Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 62 (1898)
- Issue
- Heft 13 (1.4.1898)
- Date
- 1898-04-01
- Page
- Seite 3 (sequence 15)
- Language
- German
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3 geladen. Dieser bezeugte, im Gegensatz zu den Behauptungen der Vertheidigung, daß die Vornahme des Segensspruches durch den Vorbeter, wenn auch nicht mehr überall, so doch zweifellos nach altem Brauch in der Gemeinde Euskirchen zur gottesdienstlichen Handlung gehöre. Keineswegs aber sei Wolff befugt gewesen, in jenem Augenblick auf den üblichen Segensspruch zu verzichten. Wolff selbst trat vor Gericht so vorlaut und verletzend auf, daß der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Schneider, ihn wiederholt wegen Ungebühr verwarnen mußte. Auch nachdem sich der Gerichtshof zur Berathung zurückgezogen hatte, stürmte er mit zudringlichen Reden auf Staatsanwalt Reincke ein, der wider ihn ein Strafmaß von 6 Monaten Gefängniß beantragt hatte. Erst die Androhung, daß er ohne Weiteres durch den Gerichtsdiener abgeführt werden würde, brachte den Angeklagten zur Ruhe. Das Gericht hielt die Anklage in allen Punkten für erwiesen und erkannte dem Anträge des Staatsanwalts gemäß auf ein halbes Jahr Gefängniß. GD Leipzig, 27. März. „Jüdische Ritter des eisernen Kreuzes." Unter dieser Spitzmarke erschien in Nr. 466 der im Kommissionsverlag von Hermann Beyer in Leipzig wöchentlich einmal herausgegebenen Druckschrift „Deutsch-soziale Blätter" vom 22. Juli v. I. ein Artikel, in dem von dem jüdischen Kaufmann Rosenthal aus Hechingen behauptet wird, er sei zu Beginn der Schlacht von Gravelotte seinem verwundeten Hauptmann beigesprungen, habe diesen aus dem Gefecht getragen, ohne sich weiter am Kampfe zu betheiligen. Für diese Liebe zu seinem Hauptmann habe er das eiserne Kreuz erhalten, obgleich man doch der Meinung sei, daß diese Auszeichnung für Tapferkeit vor dem Feinde bestimmt sei, nicht jedoch für eine sentimentale Anwandlung. Wegen dieses Artikels hatte der Fabrikant Rosenthal Strafantrag wegen öffentlicher Beleidigung gestellt, der vorgestern die Strafkammer II beschäftigte. Angeklagt war der in Berlin wohnhafte, 34 Jahre alte verantwortliche Redakteur der „Deutsch-sozialen Blätter", Herr Karl Heinrich Friedrich Wilhelm Louis Hogrefe aus Rethmar bei Hannover. Der Angeklagte gab zu seiner Entschuldigung an, daß ihm der Artikel von seinem Verleger zugeschickt worden sei mit dem Bemerken, daß der Einsender eine vertrauenswerthe Person sei. Uebrigens habe schon der „Badische Volksbote" in Heidelberg die Angelegenheit in gleichem Sinne erörtert, den er nicht citirt habe, weil diese Zeitung inzwischen ihren Namen und den Platz ihres Erscheinens gewechselt habe. Ueber die Tendenz der „Deutsch-sozialen Blätter" befragt, gab der Angeklagte an, daß sie antisemitisch seien und der Eigenthümer der Reichstagsabgeordnete Liebermann v. Sonnenberg sei. Durch die eidlichen Aussagen der Zeugen, die sämmtlich kommissarisch vernommen worden sind, wurde festgestellt, daß Rosenthal vor Gravelotte als Einjähriger in einem anderen Regiment, als in dem Artikel bezeichneten, gedient hat, daß er nicht den Hauptmann seiner Kompagnie, sondern einen anderen Hauptmann aus dem Gefecht getragen hat. und zwar, als die Kompagnie zurückging und der Hauptmann verwundet liegen blieb. Um ihn nicht in die Gewalt des Feindes fallen zu lassen, hat er ihn Angesichts des Feindes geholt und in eine Vertiefung gebettet. Darauf hat er sich am Kamps weiter betheiligt. Das eiserne Kreuz will Rosenthal wegen Auszeichnung im Gefecht, nicht wegen des Beistandes, den er dem Hauptmann geleistet hat, erhalten haben. Daß sich Rosenthal vor dem Feinde ausgezeichnet hat, läßt sich auch noch daraus ersehen, daß er nach dem Feldzug das Qualifikationszeugniß zum Reserve-Offizier wegen guter Führung vor dem Feinde erhalten hat. — Auf Grund der Beweisaufnahme verurtheilte der Gerichtshof den Angeklagten, der bisher noch gänzlich unbescholten ist, wegen öffentlicher Beleidigung zu einem Monat Gefängniß. Der Tenor des Urtheils ist nach erlangter Rechtskraft in den Zeitschriften „Hohenzollernsche Blätter" und „Deutsch-soziale Blätter" auf Kosten des Angeklagten bekannt zu geben. Bei der Frage, ob auf eine Geldstrafe, für die der Staatsanwalt plaidirte, oder eine Freiheitsstrafe zu erkennen sei, erwog das Gericht die außerordentliche Schwere der Beleidigung und den gehässigen Ton des Artikels und kam daher zur Erkennung einer Freiheitsstrafe, die auf einen Monat bemessen wurde. a. Braunschweig, 25. März. Ein Gesetz, das am 19. d. M. im Landtage beschlossen wurde, hatte in jüdischen Kreisen