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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1898-04-08 · Heft 14 (8.4.1898) · p. Seite 162

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
62 (1898)
Issue
Heft 14 (8.4.1898)
Date
1898-04-08
Page
Seite 162 (sequence 6)
Language
German
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162 <- Hermann Makower. Bon Bernhard Breslauer, Rechtsanwalt und Notar. fas Lebensbild eines Mannes zu schildern, der in eifriger Pflichterfüllung seine Lebensaufgabe gefunden, ist nicht ganz leicht. Den Freunden wird hierbei zu wenig geboten; denn ein Jeder von ihnen hat mancherlei gemeinsame Erlebnisse in der Erinnerung und bewahrt manches intimere Ereigniß in seinem Herzen, dessen hier nicht Erwähnung gethan werden kann. Den Gegnern aber — und welcher thatkräftige und zielbewnßte Mann hätte deren nicht! — den Gegnern wird vielleicht zu viel gerühmt, zu viel des Vortrefflichen hervorgehoben und mancher Lebenszug übergangen, der die Gegnerschaft hervorgerufen oder verstärkt hat. Immerhin aber giebt es gewisse Grundzüge des Charakters, gewisse besonders hervorragende Leistungen, welche als werthvolle Merkmale hervorgehoben werden können, und welche vor Beiden — Freunden wie Gegnern — in das rechte Licht gestellt werden können. Zwei Eigenschaften sind es, welche bei der Besprechung des Lebens vonHermannMakower inden Vordergrund zu stellen sind. Er war ein hervorragender Jurist, insbesondere ein bedeutender Rechtsanwalt, und er war ein ausgezeichneter Pädagoge. Seit seinem Eintritt in die Jurisprudenz hat Makower unablässig der Darstellung und Entwickelung des Rechts und der Gesetze seine Zeit und seine Kraft gewidmet; wenige Monate nach seiner großen Staatsprüfung hat er die erste juristische Arbeit der Oeffentlichkeit übergeben, und 41 Jahre hindurch ist er bei dieser seiner liebsten Beschäftigung verblieben. Mit eingehender Sachkenntniß, scharfem Verstand und ruhig abwägender Ueberlegung ist er an seine Arbeiten herangetreten, und nicht früher hat er sie veröffentlicht, bis sie auch in der Form jener Vollendung entsprachen, die er von jedem für die Oeffentlichkeit bestimmten Werke forderte. In erster Zeit war es das Strafrecht, später das Handels- und das Konkursrecht, dem er seine Feder widmete. Gleich die erste Arbeit, „Die Stellung der Vertheidigung im preußischen Straft verfahren", szeigte, daß der Verfasser mit umfassenden Kenntnissen ausgerüstet war, die Fähigkeit der Darstellung in hohem Maße besaß, und daß er zu denjenigen Schriftstellern gehörte, die man nicht unbeachtet lassen darf. Als dann sein „Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch" erschien, dessen erste Auflage er zusammen mit seinem Freund Siegmund Meyer herausgab. machte er sich mit einem Schlage in der ganzen deutschen Juristenwelt als einen der hervorragendsten Interpreten des Handelsrechts bekannt. Kein Gerichtssaal, kein Anwaltszimmer, in dem nicht sein Kommentar zum täglichen Handgebrauch auf dem Tisch bereit lag; kein Band der Entscheidungen höchster Gerichtshöfe, in dem nicht in Fragen des Handelsrechts sein Werk zur Bekräftigung der richterlichen Entscheidung erwähnt wurde. Als im Laufe der Jahre die Anschauungen sich änderten, als eine praktischere Zeit umfassendere Darstellung und größere Handlichkeit für den schnellen Gebrauch erforderte, war Makowers Kommentar zum Handelsgesetzbuch immer noch in hohem Ansehen. Nicht minder anerkannt waren seine kleineren Arbeiten. Seine Studien zur Konkursordnung, die er bis in die neueste Zeit fortsetzte, über Versicherungsaktien, über Wechselproteste, über die Beschränkung der Konventionalstrafen, seine zahlreichen Abhandlungen über einzelne Fragen des Handels- und Civilrechts, seine Darstellung über die Gemeindeverhältniffe der Juden in Preußen und viele andere größere und kleinere Arbeiten haben durch