann, und die Juden durch ihre Religionsverfafsung allein in der 'nationalen Eigenthümlichkeit sich erhalten haben, deren scharfes Gepräge durch keine Schicksale hat verwischt werden können", zeugt von dem Scharfsinn und dem echt religiösen Gefühle des erhabenen Monarchen, aus dessen Mund diese Worte geflossen: sie bekunden, daß er den Glauben jeder seiner Unterthanen mit tiefem, eindringendem Forscherblicke zu würdigen weiß und keinen Eingriff in das Heiligthum irgend eines Bewohners Preußens, keine Verletzung des jeden fühlenden Gemüths Theuern und Unschätzbaren, der Religion, gestatten will. Aber die nationale Einheit der Juden bestehet nicht in einer abgesonderten Repräsentation nach außen, ist nicht etwa in einer jüdischen StaatslGemeinde-) Verfassung, in einer politischen Annäherung untereinander und in einem solchen Zusammenhalten zu suchen; die Juden gehören in politischer Hinsicht ganz dem Staate an, in welchem sie leben; die Absonderung, die das Judenthum involviren soll, hindert nicht an der Ausübung der Pflichten des Unterthanen; die Juden haben, wie die Geschichte vielfach lehrt, sich stets als die^treuesten Unterthanen gezeigt, und Preußen hat wahrlich nicht Ursache, die Geschichte, nach den Erfahrungen von 1813 und 1815, Lügen zu strafen. Welches die besonderen Beziehungen des Judenthums seien und „daß keine individuelle Verschmelzung der Juden mit der christlichen Bevölkerung stattfinden kann"; hieraus die Konsequenzen zu ziehen, kann dem Staate nicht zukommen, da seine Grundlage nicht die Einheit der religiösen Gesinnung, sondern die Vereinigung der verschieden wirkenden Kräfte zu einem gemeinschaftlichen Ziele ist. Will der Staat Religionsunterschiede machen und glaubt er in den verschiedenen Konfessionen verschiedene sich feindlich einander aufreibende und den Staatsorganismus gefährdende Elemente wahrzunehmen (und dieses wäre noch immer hinsichtlich des Juden, der stets zum Ertragen bereit ist, entschieden unwahr), so dürfte nur eine Konfession im Lande zu dulden sein: dann würde aber auch der Staat zugleich seinen Begriff als weltlichen Staat aufgeben und sich in eine modernisirte Theokratie umwandeln. Will der Staat diesen Unterschied beim Juden machen, weil dieser durch seine Ehegesetze ff. von den andern Bürgern abgesondert ist, so giebt er sich wieder als Staat auf und greift in Beziehungen ein, die ihm als dem durch verschiedene Bestandtheile getragenen Ganzen nicht zukommen. Ich sehe davon ab, daß dieses Hinderniß nicht am Judenthume allein, sondern in vielleicht noch größerem Maße am Christenthum liegt, welches nach den kanonischen Lehren keine solche Ehe gestattet; lassen Sie uns nur im Auge behalten, welcher Nachtheil durch dieses Nichteingehen der Ehe für die Gesellschaft entstehe. Dieser liegt darin, daß die Bürger weniger einander anhängen werden; dem Staate ist nun noch nirgends ein Nachtheil durch die Juden hier entstanden, die letztere Zeit zeigte von einer anderen Seite her Gefahr und Konfusion, und doch wurde nicht an Korporation und Absonderung gedacht. Und wann wird je ein Staat überhaupt durch Gesetze und Verordnungen die Eintracht und Annäherung der Bürger bewerkstelligen wollen,? Er kann sie nur anempfehlen: wollte der Staat hier Vorschriften machen, so ginge er wieder aus seiner Bestimmung heraus und würde sich zu einer inquisitorisch despotischen Tugendanstalt gestalten! — Und wird endlich diese Eintracht durch Korporation und Absonderung gefördert werden, wird nicht das widersprechendste Mittel zum Zwecke hierin gewählt? Und zu wessen Gunsten soll es ins Werk gesetzt werden, da es dem Staate sowohl als dem Juden nur schädlich sich zeigt? Der Jude gehört ganz dem Staate an und kann in staatlicher Beziehung von keinem Nationaltypus, von keiner Absonderungstheorie die Rede sein, da der Jude jeder Unterthanenpflicht bereitwillig nachkommt. Die Nationalität der Juden ist nur eine geistige, im Glauben bedingte: sie sind nur Eines, insofern es sich um die Erhaltung des Glaubens handelt; bilden also nur eine Religionsgemeinde, so wie jede andere im Staate lebende Konfession. Inwiefern nun die Idee der Religionsgemeinde mit der der Korporation auseinandergeht, ist leicht zu ermessen, und wie weit ist erst diese Divergenz nach deren Folgen! Bildet eine Konfession eine Religionsgemeinde, so gehören deren einzelne Glieder in jeder Hinsicht ganz dem Staate und der Kommune an: jener erblickt in ihnen nur Bürger und Unterthanen: der Begriff Bekenner eines Glaubens kommt in Beziehung zum Staate nicht in