Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 62 (1898)
- Issue
- Heft 28 (15.7.1898)
- Date
- 1898-07-15
- Page
- Seite 2 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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F 2 können. Im Uebrigen leidet die jüdische Lesehalle weder „an Agonie noch an Todessehnsucht". Während der Revision der Zeitungen marin beide Zimmer der Lesehalle gut besetzt, und die jüdische Lesehalle kcckn durch ungerechtfertigte öffentliche Vorwürfe wohl geschädigt werden, tzst aber durch die Hilfe „einer Anzahl von Mäeenen" in seinem Bestände vollständig stchergestellt. o. Berlin, 10. Juli. Im Israelitischen Heimathhaus können unbemittelte jüdische Mädchen behufs Erlernung des Kochens und der Wirthschaft kostenlos Aufnahme finden. Die Herren Vorsteher, Kultusbeamten und Vorsitzenden wohlthätiger Vereine werden höflichst gebeten, dies in ihren Bekanntenkreisen kundgeben zu wollen. Meldungen sind an das Sekretariat des Israelitischen Heimathhauses, Gormannstraße 3 zu richten. L2 Berlin, 11. Juki. Unter der Spitzmarke: „Dürfen Juden am Sabbath radfahren?" bringt ein Wiener Blatt folgende abenteuerliche Geschichte: „Mit der Entscheidung dieser für gläubige Juden nicht unwichtigen Frage beschäftigen sich gegenwärtig dem „Sswet" zufolge zahlreiche Rabbiner in Westrußland. Da zwischen den russischen Rabbinern keine Uebereinstimmung erzielt worden sei, hätten sie sich an einen Berliner Rabbiner gewendet, von dem folgender Bescheid ertheilt worden wäre: Da jede Arbeit von Mensch und Thier an den Samstagen sündhaft ist, so darf an diesen Tagen nur mit Automobilen gefahren werden. Nach der Ansicht der Berliner Autorität ist demnach das Radfahren ejne Arbeit." — Die ganze Geschichte trägt den Stempel der Erfindung an der Stirn: Man wendet sich von Rußland nicht nach Berlin mit rabbinischen Fragen. ol. Breslau, 11. Juli. Eine interessante Entscheidung hat jüngst unser Vorstand gefällt. Ein orthodoxer Herr hatte sich an denselben beschwerdeführend gewandt, weil unser Friedhof am Sabbath geöffnet ist, während er in Berlin und anderen Orten geschloffen bleibt. Die Antwort des Vorstandes lautet: „Breslau, den 22. Mai 1898. Auf die Vorstellung vom 20. d. M. erwiedern wir Ihnen, daß die Herren Rabbiner unserer Gemeinde in einem von ihnen vor nicht langer Zeit erforderten Gutachten übereinstimmend sich dahin geäußert haben, daß religiöse Vorschriften dem Besuche des Friedhofes an Sabbathen und Festtagen nicht entgegenstehen. Es fehlt somit an einem ausreichenden Grunde, welcher ein darauf gerichtetes Verbot rechtfertigen würde. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde. Pringsheim. Sachs." Wir glauben kaum, daß unsere orthodoxen Heißsporne sich mit dieser völlig korrekten Antwort zufriedengeben werden. Sie wittern eben jetzt wieder „Morgenluft". — Der hiesige israelitische Jungfrauenverein hat seinen Bericht über die letzten drei Jahre veröffentlicht. Zweck desselben ist die „Förderung ehrenwerther Erwerbsthätigkeit unter den armen jüdischen Mädchen und Frauen hiesigen Ortes durch fernere Bildung zu einem ihren Fähigkeiten angemessenen Lebensberufe sowie durch Unterstützung und Belohnnng ausdauernden Fleißes". Der Verein wird von einem Komitee geleitet, das aus sechs Jungfrauen und fünf verheiratheten Ehrendamen besteht. Diesem Komitee steht ein Kurator, zur Zeit Rechtsanwalt Dr. Honigmann, zur Führung der Geschäfte zur Seite. Der Vorstand der Synagogengemeinde übt die ihm zustehende Aufsicht über den Verein durch einen Kommissarius, zur Zeit durch Herrn Amtsgerichtsrath Wollstein, aus. Gegenwärtig zählt der Verein über 400 Mitglieder; er hatte in den Jahren 1894 bis 1897 eine Reihe zum Theil ansehnlicher Geschenke zur Förderung seiner Zwdcke zu verzeichnen. Das Vereinsvermögen ist auf 20 900 Mark in Staatspapieren gestiegen. In dem letzten Verwaltungsjahr erhielten Unterstützungen: vier Seminaristinnen, sechs Mustkschülerinnen, eine Kindergärtnerin, zwei Kinderpflegerinnen, zwei Schneiderinnen, elf Stipendiatinnen; ferner empfingen Beihilfe zur Erlernung der weiblichen Handarbeiten vier, der Buchführung sechszehn, des Frisirens zwei, zur Anzahlung auf Nähmaschinen neun, zur Erlernung des Stickens und Zeichnens zwei und als einmalige Unterstützung zehn Personen. 