die Schärfe des juristischen Urtheils nicht minder, als durch die überlegene Beherrschung des wissenschaftlichen Stoffes und seine Anwendung auf die Erscheinungen des bürgerlichen Lebens sowie durch die wohlwollende Berücksichtigung menschlicher Fähigkeiten und menschlicher Schwächen Aufsehen erregt und Anerkennung gefunden. Dabei ist Makower schon in frühen Tagen öffentlich für die Freigabe der Advokatur eingetreten. In umfassenden Darlegungen hat er die Vorzüge dieser Einrichtung zu schildern verstanden. Mit offenem Blick für die Erfordernisse der Zeit hat er eine Lanze gebrochen für jene, zuerst so gefürchtete und später so heftig angegriffene freie Stellung der Advokaten in Deutschland. Sein Urtheil hat mit dazu beigetragen, die freiheitliche Institution im Deutschen Reiche möglich zu machen. Als dann in der ersten Zeit nach ihrer Einführung hier und da Schäden zu Tage traten und die Gegner ihre Stimmen in heftigem Tadel erhoben, da hat Makower abermals darzulegen gewußt, daß der Tadel nicht die Institution, sondern die auch hier wie in jedein Uebergangsstadium nothwendig hervortretenden Mängel und Nebenerscheinungen treffen mußte. So hat er mitgewirkt, dem Stande, dem er sein Leben hindurch angehörte, die erforderliche Stellung im Staate zu verschaffen und zu erhalten. Er aber war ganz besonders berechtigt, für seinen Stand und seinen Beruf einzutreten — denn er war eine Zierde des deutschen Anwaltstandes, ein wahrer und echter Anwalt des Rechts. Nicht seine Unbestechlichkeit soll gerühmt werden, — er selbst hielt Unbestechlichkeit für so selbstverständlich, daß er sie niemals als eine besonders hervorzuhebende Eigenschaft eines Rechtsanwalts anerkennen wollte, — aber die peinliche Sorgfalt, mit der er sich der Interessen seiner Machtgeber annahm, die Sachlichkeit in der Prüfung ihrer Rechtsangelegenheiten, der unermüdliche Fleiß, den er den letzteren widmete, und die glänzende Darstellung, die er ihnen mündlich und schriftlich vor Gericht zu geben verstand, reichten weit über das Maß des Gewöhnlichen hinaus. Nur selten erschien er vor dem Strafgericht. Trat er aber für einen Angeklagten ein, so that er es nur, wenn er von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt war, und fast ausnahmslos gelang es ihm, auch die Richter von seiner Auffassung zu überzeugen und der Wahrheit zum Siege zu verhelfen. Wem ist nicht sein glänzendes Eintreten für Mommsen bekannt, als dieser der Beleidigung des ersten Reichskanzlers geziehen wurde; mit wahrhaft klassischen Worten leitete er seine Verteidigungsrede ein: „Zwei Fürsten vertreten entgegengesetzte Meinungen, ein Fürst der Diplomatie und ein Fürst der Wissenschaft; ein Mann, der Geschichte macht und ein Mann, der Geschichte schreibt." Wer erinnert sich nicht seines muthigen und erfolgreichen Eintretens, als der Brand der Synagoge zu Neustettin und die schmachvollen Anfeindungen einer irregeleiteten Bevölkerung arme Juden vor das Strafgericht führte? Nicht minder glänzend aber war die advokatorische Rednergabe Makowers vor dem Civilgericht. Es war ein wahrer Genuß, den wohlgesetzten Darlegungen zu folgen, mit welchen er den Standpunkt seiner Partei vor den bürgerlichen Gerichten zu vertreten pflegte. Man fühlte heraus, wie der Redner nicht nur die Angelegenheit selbst, die er vertrat, aufs Eingehendste studirt und erwogen hatte, sondern auch die ganze Rechtsmaterie, die zur Anwendung kommen mußte, souverän beherrschte. Und nicht einmal, sondern gar oft zwang er die Richter durch die Macht seiner Gründe, das bereits fertige Urtheil noch nicht zu sprechen, sondern es nochmals an der Hand seiner Ausführungen einer eingehenden Nachprüfung zu unterziehen. Es konnte deshalb auch nicht ausbleiben, daß seine juristische Thätigkeit allseitig« Anerkennung fand. Seinen wissenschaftlichen

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