Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 48 (30.11.1906)
- Date
- 1906-11-30
- Page
- Seite 572 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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rnmmmmmm m 572 fein, bei den Kirchen findet sich auch Wohl zumeist ein geeigneter Ratgeber. Auch die genannten Zentralstellen werden zur Auskunft stets bereit sein. Man glaube nicht, die Bestimmungen des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches erleichtern das Testieren derart, daß man sachverständigen Rat entbehren kann; es sind trotz der Erleichterungen eine Anzahl von Klippen zu umschiffen, bei denen ein erfahrener Lotse sehr zu empfehlen ist, besonders bei der genauen Ausarbeitung der einzelnen Bestimmungen. Den Kreis, aus dem die Kuratoren genommen werden sollen, fasse man nicht zu eng; aus der Familie entitehme man sie im allgemeinen nur für eine oder zwei Generationen; will man weiterhin Familienangehörige, so bestimme man klar, unter welchen Voraussetzungen sie als Kuratoren einzutreten haben, danrit der Zweck der Stiftung nicht durch die Person der Kuratoren gefährdet werde. Die Wahl der Kuratoren — abgesehen von den ersten, vom Stifter selbst bezeichneten — werde einer zuverlässigen Instanz überlassen, wie Stadt- oder Staatsbehörden, eventuell dem Vorstand der jüdischen Gemeinde usw.; dabei aber beachte man auch, daß nicht durch zufällige Besetzung der betreffenden Behörde eine Vereitelung des Stiftungszweckes ermöglicht werde. Bestimmte Bedingungen, welche von den Kuratoren erfüllt werden müssen, sind eventuell festzulegen. Wenn zum Beispiel ein interkonfessionelles Waisenhaus geschaffen werden soll, so werde auch in der Zusammensetzung des Kuratoriums das deutlich zum Ausdruck gebracht, und das sollte in den Bestimmungen über die Wahl der Kuratoren gleich festgesetzt werden. Zur Berücksichtigung aus den Mitteln der Stiftung sollte eine Verwandtenklausel sich nur bis zum vierten, höchstens fünften Glied erstrecken oder aber die Geltung der Klausel auf 25 .bis allerhöchstens 50 Jahre festgesetzt werden. Beschränkende Bestimmungen sollten möglichst vermieden werdeit, damit die Kuratoren der Stiftung innerhalb des Rahmens des Stiftungszweckes freie Hand behalten und den Ansprüchen einer veränderten Zeit Rechnung tragen können. Das Stiftungsziel sollte nicht kleinlich gefaßt sein. Als besonders weitherzig und daher segenspendend mögen zwei Stiftungen hervorgehoben werden; die Heisestiftung bei der Stadt Berlin bestimmt: „Förderung alles dessen, was für die bedürftigen, aber fleißigen, talentvollen Bewohner der Stadt nützlich ist, sei es zu ihrer Fortbildung durch Gewährung angemessener, wirksainer Unterstützungen oder zu anderweitigen Zwecken. Auch können die Revenuen zur Verschönerung der Stadt durch Anlagen von Baumpflanzungen, Erholungsplätzen verwendet werden." Der praktische Arzt Dr. Siegmund Martin Ephraim hat den Vorstand der Berliner jüdischen Gemeinde mit der Verwaltntig seines Nachlasses betraut und verfügte nur das Folgende: „Die Zinsen meiner Nachlaßmaffe sollen zu einem wohltätigen Zwecke oder zu wohltätigen Zwecken — mögen dieselben Individuen oder Institute betreffen, wobei auch christliche Hilfsbedürftige, respektive Wohltätigkeitsinstitute, nicht ausgeschlossen sein sollen — verwendet werden und zwar auf Grund spezieller Bestimmungen, deren Feststellung ich dent besagten Vorstand überlasse." Neben derartig großzügigen Legaten hat es aber auch natürlich seine Berechtigung, daß bestimmte Bestrebungen und Interessen durch Stiftungen gefördert werden, doch fasse man sie stets derart, daß die Bestimmungen auch bei veränderten Verhältnissen noch sinngemäß eingehalten werden können, und vermeide es besonders, irgendeine wissenschaftliche