Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 62 (1898)
- Issue
- Heft 13 (1.4.1898)
- Date
- 1898-04-01
- Page
- Seite 147 (sequence 3)
- Language
- German
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246, die der Unterrichtsklassen an ihnen 1886 auf 421, 1891 auf 307 und 1896 auf 309, die Zahl ihrer Schüler 1886 auf 13 270, 1891 auf 9519 und 1896 auf 8123 und die Zahl der an ihnen vollbeschäftigten Lehrkräfte endlich 1886 auf 407, 1891 auf 305 und 1896 auf 308. Dagegen hat sich die Zahl der evangelischen und katholischen Volksschulen innerhalb dieses Zeitraumes wesentlich vermehrt. Es sind das, wie gesagt, Resultate einer Statistik, die noch zu ernsthaften Erwägungen Veranlassung geben werden. Eine wichtige Entscheidung hat das Kammergericht in letzter Zeit für unser Gemeindeleben getroffen, indem es den Begriff eines Synagogenbeamten folgendermaßen definirte: Für den Begriff eines Synagogenbeamten im Sinne des § 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 kommt es nicht darauf an, ob die amtlichen Funktionen in der Synagoge selbst ausgeübt werden, sondern entscheidend ist die Uebertragung selbständiger amtlicher Funktionen in der Synagogengemeinde. Eine solche Stellung und die damit verbundene Thätigkeit gewähren aber einen Einfluß auf das sittliche und gesammte sonstige Leben der Gemeinde und die einzelnen Mitglieder, und ist deshalb der Begriff des „Synagogenbeamten" mit dem des „Kultusbeamten" zu identifiziren. Zu den auf den Kultus der jüdischen Religionsgemeinschaft sich beziehenden inneren Einrichtungen desselben gehört auch das „Schächten", d. h. das Schlachten von Thieren unter Beobachtung bestimmter ritueller Vorschriften des jüdischen Kultus. Selbst wenn der Schächter das Schächten gegen Entgelt betreibt, so ist seine Thätigkeit als die Ausübung amtlicher ritueller Verrichtungen anzufehen. Ist aber dem gegen Entgelt angestellten Schächter als solchem die Ausübung bestimmter ritueller Verrichtungen nach jüdischem Kultus übertragen, so ist er Kultusbeamter der jüdischen Synagogengemeinde und als solcher mithin Synagogenbeamter. (Urth. S. 732/97 v. 1. Nov. 1897.) Es braucht wohl nicht erst hervorgehoben zu werden, wie wichtig diese Entscheidung für verschiedene Kategorien unserer Gemeindebeamten ist. Ob sie auch durchweg zutreffend, ist eine andere Frage, die noch zu beantworten sein wird. <4r Der Gedanke des nothwendigen Kampfes gegen die in verschiedenen Großgemeinden auftretende religiöse Reaktion hat verschiedentlich zur Begründung von liberalen Vereinen geführt, die den religiösen Angelegenheiten der betreffenden Gemeinde ihre Thätigkeit widmen. So geht uns jetzt auch aus Breslau der Bericht über die konstituirende Generalversammlung eines derartigen Vereins zu, in der der Vorsitzende, Herr Dc. Reich, eine vortreffliche Ansprache gehalten, mit der wir uns durchaus einverstanden erklären können. Es heißt nämlich darin unter anderem: „Bisher hat ein solcher fester Mittelpunkt für die Wahlthätigkeit gefehlt. Jeweilig trat bei Beginn der Wahlbewegung ein ad hoc berufenes Komitee zusammen, dessen Zusammensetzung oft vom Zufall abhing, und dessen Kandidatenliste daher auch naturgemäß oft dem Zufall anheimgegeben, nicht immer die allgemeine Billigung und Zustimmung fand. Ein solches Komitee, vom Augenblick geboren, nach beendigter Wahl der Auflösung sofort verfallen. Niemandem Rechenschaft schuldig, wie es auch Niemanden zur Rechenschaft ziehen konnte, konnte Mißgriffe nicht vermeiden, Verfehlungen nicht ahnden. Diesen vielfach empfundenen Mißständen soll nun durch Gründung unseres Vereins möglichst abhgeholfen werden. Wenn er eine große Anzahl freisinniger Elemente in fich vereinigt, dürfte er auch die Gewähr geben, daß die richtigen Männer, die Männer des Vertrauens der Mehrheit der Gemeinde ausgewählt und deren Wahl einheitlich und planmäßig durchgeführt wird. Dabei will ich aber ausdrücklich betonen, daß die Gründer des Vereins weit entfernt sind, die rechtsstehende Partei zu vergewaltigen, ein Parteiregiment einzuführen. Wir werden die guten Traditionen der freisinnigen Mehrheit unserer Gemeinde strengstens innehalten