begreiflicher Weise nicht geringe Erregung hervorgerusen; es wurde allgemein bestimmt, daß das Schlachtvieh vor dem Schlachten zu betäuben sei. Der Landrabbiner und das Vorsteherkollegium der hiesigen jüdischen Gemeinde haben nun an den Landtag eine Eingabe gerichtet, worin fie bitten, in dem Gesetze, die Untersuchung des Schlachtviehs betreffend, einen Passus einzufchalten, wonach das für Israeliten bestimmte Schlachtvieh nach jüdischem Ritus geschlachtet werden darf. In der Eingabe wird unter Berufung auf medizinische Autoritäten der bereits so oft erbrachte und doch immer von Neuem zu erbringende Nachweis geführt, daß das Schächten keine Thierquälerei sei und zugleich bemerkt, daß, wenn eine nachträgliche Aenderung des Gesetzes nicht beliebt werden sollte, die hiesigen Israeliten ihren Fleischbedarf von außerhalb des Herzogthums belegenen Orten beziehen würden. In der heutigen Sitzung kam die Petition zur Berathung. Abgeordneter Klocke schlug im Namen der Kommission vor, Absatz 4: „Sämmtliche Schlachtthiere sind unmittelbar vor dem Schlachten in geeigneter Weise zu betäuben" zu streichen und es den Ausführungsbestimmungen zu überlassen, wie die Beseitigung der vom Thierschutzverein angeführten Uebclstände am zweckmäßigsten zu bewirken sei. Abgeordneter v. Seelen sagte: Was die Petition der jüdischen Gemeinde anbetreffe, so halte er es im Allgemeinen nicht für angezeigt, für eine einzelne Konfession Ausnahmebestimmungen zu treffen. Aber aus dem Gutachten von Virchow, von Pettenkofer u. A. habe er sich davon überzeugt, daß die Schächtmethode zweifellos diejenige ist, die mit den geringsten Schmerzempfindungen für das betreffende Thier verknüpft ist. An der weiteren Diskussion betheiligen sich die Abgeordneten Floto, Schräder, Lambrecht, und Klocke. Bei der Abstimmung wird der Antrag der Kommission auf Streichung des erwähnten Absatzes angenommen. Die Eingabe der jüdischen Gemeinde wurde damit für erledigt erklärt. O München, 28. März. Von der Verwaltung der israelitischen Kultusgemeinde erhalten wir folgende Zuschrift: „Wie in den Vorjahren, gestatten wir uns auch Heuer wieder. Sie zu ersuchen, Ihre Leser im redaktionellen Theile Ihrer geehrten Zeitschrift auf die dahier bestehende „Hermann und Jettchen Müller'sche Allgemeine Wohlthätigkeitsstiftung" aufmerksam zu machen. Aufgabe der Stiftung ist a) die Förderung und Unterstützung von Einrichtungen und Veranstaltungen für Erziehungs-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke sowie sonstiger gemeinnütziger Zwecke innerhalb des Judenthums, b) Die Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Glaubensgenossen, sofern die Gewährung im mittelbaren oder unmittelbaren Interesse des Judenthums ist. c) Die Verbesserung der bürgerlichen Stellung der Juden. Die Bescheidung der Gesuche, welche bis spätestens 30. April an die oben bezeichnete Kultusverwaltung einzureichen sind, geschieht ohne Rücksicht auf Ort und Land der Petenten." Oesterreich - Ungarn. O Wien, 28. März. Die antisemitischen Abgeordneten Schlesinger und Genossen haben im österreichischen Reichsrath folgenden Antrag überreicht: „Das in sich geschlossene Judenthum bildet eine Art volkliches Fideikommiß. Die Reichthümer der jüdischen Familien bleiben im Judenbesitz, und weil die Juden eine ungezügelte Erwerbung materieller Güter betreiben, so wird das Judenthum zu einer sozialen Gefahr für unsere christlichen Völker. Um nun dem Judenthum nicht mit Ungerechtigkeit zu begegnen, um nicht unbestimmte Behauptungen aufzustellen, sondern sich auf sichere Daten zu stützen, gleichviel, ob sie zu Gunsten oder zu Ungunsten der Juden sich ergeben, stellen die Unterzeichneten den Antrag: Das hohe Haus wolle beschließen. Die kaiserlich königliche Regierung wird aufgesordert, statistische Erhebungen dahin einzuleiten: 1. Welche Realitäten, Häuser, Grund und Boden rc. gehören in den verschiedenen Kronländern den Juden? 2. Wie hoch beziffern sich mindestens deren Werthe? 3. Wie hoch haben die Juden ihr Einkommen bekannt? 4. Wie vertheilen sich die Juden unserer Länder nach ihren Erwerbszweigen? 5. Wie find sie insbesondere in der kaiserlich königlichen Beamtenschaft vertreten? 6. Wie in den Bank- und Börsengeschäften? 7. Wie in der gerichtlichen Bestrafung? — Der antisemitische Gemeinderath Le Hofer, ein Intimus des Dr. Lueger, hat sein Mandat niedergelegt, da es sonst zu befürchten stand, daß er in arge Verlegenheit gerathe wegen einer schmutzigen Lieferungsangelegenheit, aus der er nicht ganz makellos hervorgegangen wäre. — In Saaz wurde ein Antisemit, der Redakteur Edmund Pu mm er, zu vier Monaten Kerker verurtheilt. — Die