Erwägung. Der Staat wird nur Garantien über die Prinzipien der Konfession, daß sie nicht Unsittliches und das Gemeinwohl Gefährdendes lehre, sich verschaffen, auch sie allenfalls überwachen und ihren Fortschritt zur Veredelung und Verbesserung fördern. Die Konfession wird daher in ihrer Allgemeinheit dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten unterstehen: die andern Staatsministerien wissen nach ihren Beziehungen nur von Unterthanen, nicht von Bekennern. Wenn eine Konfession als Religionsgemeinde betrachtet wird, wird jener unheilschwangere Dämon der menschlischen Gesellschaft „Intoleranz" sich minder in seiner scharfen Ausprägung zeigen, da die äußeren staatlichen und kommunlichen Beziehungen die verschiedenen Konfessionen mit einander in Berührung bringen und die Abgrenzung minder bemerkbar hervortreten lassen. Auch im Innern der Konfession ist der Fortschritt ungehemmt: man ist nur Eines nach dem Kultus und Ritus; gehört aber mit dem geistigen Streben und Wirken dem Staate, der ganzen Menschheit an. Tritt aber eine religiös-politische Korporation an die Stelle der Religionsgemeinde, welche unseligen Folgen zeigen sich allenthalben! Der Staat siehet in den Juden eine Korporation, eine politisch sich abgrenzende Gesellschaft, die wahrlich nicht durch Vorrechte zu solcher Jsolirtheit aufgemuntert werden wird, sondern die der Staat als einen fremdartigen Theil betrachtet und daher für ihn besondere Gesetze neben den allgemeinen Staatsgesetzen vorschreibt. Und ich weise nur auf die den Juden tief kränkende und herabwürdigende Konsequenz der Nichtmilitärpflichtigkeit hin. Welcher Schatten auf die für Preußen gefallenen Juden, welches entstellende Licht auf die in Preußen lebenden Juden wirft ein solches Gesetz! Sie sind als Fremde hierdurch dargestellt, als dem Boden nicht Angehörige, zu dessen Vertheidigung sie nicht zugelaffen werden; sie gehören der geringeres Kaste an, sind die Parias Preußens, denen der Heldentod und die Aufopferung für das Vaterland fremd ist, aber deren Hingebung dasselbe erniedrigen würde. Und solche Schmach wird im neunzehnten Jahrhundert dem Juden, der durch die trübseligsten Leiden sich den Weg zur Emanzipation gebahnt, angethan; denn daß er freiwillig eintreten kann, ist doch nur Ausnahme: diese Ehrenverletzung (und ist denn der Jude für Ehre unempfänglich?) ist die natürliche Folge der Korporationsidee! Und wird er an Achtung bei seinen christlichen Mitbürgern gewinnen? wird er nicht mit jedem Tage in deren Augen tiefer sinken und wie der Jude des Mittelalters nur mit Wegwerfung, da er doch nach ausgesprochenem Grundsätze der Nichtmilitärpflichtigkeit nur ein Fremder ist, betrachtet werden? — Und diese Verachtung kann nur in Haß, in die finsterste Intoleranz übergehen. Der Jude bildet eine Korporation den christlichen Mitbürgern gegenüber; in jeder Stadt, in jedem Städtchen, in jedem Marktflecken, in jedem Dorfe, wo Juden und Christen zusammenwohnen, bilden sich auf diese Weise zwei bürgerliche Kommunen; und welcher Anlaß wird hierdurch zur immerwährenden Spannung, zur Reibung, zum Religionshaffe gegeben, welcher gehässige Zwiespalt muß erwachen, wenn den christlichen Bürgern gesagt wird, der Jude sei ein Fremder, nehme keinen Antheil an seinem kommunalen Wohl und Wehe, vertrete sich selbst durch seine Korporalionsvorsteher: wird hier nicht von Staatswegen eine Abneigung angeregt, die nur zum Nachtheile der Juden hervortreten kann? Der Jude erfährt nun übrigens auch wieder konsequenterweise die Verachtung, den die Korporation mit sich führt: er ist nicht fähig „als Mitglied der Kommunalvorstände noch ferner gewählt zu werden". Folgern wir noch weiter. Die Juden bilden eine religiös-politische Korporation, und sie müssen nur in richtiger Konsequenz in ihren Streitigkeiten untereinander nach ihren religiösen Aussprüchen gerichtet werden. Und da ist nun nach eben dieser Konsequenz der Rabbiner befähigt, sich nach Bannspruch und Exkommunikation umzusehen; und solche Zeiten sollen wieder hervorgerufen werden, solcher Obskurantismus beim Juden auftauchen, dieser Geistesdruck vom Staate anempfohlen werden! — Die Korporation ruft ferner eine solidarische Verpflichtung hervor, und welche Zerwürfnisse diese von jeher erzeugte, zu welcher Konfusion sie Anlaß gab, in welche Verlegenheiten sie Gemeinden und Individuen brachte, ist uns aus der traurigen Vergangenheit, als die Unduldsamkeit der Regierungen die Juden in Korporationen zwang, zur Genüge bekannt.

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