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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-12-07 · Heft 49 (7.12.1906) · p. Seite 579

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 49 (7.12.1906)
Date
1906-12-07
Page
Seite 579 (sequence 3)
Language
German
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579 steht es zu, in allen orthodoxen Synagogen des Landes zu predigen. Jedoch ist dies dem zuständigen Rabbiner vorher anzuzeigen. Artikel 92. Den auswärtigen Mitgliedern des Landrabbinats soll Ersatz ihrer Reisekosten und Tagegelder aus der Zentralkasse bewilligt werden. Artikel 93. Die Beamten und Bediensteten ^des Landrabbinats find vom landesherrlichen Kommissar im Einvernehmen mit dem Landrabbiner (Oberrabbiner) bei unwiderruflicher Annahme auf Beschluß des Landrabbinats anzustellen. In betreff der Disziplin über diese Beamten und Bediensteten findet das Gesetz über die Disziplinarverhältnisse der nicht richterlichen Beamten (vom 21. April 1880, Regierungs-Blatt S. 67) sinngemäße Anwendung. Artikel 94. Das Landrabbinat hat eine vom Ministerium des Innern zu genehmigende Geschäftsordnung zu erlassen. Artikel 9 5. Zum Geschäftskreis des orthodoxen Landrabbinats gehört die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der orthodoxen Religionsgemeinden, soweit sie nicht den Vorständen, Rabbinern oder Bezirksrabbinern, den Kreisämtern und dem Ministerium des Innern über- | wiesen sind, insbesondere: 1. Die Bildung neuer orthodoxer Religionsgemeinden und Rabbinatsbezirke, die Veränderung der örtlichen Begrenzung der orthodoxen Religionsgemeinden und Rabbinatsbezirke, die Vereinigung einer orthodoxen Religionsgemeinde mit einer anderen (Art. 4), sowie die etwaige Bildung von Gemeindeverbänden. 2. Die Auflösung bestehender orthodoxer Religionsgemeinden und Zuteilung ihrer Mitglieder, sowie auch die Zuteilung vereinzelt wohnender Israeliten zu einer benachbarten orthodoxen Religionsgemeinde und zu einem Bezirksrabbinat. 3. Die Bestätigung der Rabbiner und Rabbinatsverweser sowie ihre Verpflichtung, die Begutachtung der Anstellungsverträge der Rabbiner und Rabbinatsverweser. 4. Die Festsetzung der Reihenfolge, in welcher die orthodoxen Rabbiner und Rabbinatsverweser den Gottesdienst in den zu einem Rabbinatsbezirke vereinigten Gemeinden zu leiten haben. Hierbei sind die Wünsche des. zuständigen Bezirksrabbiners tunlichst zu berücksichtigen. 5. Die Beratung der Satzungen für eine Witwen- und Waisenkasse der Rabbiner und Religionslehrer. 6. Die Bildung besonderer Religionsschulen oder Vereinigung mehrerer Gemeinden zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Religionslehrers und Verteilung des Gehaltes desselben auf die einzelnen Gemeinden nach Anhörung der Vorstände dieser Gemeinden. 7. Der Erlaß allgemeiner Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Religionslehrer, Vorsänger und Schächter, Genehmigung der von den Vorständen der orthodoxen Religionsgemeinden mit den Religionslehrern, Vorsängern und Schächtern abgeschlossenen Dienstverträge nach vorausgegangener Einvernahme des zuständigen Rabbiners (s. Art. 29 Ziffer 5). 8. Die Antragstellung auf etwaige nach dem Staats- oder Religionsgesetz zu begründende Entziehung der den orthodoxen Rabbinern erteilten Befugnis zur Beaufsichtigung des Religionsunterrichts beim Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten. 9. Die Entscheidung von Beschwerden der Vorstände, der Rabbiner, der Religionslehrer, Vorsänger und Schächter oder sonstiger Beschwerden aus dem Kreise der gesamten Wirksamkeit der Religionsgemeinde. Die Entscheidung wird von den Staatsbehörden durchgeführt. 10. Die Bestellung einer Prnsungsbehörde unter dem Vorsitze des Landrabbiners und Festsetzung der Prüfungsordnung für orthodoxe Rabbinatskandidaten. 