Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 47 (23.11.1906)
- Date
- 1906-11-23
- Page
- Seite 558 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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- -.. - 558 - das; die Stiftungsmittel zwar für die Forschungen auf dem vorgeschriebenen Gebiete verwandt werden, daß aber infolge veränderter religiöser Stellung der jetzigen Kuratoren augenscheinlich oft wissenschaftliche Bestrebungen gefördert werden, die eben gerade der Stifter durch seine Mittel bekämpfen wollte. Bei einem anderen Vermächtnis haben auch wiederum die Nachkommen aus der Familie des Stifters die entscheidende Stimme bei der streng konfessionellen Erziehung von Waisen einer bestimmten Konfession, während die gesamten Mitglieder dieser Familie feit mehreren Generationen bereits einer anderen Konfession angehören. Obwohl ohne weiteres zugestanden werden soll, daß in diesem Falle die allerdings klar eindeutigen Stistungsbestimmungen streng innegehalten werden, so kann es doch kaum dem Wunsche des Stifters entsprochen haben. Andersgläubigen dauernd die beabsichtigte konfessionelle Erziehung von Waisen anzuvertrauen. Daß auch, abgesehen von einer Aenderung der Konfession der Nachkommen, die Familienklausel oft unzuträglich sein muß, wird wohl von jedem zugestanden werden; anderseits aber auch ist eine Konfessionsbeschränkung bei den Kuratoren häufig sehr unzweckmäßig. So gibt es in Berlin eine Stiftung, deren Kuratoren Lutheraner sein sollen, Protestanten sind ausgeschlossen; heutzutage jedoch macht man hierzulande kaum noch einen Unterschied zwischen diesen beiden Bekenntnissen, und wird infolgedessen diese Bestimmung als eine sinnlose Last empfunden. Eine andere Stiftung will ein Waisenhaus mit gemischter Konfession schaffen, die Kuratoren sollen im wesentlichen einer bestimmten Behörde entnommen werden; wenn da nicht eine ganz bestimmte konfessionelle Zusammensetzung des Kuratoriums vorgesehen ist, kann leicht die Absicht des Stifters in recht schiefer Weise verwirklicht werden, so daß in diesem Falle wiederum eine Konfessionsbestimmung erforderlich ist. Auch andere Klauseln, das Kuratorium betreffend, sind häufig aus die Dauer ebenso unausführbar wie zwecklos. So besteht zum Beispiel bei der Armenkommission der Berliner jüdischen Gemeinde eine Stiftung, bei der verlangt wird, daß vor Verteilung der Zinsen die Zustimmung des Rabbinats eingeholt wird. Zunächst konnte der Stifter nicht wissen, ob dauernd ein Rabbinat in Berlin bestehen würde oder eine Vielheit von einzelnen Rabbinen; ferner sollte etwa das Gesamtkollegium bei vorhandenem Rabbinate um Zustimmung bei jeder einzelnen Verteilung ersucht werden. Endlich, als die Stiftung gegründet wurde, war die jüdische Gemeinde zu Berlin eine kleine, so daß die Rabbiner die Gemeindemitglieder kannten und auch eventuell sich leicht informieren konnten. Jetzt haben wir eine Gemeinde von über 100 000 Mitgliedern mit einer sehr erheblichen Anzahl unterstützungsbedürftiger Personen; da ist notwendigerweise die Bestilnmung zu einer leeren Form geworden. Das ist überhaupt der Fehler, der sich in allen diesen und den weiterhin zu nennenden Füllen zeigt, daß so oft eine Aenderung, eine Weiterentwicklung der Verhältnisse ganz außer acht gelassen wird; bei Stiftungen aber, die für die Dauer der Zeit geschaffen werden, muß man die Fortentwicklung aller Dinge auch ins Auge fassen. Haben wir bei der Kuratorenbestimmung die Verwandtenklausel als nur bedingt zulässig erklären müssen, so sind wir auch bei denen, denen die Stiftung zugute kommen soll, gezwungen, vor der zu weitgehenden Beschränkung auf Verwandte zu warnen. Wohl gibt es einzelne große Fainilien, die über lange Zeit hin in einem gewissen Zusammenhänge bleiben, die ein anerkanntes Familienhaupt haben, düs eine Uebersicht über die einzelnen Zweige behält. Für