Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 62 (1898)
- Issue
- Heft 13 (1.4.1898)
- Date
- 1898-04-01
- Page
- Seite 148 (sequence 4)
- Language
- German
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148 renen selbst eine Geldsammlung für die freigesprochenen Plünderer eingeleitet worden ist! Uebrigens sind mit dem Urtheil die Folgen der Antisemitenskandale vom 5. Dezember noch keineswegs abgeschlossen, da die vorerwähnten Aussagen der wegen verbrecherischer Theilnahme an diesen Tumulten in Untersuchung gezogenen Individuen zum Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage an die Regierung gemacht werden sollen. Der Schluß dieses Stückes ist wahrhaftig seines Anfangs würdig! * Die Lage der Juden in Algier wird durch den folgenden Stimmungsbericht, den uns ein Freund unseres Blattes aus jener Stadt sendet, in trauriger Weise illustrirt: Algier, 19. März. Dank der energischen Maßregeln des Generalgouverneurs Lepine ist seit zwei Monaten die Stadt von Gewaltthaten gegen die Juden verschont geblieben. Allein thatsächlich ist der Haß und Grimm eines großen Theiles der Kolonistenbevölkerung gegen die Juden noch derselbe. Eine schändliche Winkelpresse „TAntijuif“, „la Lutte“, ,.le Telegramme“, schürt unter den gemeinsten Lügen und Schimpfereien ohne Aufhören. Der junge Führer der hiesigen Antisemiten, Max Regis, ein begabter Mensch, der, nachdem er aus Leichtsinn und Faulheit in keiner Laufbahn vorwärts kam, sich durch die Judenverfolgung eine Stellung schaffen will, veranstaltet Versammlungen, die von 4—5000 Personen besucht werden, und in denen man die heftigsten Reden gegen die Juden hält. Das Absingen antisemitischer Lieder und das laute Ausrufen der antisemitischen Zeitungen sowie von Broschüren, wie „ A bas les Juifs!“ „Les atrocites des Juifs!“ verleiden jedem anständigen Menschen den Aufenthalt in den Straßen. Wegen seiner Betheiligung an dem Aufruhr zu vier Monaten Gefängniß verurtheilt, mahnt zwar R6gis, aus Vorsicht für seine liebe Person, zur Ruhe und Gesetzlichkeit; allein von der bald beginnenden Periode der Wahlen zur Abgeordnetenkammer fürchtet man doch neue Greuelszenen. Die wohlhabenden jüdischen Familien verlassen in Menge Algier — zum großen Schaden des hiesigen Handels und Handwerks sowie der Armen, denen sie in großem Umfange Wohlthaten zu spenden pflegten. Ebenso verweigern jetzt die Juden jeden Vorschuß an Industrielle und Ackerbauer — und man macht ihnen daraus selbstverständlich nicht minder einen Vorwurf als bisher aus dem Zinsnehmen. Der tiefere Grund der ganzen Bewegung ist, daß die algerische Landbevölkerung, und dadurch auch mittelbar die städtischen Gewerbetreibenden, durch wiederholte Mißernten in große Noth gerathen sind und ganz natürlich nach einem Sündenbock suchten, den sie dafür verantwortlich machen konnten. Die unglückliche Drepfus-Angelegenheit und der Prozeß Zola bezeichneten als solchen die Juden, und da diese ohnedies hier die fleißigsten und nüchternsten und deshalb erfolgreichsten Arbeiter sind — nur in kleiner Minderheit Geldmänner — so lenkten die wüsten Agitatoren den Haß und Neid der Menge gegen unsere armen Glaubensgenossen. Nur die Bajonnete der Garnison schützen die Juden vor Raub, Brand und Mord. Glorreiches Ende unseres eivilisirten Jahrhunderts! Im Uebrigen scheint in Algier wieder heller Aufruhr zu herrschen. Am 24. März kam es gegen den Gouverneur Lupine zu feindseligen Kundgebungen. Anläßlich der Verhaftung des Journalisten und antisemitischen Agitators Max R6gis veranstaltete eine beträchtliche Menschenmenge eine Kundgebung vor dem Stadtgefängniß. Zuaven gingen gegen die Menge mit dem Bajonnet vor, welche mit Steinwürfen antwortete. Einige Soldaten wurden verletzt. Die Zuaven trieben die Menge auseinander, wobei etwa 10 Personen verhaftet wurden. Die antisemitischen Tumulte in Algier haben aber während der ganzen Nacht zum Freitag fortgedauert. Der Pöbel bombardirte die Häuser der Juden und bewarf den Palast des Gouverneurs mit Steinen. Lupine wurde verhöhnt und bedroht. Zwei Zuavenbataillone zersprengten die Ruhestörer mit aufgepflanztem Bajonnet. 