8 Hamburg, 10. Juli. Der Bericht über das Krankenhaus der deutsch-israelitischen Gemeinde, der sel. Frau Betty Heine zum Andenken erbaut von ihrem Gatten Salomon Heine im Jahre 1841, ist soeben von der Verwaltung ausgegeben worden. Im Jahre 1897 wurden im Krankenhause 1058 Personen ausgenommen, also etwas weniger als im Vorjahre (1066). Die Pflegetage betrugen 28 851, während 1896 sich dieselben auf 30 723 beliefen, also 1872 weniger. Die Anstalt war zeitweilig so stark besucht, daß 79 Personen die nachgesuchte Aufnahme nicht gewährt werden konnte, während zu anderen Zeiten die Räume nicht voll beseht waren. Die Totalausgaben beliefen sich im Ordinarium auf 86 733,28 M. Die Einnahme an Kostgeld betrug 54532,92 M. (57 300,28 M.). Die Pflegetage der Kranken und Hausgenossen beliefen sich auf 36 882, die Kosten pro Kopf und Tag betrugen 2,35 M. Die Verwaltung des Krankenhauses bildeten folgende Herren: LouiS Levy, Vorsitzender; M. Beith, Kaffirer; Julius Seeler, Krankenaufnahme; Dr. Blumenfeld, Schriftführer; Julius Lewandowsky, Hausinspektor; Dr. Albert Alsberg, Oberarzt der chirurgischen Station; Dr. Siegfried Korach, Oberarzt der medizinischen Station. Als Assistenzärzte fungirten Herr Dr. M. Oettinger und Herr Dr. G. Feldmann. Die Assistenzärzte, welche im Krankenhäuse wohnen, dürfen keine Privatpraxis ausüben, einer von ihnen muß stets im Krankenhause anwesend sein. Als Prosektor fungirte Herr Dr. Iwan Michael. Im Jahre 1897 wurden dem Hause an größeren Gaben zugewendet 750 M. aus dem Nachlasse von den Herren M. Mannheim und S. Michael. Die Kosten der Aufnahme im Krankenhause betragen pro Tag: in der ersten Klasse 10 M., dafür hat der Kranke Anspruch auf ein Zimmer für sich allein; in der zweiten Klaffe 5 M., dafür wird je zwei Personen ein besonderes Zimmer geliefert; in der dritten Klaffe 2 M., dafür wird Aufnahme in den Krankensälen gewährt. Im Berichtsjahre verstarb im besten Mannesatter Dr. Dehn, welcher der Poliklinik seit vielen Jahren angehört hat. — Vor einigen Tagen ist hier, 81 Jahre alt, „der letzte jüdische Polizist", G. Meyer, gestorben. Er war der einzige noch übrige Beamte der sogenannten jüdischen Fremdenkommission, die bis zur neuen Verfassung von 1659 von Staatswegen das jüdische Fremdenwesen, namentlich die polnisch-russische Einwanderung, zu überwachen hatte. Meyer war mit einem Kollegen bei Aufhebung der Fremdenkommisfion im Dienste der jüdischen Gemeinde als der Rechtsnachfolger in jener Kommission verblieben und hatte das Recht behalten, Uniform und Degen zu tragen, auch Verhaftungen vorzunehmen. Bei größeren Ansammlungen vor der Synagoge, bei Beerdigungen u. s. w. war er bis in die letzte Zeit noch aktiv. GD Aus dem Großherzogthum Baden, im Juli. Die Leser dieses Blattes erinnern sich gewiß noch der Verhandlungen über die Ausgrabung der Leiche eines vor Jahren verstorbenen Justizraths. Die Wittwe und die Kinder, die inzwischen zum Christenthum übergetreten, verlangten diese Ausgrabung, während der Oberrath sie verweigerte. Die Sache hat nunmehr Ihren Abschluß gefunden. Rechtsanwalt G. hatte als Vertreter der Wittwe unterm 10. Mai 1897 an den Oberrath die Anfrage gerichtet, ob der Willfahrung des Gesuchs seiner Auftraggeberin immer noch Bedenken entgegenständen. Dabei stellte er für den Fall eines nicht befriedigenden Bescheids Erhebung verwaltungsgerichtlicher Klage in Aussicht. Der Oberrath erwiederte hierauf mit Erlaß vom 17. Mai, daß die nach seinem Anträge ergangene Entschließung des Ministeriums des Innern keine Veranlassung biete, von seinem bisherigem Standpunkt abzugehen. Hierauf erhob der genannte Vertreter bei dem Bezirksrath zu X. Klage gegen die dortige israelitische Gemeinde, vertreten durch den Synagogenrath, mit Antrag auf Verurtheilung der Beklagten zur Gestattung der Ausgrabung der Leiche des Justizraths N., bat jedoch im Verhandlungstermin vom 26. August 1897, die Sache beruhen zu lassen, nachdem von dem Oberrath, der die Vertretung der beklagten Gemeinde übernommen hatte, auf das Urthei! des großherzoglichen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1897 Nr. 665 hingewiesen worden war, in welchem ausgesprochen ist, daß die Entscheidung von Streitigkeiten über die Benützung konfessioneller Friedhöfe und die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nicht zur Zu ständigkeit der Berwaltungsgerichte gehöre. Nachdem die Sache längere Zeit geruht hatte, schlug der Vertreter der Wittwe N. unterm 11. März l. I. den Weg der Beschwerde an großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts ein, indem er ohne nähere Begründung die Verfügung des Oberraths vom 26. Oktober 1896 als un gerechtfertigt bezeichnet und deren Aufhebung beantragte. Demgegenüber konnte sich der Oberrath, abgesehen von dem Einwand der verspäteten Einlegung der Beschwerde (§ 31 der landesherrlichen Verordnung vorn 31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend), im Wesentlichen auf seinen Vortrag an das Ministerium des Innern vorn 30. Januar 1897 beziehen. Die hierauf ergangene Entscheidung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 13. Mai d. I.