und befolgen, die dahin gingen, der rechtsstehenden Partei die ihr nach Zahl und Stellung in der Gemeinde zukommende Bertretung nicht nur passiv zu überlassen, sondern thätig einzugreifen, um ihre geeigneten, würdigen und verdienten Vertreter zu erhalten. Meine Herren! Wir stellen das Eintreten für die Wahl geeigneter Repräsentanten an die Spitze unserer ins Auge gefaßten Bestrebungen, weil diese in der gegenwärtigen Zeit eine viel größere Bedeutung für das Gemeinwohl haben als je zuvor. Vom Ausfall der Wahlen zum Repräsentantenkollegium hängt die Wahl des Gemeindevorstandes ab. Der Wirkungskreis beider Gemeindebehörden erstreckt sich aber gegenwärtig viel weiter, ist viel einschneidender für das Gesammtinteresse der Gemeinde als in früheren Zeiten. Sie sollen neben der Sorge für Berwaltungs- und Kultusangelegenheiten auch eintreten für die geistigen, ideellen und ethischen Interessen der Gemeinde und des Gesammt- Judenthums. Sie sollen — und das gilt besonders von den größeren Gemeinden, gilt ganz besonders von unser großen Breslauer Gemeinde — in der heutigen Zeit des Bedrängnisses des Judenthums von allen Seiten die berufenen Hüter des Judenthums sein für Gegenwart und Zukunft." * Zu dem interessanten Artikel des Herrn Regierungsrath Geigel in Straßburg über die Verhältnisse der Juden in Elsaß-Lothringen, dessen Verfasser sich in der dankenswerthesten Weise für die Rechtslage des israelitischen Kultus im Reichslande interessirt, wird uns von jüdischer Seite ergänzend Folgendes geschrieben: Der Vorschlag erfüllt zwar keineswegs alle unsere Wünsche. Aber es wäre verfehlt, wollten wir das Bessere den Feind des Guten werden lassen. Die Hauptsache ist für Alle, denen die jüdische Sache in Elsaß- Lothringen am Herzen liegt, daß die Grundlage geschaffen wird, auf der allein sich ein wirkliches Gemeindeleben entwickeln kann, die Selbstständigkeit der Synagogengemeinden. Es wäre von größter Bedeutung, wenn gelegentlich der Einführung des neuen bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich dieser wesentliche Fortschritt erzielt werden könnte, und der Geigel'sche Vorschlag erscheint uns wohl geeignet, den Ausbau der Kultusverfassung im Reichslande dermaßen vorzubereiten, daß wir das Weitere einstweilen einer hoffentlich nicht allzu fernen Zukunft überlassen dürfen. $ Aus dem schönen Rumänien wird jetzt das Finale der großen Judenkrawalle aus dem letzten Winter gemeldet. Am 24. haben die würdigen Geschworenen in Bukarest gegenüber 17 von der Polizei festgenommenen Theilnehmern an den antisemitischen Verwüstungs¬ und Plünderungsszenen vom 5. Dezember vorigen Jahres einen auf „Nichtschuldig" lautenden Wahrspruch abgegeben! Allerdings waren es zumeist verlotterte Bursche aus der Hefe der Bevölkerung gewesen, die erst gegen Ende der Krawalle von der Polizei aufgegriffen worden waren, während diese gar keine Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung der für den 5. Dezember allgemein befürchteten Ruhestörungen ergriffen und auch dem Ausbruche längere Zeit unthätig zugesehen hatte. Gleichwohl war aber das Verhör dieser Individuen insofern von Interesse, als ihre Aussagen zumeist darauf hinausliefen, daß sie zur Zerstörung israelitischen Eigenthums aufgefordert worden seien, und als einige von ihnen geradezu erklärten, daß die Losung zum Angriffe auf die israelitischen Geschäftslokale der inneren Stadt von Polizeiorganen ausgegeben worden war. Die zur politischen Opposition gehörigen Vertheidiger der Angeklagten haben denn auch diese Aussage mit Berufung benutzt, um Polizei und Regierung für die bedauerlichen Vorfälle vom 5. Dezember 1897 verantwortlich zu machen. Die zur Regierung haltenden Mitglieder der Vertheidigung suchten dagegen ihre Klienten dadurch von einer Verurtheilung zu retten, daß sie diese als willenlose Werkzeuge der die öffentliche Meinung beherrschenden antisemitischen Strömung hinstellten. Bemerkenswerth ist, daß der trotz aller nachgewiesenen Schädigungen fremden Eigentbums und verschiedener Diebstähle auf „Nichtschuldig" lautende Wahrspruch der Geschworenen vom Publikmn mit lebhaftestem Beifall ausgenommen und unter den Geschwo-