Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 62 (1898)
- Issue
- Heft 21 (27.5.1898)
- Date
- 1898-05-27
- Page
- Seite 245 (sequence 5)
- Language
- German
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245 in jeder Sitzung der Repräsentantenversammlung gerade von der rechten Seite aus mit vollem Eifer betont, daß alle religiösen Anschauungen innerhalb der Gemeinde zu ihrem vollen Rechte kommen müssen. Mehr verlangt auch die liberale Partei nicht, und sie könnte getrost in den Wahlkampf ziehen, wenn alle Diejenigen, die innerhalb unserer Gemeinde mit ihrer religiösen Ueberzeugung auf dem Standpunkt dieses Wahlaufrufs stehen, auch wirklich an die Wahlurne kommen und ihre Pflicht erfüllen würden. * Aber noch bevor der Wahlkampf für einen Augenblick das Interesse weiterer Kreise den Gemeindeangelegenheiten zuwenden dürfte, wird ein Antrag im Gemeindeparlament zur Berathung kommen, der tief einschneidet in das gesammte Gemeindeleben, und der mehr als alle Vorlagen und Anträge der Session die allgemeine Aufmerksamkeit in Anspruch zu nehmen geeignet ist. Es ist der Antrag Blumenthal-Apola nt, dessen wir schon gedacht und den wir nunmehr im Wortlaut folgen lassen: „Die Repräsentanten-Bersammlung beschließt folgende Abänderungen des Statuts für die jüdische Gemeinde zu Berlin: Hinter § 45 kommen folgende Paragraphen: §45a. Die Gemeinde wird in fünf Synagogenbezirke eingetheilt, und zwar: a) Synagogenbezirk I, umfassend die Stadttheile Alt-Berlin und Alt-Köln, b) Synagogenbezirk II, umfassend das Stralauer und das Königs- Viertel, o) Synagogenbezirk III, umfassend die Dorotheenstadt, das Spandauer Viertel, die Oranienburger Vorstadt und die Friedrich Wilhelmstadt, ä) Synagogenbezirk IV, umfassend die Stadttheile Friedrichswerder, Neu-Köln, die Friedrichstadt und die Luisenstadt diesseits des Kanals, e) Synagogenbezirk V, umfassend die untere und obere Friedrichsvorstadt, die Schöneberger und Tempelhofer Vorstadt. § 45 b. Jeder Synagogenbezirk wählt nach der von dem Vorstände und den Repräsentanten (§ 14) zu bestimmenden Geschäftsordnung für die Regelung der Synagogenbezirke einen aus 15 Personen bestehenden Vorstand, der stch zusammensetzt aus: einem Vorsttzenden, dessen Stellvertreter, einem Schriftführer, dessen Stellvertreter, einem Kassirer, dessen Stellvertreter und 9 Beifitzern. Ueber die Wahl des Vorstandes trifft die Geschäftsordnung für die Synagogenbezirke die näheren Bestimmungen. § 45 c. Dem Vorstände eines jeden Synagogenbezirkes werden übertragen: a) die Leitung der zu dem Bezirk gehörigen Synagogen und Schulen, b) die Bestimmung über den Kultus in diesen Synagogen, c) die Wahl des Bezirksrabbiners, d) Wahl der Kantoren und sonstigen Kultusbeamten des Bezirks, e) der Religionsunterricht in den zu dem Bezirk gehörigen Schulen, k) das Armenwesen des Bezirks. Für die Wahl der Rabbiner kommen die Bestimmungen des § 53 dieses Statuts zur Anwendung. Streitigkeiten zwischen dem Vorstande des Synagogenbezirks mit den Beamten dieses Bezirks entscheiden der Gemeindevorstand und die Repräsentantenversammlung (8 14), die der Vorstand des Bezirks anzurufen verpflichtet ist. Z 45 d. Alle Gemeindemitglieder gehören je nach ihrem Wohnort einem der fünf Synagogenbezirke an. Sie haben jedoch, falls fie mit dem betreffenden Kultus oder mit sonstigen Einrichtungen ihres Bezirkes nicht einverstanden sind, das Recht, nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung der Synagogenbezirke, stch einem anderen Synagogenbezirke anzuschließen. 