Anschauung, die nach einiger Zeit möglicherweise als überwunden zu gelten hat, einer Stiftung zugrunde zu legen. Wenn Stifter in diesem Sinne stets ihre Legate festsetzen, so werden sie für die Dauer ihren Namen als heilbringend erhalten. Wdilchr ppologrtilr. Von Dr. I. Ziegler-Karlsbad. II. benso einseitig, parteiisch und von Unwissenheit strotzettd, wie die im vorigen Artikel erwähnten Angriffe, ist auch die geradezu unglaubliche Behauptung der christlichen Theologen, das Verhältnis zwischen Gott und Mensch sei im Judentums nicht das der Liebe und Gnade, sondern des Schreckens und der tyrannischen Herrschaft. Nach Pfleiderer ist „der alttestamentliche Grundbegriff der subjektiven Frömmigkeit: Furcht Gottes, der neutestamentliche: Glaube, als zentraler Herzensakt der Hingabe an die Gnadenoffenbarung im Evangelium". Auch Wellhausen sagt: „Das Motiv der Moral, wodurch sie religiös wird, ist die Furcht Gottes. Gott ist ein strenger Herr, er gebietet Knechten, die er aus dem Staube ruft und wieder in Staub verwandelt." . . Endlich sagt Bouffet von der jüdischen Frömmigkeit: „Ihre überall hervortretende Grundstimmung ist die Furcht, die scheue, zitternde Angst." (Bei Güdemann S. 114 f.) Wollte ich nicht, daß Güdemanns Buch viel gekauft werde, möchte ich dies herrliche vierte Kapitel, das mit dem sechsten Kapitel die Krone des Werkes bildet, vollständig hier zum Abdruck bringen, um zu zeigen, wie unerhört falsch man das Judentum beurteilt. Schott der eine Umstand, daß in der Heiligen Schrift Gott ungezählte Male Vater genannt wird, beweist zur Genüge, daß das Neue Testament auch hierin sich nur in ausgefahrenen Gleisen bewegt. „Eine flüchtige Durchmusterung des jüdischen Schrifttums genügt, um die Einbildung zu zerstören, als ob in diesem Punkte dem Christentum der Vorrang gebühre." (Güdemann S. 106.) Wer unsere Gebete nur oberflächlich kennt, weiß, wie in denselben das Kindsverhältnis des Menschen zu Gott deit ganzen Inhalt beherrscht. Abgesehen von der Midraschsammlung Jalkut, vom Midrasch Hagodaul und einigen kleinen Midraschim wird in der gesamten Midraschliteratur an nicht weniger als 120 Stellen über den „Owinu schebbaschomajim“ — „unser Vater im Himmel" — bald mehr, bald weniger ausführlich gesprochen. Wir dürfen aber noch weiter gehen und ruhig behaupten, daß das Christentum dies Kindsverhältnis zwischen Gott und Menschen nicht nur nicht erweitert, sondern im Gegenteil verengert hat. Es ist Cohens und Elbogens Verdienst, mit besonderem Nachdruck darauf hingewiesen zu haben, daß das-Christentum den Menschen nur durch den Mittler Jesus an Gott herantreten läßt, während das Judentum von solcher Vermittlung nichts weiß. Wo ist also ein innigeres Verhältnis zu finden? — Ja, aber wer muß nicht zugeben, daß in der Bibel und in unseren Gebeten viel die Furcht vor Gott dem Menschen eingeprägt wird? Wie köstlich antwortet auf diesen Einwurf Güdemann: „Kann man denn nicht fürchten und lieben?. .. Die Liebe zweier Freunde ist eine andere als die Gattenliebe, diese eilte andere als die Elternliebe, die sich wieder von der Kindesliebe unterscheidet usw. Ebenso hat die Furcht ihre Nuancen, und kein Mensch wird die Furcht vor Räubern oder die Todesfurcht mit der Ehrfurcht gleichstellen, die man vor Vater und Mutter hat. Warum sollte sich denn die kindliche Liebe zu Gott nicht mit der kindlichen Ehrfurcht vor ihm vereinigen lassen? Auch Bismarck hat doch seinerzeit gesagt: Wir Deutschen fürchten Gott und sonst niemand. .. Wann hätten Furcht und Angst jemals die vertrauliche, treuherzige Anrufung „Mein" oder „Unser Gott", „Gott meines Vaters" oder „Gott unserer Väter" einem Menschen in den Mund gelegt?" (Das. S. 115ff.) Uebrigens, ist es nicht intereffant, daß sich unter den christ