11. Die Bewilligung von Beiträgen an bedürftige orthodoxe Gemeinden aus der Zentralkasse (dem Staatszuschuß) zur Bestreitung der Kosten des Gehaltes des Rabbiners, des Religionslehrers, Vorsängers und Schächters (vergl. Art. 84) und der sachlichen Schulkosten. 12. Die Genehmigung der im Religionsunterricht orthodoxer Religionsschülen zu verwendenden Lehrbücher und Lehrmittel. 13. Die Festsetzung der Vergütungen und Reisekostenentschädigungen der Rabbiner für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts. Es soll so eingerichtet werden, daß an dem der Schulprüsung vorausgehenden oder folgenden Sabbat der Rabbiner in der Gemeinde predigt. Artikel 96. Das Landrabbinat für die reformierten Religionsgemeinden wird in gleicher Weise wie das orthodoxe und unabhängig von diesem organisiert. Ueberall, wo in den Artikeln das Wort „orthodox" vorkommt, ist für die reformierten Gemeinden das Wort „reformiert" zu setzen. Jeder billig und objektiv Denkende wird unbedingt zugeben müssen, daß hier allen "berechtigten Wünschen der Orthodoxie bereitwilligst Rechnung getragen wird, ja daß ein weiteres Entgegenkommen gar nicht mehr möglich sei. Wer aber so denkt, der kennt nicht die hessische Orthodoxie! Seit der Gesetzentwurf veröffentlicht wurde, hat sie ein förmliches Sturmlausen gegen denselben bei den Behörden begonnen. Jetzt hat sie eine geharnischte Petition gegen den Gesetzentwurf an die Zweite Kammer gerichtet, in der sie ausdrücklich erklärt, daß derselbe für sie unannehmbar sei. Was folgt daraus? Einfach die Ueberzeugung, daß mit dieser Art von Orthodoxie überhaupt kein Bund zu flechten sei und daß man selbst um den Preis des Verzichtens auf eine Gesamtorganisation jede Verbindung mit ihr im Interesse des Judentums selbst entschieden ablehnen muß. ♦ Die von Kennern russischer Zustände von Anfang an gehegte Vermutung, das ganze Gerede über die im Schoße der russischen Regierung angeblich gehegten Pläne einer Revision der Maigesetze sei nichts weiter als ein Präludium zu neuen Verschärfungen der Judengesetze, hat sich schneller als man ahnen konnte bestätigt. Im Ministerium des Innern wird jetzt der Plan erwogen, ob nicht Juden mit mittlerer oder höherer Schulbildung, die infolge ihres Bildungsgrades berechtigt sind, beim Militär ihre Dienstpflicht als Freiwillige erster Ordnung zu absolvieren, zu „gestatten" sei, sich vom Militärdienst loszukaufen. Man sieht, Herr Stolypin ist auf dem besten Wege, das Programm seiner Freunde, der Schwarzen Hundert, zu verwirklichen. Letzteres geht bekanntlich dahin, den Juden den Militärdienst zu verbieten, dafür aber ihnen eine Militärsteuer aufzuerlegen. Man will nun den Anfang mit den reichen Juden machen, um die Ausnahme dann allmählich auf die ärmeren auszudehnen. Ist dieses gelungen, so könnte man einen Schritt weiter auf dem Wege zur vollständigen „Judenemanzipation" gehen. Man braucht nur allen Juden, welche beim Militär gedient haben, die Gleichberechtigung zu gewähren, gleichzeitig aber dafür sorgen, daß kein Jude zum körperlichen Militärdienst zugelassen wird. ... So könnte man aus der Militärsteuer alljährlich sehr viel Geld einheimsen und brauchte dennoch keinem Juden irgendwelche Rechte einzuräumen. Ein weiterer Schritt zur Entrechtung der Juden wird durch nachstehende Depesche der Führer der Schwarzen Hundert aus Jeletz vorbereitet. Die von „einer Anzahl Wähler" Unterzeichnete, an Stolypin gerichtete Depesche hat folgenden Wortlaut: Exzellenz! Erklären Sie uns doch um Gottes willen folgendes: Juden haben bei uns kein Wohnrecht. Dennoch haben sie im vorigen Jahre in unserer Stadt das Wahlrecht ausüben dürfen. Obwohl sie alle samt und sonders Sozialisten find, haben sie doch alle einen Kadetten gewählt, wodurch dieser 176 Stimmen mehr bekam. Die hiesige, echt christliche Bevölkerung fordert nun, daß, solange der

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