Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 62 (1898)
- Issue
- Heft 20 (20.5.1898)
- Date
- 1898-05-20
- Page
- Seite 236 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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- 236 - Die westpreußische Kriegs- und Domänenkammer hatte vor der Erwerbung von Danzig (1793) in Marienwerder ihren Sitz. Von dieser und von den einzelnen Kommissorien der Städtekreise gingen gleich nach der preußischen Okkupation eine Reihe Erlasse aus zur Ordnung der komplizirten jüdischen Verhältnisse. Die Magistrate mußten zunächst genaue Tabellen über die Juden einsenden. Man unterschied dabei Schutzjuden und deren Familie, Publique Bediente nebst Familien, Privatbediente, tolerirte Juden, welche vor der Reokkupation schon im Lande geduldet gewesen, und fremde, besonders unter dem Namen von Verwandtschaft eingeschlichene Juden. Die letzten werden, wenn sie keinen Legitimationsschein einer Preußischen Stadt hatten, unvergleitete (ohne Geleitbrief!) Juden genannt. Trotz der Toleranz des großen Königs wurde zunächst gegen die Inden unter der preußischen Regierung strenger vorgegangen als unter der polnischen. Viele unvergleitete Juden, Männer und Weiber, mußten damals über die Grenze geschafft werden. Auch in Polizeiakten über das lose Gesindel werden wohl eingeschlichene Juden mit aufgezählt. Dieselben waren nicht einmal für die Festungsbauteil in Graudenz und Danzig gut genug; sie mußten auf strengste Ordre über die Grenze geschafft werden und wurden für den Faü einer Rückkehr mit Gefängniß und Leibesstrafe bedroht. Das benachbarte Polenreich war nach der Theilung völlig unbedeutend; es mußte sich solche Translokationen gefallen lasten. Es ist dies mit ein Grund der Ueberfüllung Polens mit Juden. Auch die tolerirten Juden hatten eine schwere Stellung. Noch im Jahre 1802 bestimmt die Regierung z. B. über 15 in Berent geborene tolerirte Juden, sie sollten weiter an dem Ort tolerirt werden, jedoch unter der Bedingung, daß sie keinen Handel trieben, sondern sich durch Handarbeit, besonders durch eine erwählte Profession, ernährten. In anderen Provinzen gab es weniger Juden, die meist zu der bevorzugten Klasse der Schutzjuden gehörten. Diese traf die Bestimmung nicht; daraus erklärt es sich, daß noch heute in Westpreußen viel mehr Juden ein Handwerk betreiben als in anderen preußischen Provinzen. Im Jahre 1809, als schon die Gesetze milder geworden waren, mußten die tolerirten Juden und jüdischen Handlungsdiencr sich doch noch jedes Jahr neue Legitimationspapiere und Jahrmarktspässe ausstellen lassen. Auch die berechtigten Schutzjuden mußten sich jedes Hausirens in den Häusern enthalten, sie mußten bei Besuch eines Jahrmarkts nach Schluß des Marktes sofort die betreffende Stadt verlassen und durften unterwegs auf dem platten Lande keinen Handel treiben. Vor allem wurde auch in jenen Jahren den Juden durch mehrere Edikte das Geldwechseln als Geschäft streng untersagt. Auch gegen das Erschleichen der Besitzungen von bürgerlichen Grundstücken wurden strenge Verordnungen erlassen. Beim Besuch der Meffen, wie besonders der Frankfurter Messe, mußten die Maaren der nächsten Accise genau vorgezeigt werden, und viele Handelsartikel, wie z. B. der Ankauf von rohem Leder auf dem platten Lande, waren den Juden nicht gestattet. Ein Erlaß der Regierung aus Marienwerder vom 3. Juli 1781 führt aus, daß dadurch die inländischen Fabriken geschädigt würden. Den Polizeibedienten wird die größte Vigilance eingeschärft, und ihr Denunzianten - Antheil bei Kontraventionsfällen wird ihnen zugesichert. Der Porzellanhandel wurde den Juden erst im Jahre 1788 erlaubt. Festungsstrafen und Landesverweisung waren die Strafen, und bei Geldstrafen sowie bei Diebstahl und dergleichen Vergehen war bis zu den milderen Gesetzen unter Friedrich