20 Personen wurden verwundet, über .100 verhaftet. Jetzt hat sich der Aufruhr auch nach Tunis ausgedehnt. Ein Ende ist nicht abzusehen. Selbstverwaltung der Synagogen in Elsaß-Lothringen. Bon F. Geigel, kaiserl. Regierungsrath a. D. in Straßburg. Xf> reichsländischen Synagogen beanspruchen („Straßburger Post" vom 18. März 1898) „das Recht, ihre Vorstände selbst zu wählen"; zufolge der Ordonnanz vom 25. Mai 1844 (Art. 19 u. 21) vertritt das Bezirlskonsistorium vor Gericht die Synagogengemeinden und ernennt ihre sämmtlichen Vorstandsmitglieder; Letztere vertreten außerhalb der bürgerlichen Streitsachen die Synagogengemeinde. Diese doppelte Vertretung widerspricht dem 8 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; von 1900 ab verliert daher wohl das Konsistorium die gerichtliche Vertretung der Unterverbände. Die von mir am 25. März 1895 im Einvernehmen mit Notabeln aus den verschiedensten Theilen des Reichslandes entworfene Synagogenordnung bezielte (S. 2) „eine Neuregelung auf Antrag der Konsistorien". An Stelle letzterer betreiben jetzt 200 Synagogen ihre Befreiung von der zu weit gehenden Obervormundschaft und Selbstherrlichkeit der Bezirksvertretung. Statt durch das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, könnte» auch schon durch kaiserliche Verordnung nach Anhörung des Staatsraths folgende Bestimmungen getroffen werden: 8 1. Synagogen, worin öffentlicher Gottesdienst gehalten wird, vertritt gerichtlich wie außergerichtlich der Synagogen- -Vorstand. Letzterer bedarf der staatlichen Genehmigung zu allen Rechtsgeschäften, für welche auch katholische oder protestantische Gotteshäuser derselben bedürfen; er reicht seinen Antrag beim Konsistoriumein. 8 2. Der Synagogen-Vorstand besteht aus sämmtlichen (8 3) Wählern, wenn 5 oder weniger Wähler aus 5 Mitgliedern, wenn wenigstens 6 Wähler, „ 7 „ „ „ 100 .. 15 „ „ „ 150 „ im Synagogensprengel wohnen. 8 3. Den Synagogen-Vorstand und die Abgeordnete» zum Konsistorium wählen alle seit 3 Jahren im Synagogensprengcl wohnhaften Israeliten im Besitze des gemeindebürgerlichen Wahlrechts (Gemeindeordnung § 30); ausgeschloffen ist auch, wer nicht vollständig für die 2 letzten Jahre die gottesdienstlichen Beiträge (unten 8 5) entrichtet hat. 8 4. Zu den gottesdienstlichen Kosten gehören a) als Pflichtausgaben: die Vergütung des Vorsängers in Sprengeln unter 200 Seelen; Instandhaltung der Synagoge und des Begräbnißplatzes, soweit nicht für außergewöhnlichen Bedarf die bürgerliche Gemeinde haftet; innere Einrichtung, Reinigung, Heizung und Beleuchtung der Synagoge, des Frauenbades; Vergütung des Religionslehrers und des Schächters sowie alle Ausgaben, welche auch den christlichen Gotteshausverwaltungen obliegen; d) alle freiwillig mit Genehmigung des Konsistoriums vom Synagogen-Vorstand beschloffenen Ausgaben für ausschließlich Israeliten zu gute kommende Einrichtungen. 8 5. Nach Maßgabe der mit Genehmigung des Konsistoriums vom Synagogen-Vorstand jeweils erlaffencn Ortssatzung werden die durch eigene oder sonstige Einnahmen nicht aufgebrachten gottesdienstlichen Kosten gedeckt: a) durch Gebühren für Benutzung gottesdienstlicher Anstalten. Inanspruchnahme der gottesdienstlichen Beamten oder für. ausgeübte Ehrenrechte; b) durch Umlagen. Letztere werden auf die Mitglieder der Synagogengemeinde und