8 46 s. Die Kosten der Verwaltung der Synagogenbezirke werden von der jüdischen Gemeinde getragen. Der Vorstand der Synagogenbezirke ist nach höherer Bestimmung der Geschäftsordnung verpflichtet, den Etat des Bezirkes alljährlich bis zum 1. Februar dem Gemeindevorstande zum Zwecke der Genehmigung durch den Vorstand und die Repräsentanten einzureichen. Falls der Etat des Synagogenbezirks nicht genehmigt werden sollte, bleibt es bis zur anderweitigen Bestimmung durch den Vorstand und die Repräsentanten der Gemeinde bei dem bisherigen Etat des Synagogenbezirks. 8 45k. Die Rabbiner der Synagogenbezirke bilden zusammen das Rabbinat der jüdischen Gemeinde zu Berlin." Der Antrag hat unzweifelhaft für den ersten Augenblick etwas Bestechendes in sich, und auch noch nach reiflicher Ueberlegung wird man in demselben Verschiedenes durchaus annehmbar finden. Es ist gar keine Frage, daß die andauernde Vergrößerung unserer Gemeinde nothwendig zu einer Theilung in Bezirke führen muß, da nur auf diesem Wege eine wirkliche Seelsorge und eine alle Interessen befriedigende Verwaltung möglich sein wird. Eine andere Frage ist freilich die, ob wir diesem Ziel durch die Annahme und Ausführung jenes Antrages näher kommen würden. Da tauchen aber sehr verschiedene Zweifel auf. Die Selbständigkeit von fünf Bezirksgenieinden in der Leitung ihrer Synagogen und Schulen, in den Bestimmungen über den Kultus und Religionsunterricht, in der Wahl ihres Rabbiners und der anderen Beamten sowie in der Verwaltung des Armenwesens müßte doch am Ende in natürlicher Konsequenz zu einer vollständigen Zerschlagung der Hauptgemeinde führen. Außerdem würden, da ja die Bekenner der verschiedenen religiösen Anschauungen sich nicht nach Stadtbezirken theilen lassen, trotz der Einschränkungen des 8 45 ck, in jeder einzelnen dieser fünf Bezirksgemeinden dieselben Streitigkeiten sich bestimmt wiederholen, die die Hauptgemeinde jetzt in verschiedene Parteien theilen. Dann aber hätten wir statt einer Gemeindevertretung von 28 Mitgliedern eine solche von 103 Männern, und es ist kaum anzunehmen, daß durch diesen komplizirten Verwaltungsapparat die Angelegenheiten der Gemeinde besser geleitet werden würden, als dies jetzt geschieht. Erscheint also der Antrag in der Ausdehnung, in der er gestellt wurde, praktisch kaum durchführbar, so könnte er doch, bei entsprechender Modifikation, zu greifbaren Resultaten führen. In jedem Falle müßten die Verwaltung der Gemeinde, die Bestimmungen über den Kultus lind Religionsunterricht, die Wahl der Rabbiner und Beamten in der Hand eines großen Verwaltungskollegiums bleiben. Dies würde jedoch die Theilung der Gemeinde in Bezirke, von denen jeder eine Synagoge und einen besondern Rabbiner hat, ilicht hindern. Auch könnte jeder Bezirk aus seiner eigenen Mitte mehrere Delegirte wählen, die den Gemeindekollegien bei der Verwaltung der Angelegenheiten des betreffenden Bezirks zur Seite zu stehen hätten. Es ist gut, daß der Antrag Blumenthal-Apolant nicht schon in der letzten Sitzung des Repräsentenkollegiums zur Erörterung gelangte, da er noch nicht spruchreif ist, und alle Kreise, die sich für eine gedeihliche Entwickelung unseres Gemeindelebens interessiren, nunmehr Zeit und Gelegenheit finden werden, diese wichtigen Fragen in öffentlicher Diskussion zu erörtern, um so den festen Boden für eine Verständigung über die Grundlagen unseres Gemeindelebens zu gewinnen. Aus,;u den FehrerkonferenM! Bon M. Steinhardt-Magdeburg. «ie Pfingstferien nahen heran, und allenthalben rüsten sich die Vorstände der jüdischen Lehrervereine, die Tagesordnung für die demnächst stattfindenden Lehrerversammlungen festzustellen. Ein großer Theil der jüdischen Lehrerwelt leistet dem Rufe „zur Sammlung" willig und freudig Folge; leider aber stehen auch noch immer viele Kollegen abseits von allen unseren Bewegungen und