Wilhelm III. (1801) die ganze Gemeinde für den Einzelnen subsidiarisch verpflichtet (Edikt vom 15. Januar 1747 und General- Judenreglement und Privilegium vom 17. April 1750). Dazu wurde der Jude durch gewiffe besondere Abgaben belastet. Bei der Verheirathung hatte er 10 Thaler in Gold an das Potsdamer Waisenhaus zu zahlen, und die westpreußische Judenschaft hatte hierfür einen besonderen Prokurator in Berlin. Eine andere eigenthümliche Abgabe, die auch den westpreußischen Juden mehrfach eingeschärft wurde, war die Lieferung von Pferdehaaren zu einem bestimmten Preise für die Regierung.') Da bei der Verheirathung außer der Abgabe an das Potsdamer Waisenhaus noch von den Stempel-Rendanten ein Zettel für 5 Thaler (seit 1778 für 2 Thaler) gelöst werden mußte, so kam es häufig vor, daß Juden ungetraut mit Frauen zusammenlebten. Hiergegen wurde mit strengen Strafen, bis zur Landesausweisung, eingeschritteu. Als bei der preußischen Okkupation viele Juden, die nicht genügende Legitimation hatten, über die Grenze geschafft wurden, wurde aber eine Kommission für das Schuldenwesen derselben zur Deckung der christlichen Gläubiger eingesetzt, und man hielt sich hierbei nach einem Erlaß der westpreußischen Kriegs- und Domänenkammer an alle Juden, die über 100 Thaler Vermögen hatten. Da die Juden nicht unter das allgemeine Gesetz der Staatsbürger gehörten, bildeten sie eine Art Staat im Staat. Ihr oberster Vertreter für alle Angelegenheiten war der Oberälteste in Berlin. Nach dem Tode des Oberältesten Beitel Ephraim wurden seit 1776 zwei Oberälteste für alle Schutzjuden ernannt, Daniel Jtzig und Jacob Moses in Berlin. Die Schutzjuden der westpreußischen Gemeinden und des Netzedistriktes erwählten dann am 18. März 1776 in Schlawe unter dem Vorsitze des Oberrabbis Man Samuel aus Hoppeubruch bei Danzig gleichfalls ihre Kassirer und Aeltesten, und zwar, dem Wunsche der Regierung entsprechend, die Aeltesten und Kassirer der Judengemeinde in Hoppenbruch. Diese hatten fortan die Schutzgefälle u. a. statt der Magistrate einzuziehen und an die Regierung abzuliefern. Außerdem erscheinen aber auch in den einzelnen Gemeinden Aelteste, z. B. bei den Verhandlungen zur Erwerbung des Bürgerrechts im Jahre 1812. Sehr früh finden sich in den einzelnen Gemeinden schon Schullehrer. Waren dieselben unbeweibt, so wurden sie allerdings nur auf drei Jahre bestätigt. Die Rabbiner treten dagegen für die einzelnen Gemeinden erst nach dem Jahre 1812 allgemeiner auf. Vorher durften die westpreußischen Gemeinden in gottesdienstlichen und ceremoniellen Handlungen nichts ohne Genehmigung des Ober- Rabbi Elkan Samuel bei Strafe von 10 Thalern vornehmen. Als dieser Oberrabbi im Jahre 1781 starb, erhielt seine Wittwe nach Verordnung der Regierung von den westpreußischen Schutzjuden noch die Revenüen des Verstorbenen auf ein Jahr. Nicht nur für das Leben, sondern auch für den Tod bedurften die Juden besonderer Privilegien. Die Kirchhöfe lagen nicht in den Mauern der Stadt, sondern aus nrehreren Städten wurden die Juden auf einem auf dem Lande belegenen Kirchhofe beerdigt. Solch ein Kirchhof war in Pommerellen bei Kischau und für Juven aus ganz Westpreußen bei dem Gute Kollensch. Als sich nun unter dem Titel von Todtengräbern mehrere unvergleitete Juden in Kollensch niedergelaffen hatten und auch wohl Handel trieben, wurde der Gutsherr Wladislaus von Bystram und besten Bruder, der Gutspächter Balthasar von Bystram in scharfes Verhör genommen. Am 11. Januar 1782 wurde ein genaues Protokoll über den Fall ausgenommen, wobei das Vermögen der unvergleiteten, strafbaren Juden bis auf jeden Topf durch den Landrath von Borkmann festgestellt wurde. Die nicht zum Begräbniß gehörenden Juden mußten fortgeschafft werden, die nöthigen Todtengräber aber mußten von ') Wohl für die Helmbüsche und dergl.