derartige Geschlechter mögen Familienstiftungen natürlich als berechtigt anerkannt werden; aber ihre Zahl ist sehr gering. Im allgemeinen beschränkt sich der Zusammenhang der Familie nur auf die nächsten Grade und besteht für die ferneren Verwandten keinerlei Interesse. Es ist auch zumeist nac^ zwei Generationen kaum noch möglich, in sicherer Weise eine Beziehung zu den Stiftern nachzuweisen. Bei einer solchen Familienstiftung zur Ausstattung von Bräuten, die seit 150 Jahren besteht, wird der Nachweis der Familienangehörigkeit seit Jahren lediglich dadurch erbracht, daß mitgeteilt wird, die Mutter und Großmutter habe auch aus den Mitteln der Stiftung eine Aussteuer erhalten. Sobald die Kuratoren sich mit dieser Art der Beweisführung für das Anrecht an die Stiftung nicht begnügten, wäre ehte Unterstützung satzungsgemüß zumeist unmöglich, und tatsächlich ist also jetzt, nach fünf Generationen, bereits die Stiftung «licht mehr streng nach den Bestimmungen zu verwalten. Bei einer anderen bedeutenden neueren Stiftung sollen Verwandte bevorzugt werden. Es ist unglaublich, eine wie unendlich große Anzahl von Cousinen' Groß- und Urgroßcousins und -Cousinen, direkte und angeheiratete, das verstorbene Ehepaar hatte. Ein Petent bescheinigt immer dem anderen die Familienzligehörigkeit, und eine große Menge Menschen, die sicher auch dem Namen nach den; Stifter nicht bekannt waren, stellen an die Stiftung in sehr entschiedener Weise Ansprüche. Man kann Verwandte bevorzugen, aber man soll den Grad der Verwandtschaft und die Zeit, für welche die Verwandtenklausel gelten soll, sest bestimnien. Ueber den vierten bis fünften Grad gehe man nicht hinaus, ebenso beschränke mm; die Bevorzugung von Verwandten auf die Zeit von 50 Jahren für die direkten Deszendenten, von etwa 25 Jahren für die Nebenlinien. Im allgemeinen werden direkte Deszenten kaum in Betracht kommen, da Stifter, welche die Möglichkeit der Unterstützungsbedürftigkeit ihrer direkten Nachkommen in Betracht ziehen, kaum je für Wvhlsahrtszwecke größere Stiftungen »lachen dürften. Die Personenklausel in Stiftungen bezieht sich aber außer auf Verwandte oft auch sonst auf einen engumgrenzten Kreis, der eine wirksanre Verwendung der Stiftungsmittel erheblich erschwert. So lautet eine Bestimmung, daß die Mittel zunächst Personell, die vor 1888 geboren sind, zugute kommen sollen; glücklicherweise wird daneben in zweiter Reihe unter besonderen Bedingungen noch ein anderer Personenkreis zugelassen, aber sehr rationell ist die Bestimmung doch nicht. Unzweckmäßig erscheint es auch, wenn uns eine Stiftung vorschreibt, liur 60 jährige, in Berlin geborene alleinstehende Frauen, und zwar an einem bestimmten Tage, zu berücksichtigen; eine solche Einschränkung wäre bei einem sehr großen Geschäftsgebiete, also z. B. beim Magistrat der Stadt Berlin, zulässig, bei unserer Verwaltung in der jüdischen Gemeinde bedeutet es trotz des Umfanges derselben doch bereits eine oft unbequeme Erschwerung. Weiter sehen wir häufig unzweckmäßige Bestiinmlingen über die Gelldverwaltung. Sosoll z. B. das Geld in bestimmten Werten erhalten bleibell; es soll zu einem bestimmten Zinsfüße angelegt werden; die Zinsen sollen aufgespart werden bis zu einer bestimmten, unverhältnismäßig hohen Kapitalsansammlung; es sollen so niedrige Beträge ausgezahlt werden, daß ein vernünftiger Zweck nicht erreicht werden kann, oder es sollen im Verhältnis zum Kapital übertrieben hohe Einzelbeträge gewährt werden. Derartige Bestimmungen sind oft völlig unausführbar; so sind z. B., wie es in einem Falle - verlangt wird, 4°/o mündelsichere Papiere zu Zeiten überhaupt nicht zu befchaffeil; bei einer Stiftung, die dem hiesigen Atagistrat untersteht, sollen Unterstützungen nicht unter 1500 Mark gewährt werden, da zurzeit das Kapital die bedeutende Höhe von 530 Mark beträgt, wird nach zirka